13705

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Hochsimmer”

 

in den Gemarkungen Ettringen und St. Johann

im Landkreis Mayen-Koblenz

vom 13. April 1973

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Art. 34 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom 5.3.1970 (GVBl. S. 96), sowie der §§ 7 Abs. 5 und 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481), erlässt die Bezirksregierung Koblenz -Höhere Naturschutzbehörde- mit Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz in Mainz -Oberste Naturschutzbehörde – vom 5. April 1973 folgende Verordnung:

 

§ 1

 

Der Hochsimmer wird in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfang mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

 

§ 2

 

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 230 ha und umfasst die nachfolgenden in Ettringen und St. Johann gelegenen Grundstücke:

 

a) Ettringen

Flur 9, Parzellennummern 383/298, 382/298, 297, 296, 295, 494/294, 493/294, 293, 513/292, 512/292, 511/290, 510/289, 509/289, 466/285, 465/285, 464/285, 463/285, 462/285, 284, 283/2, 283/1, 467/281, 468/281, 288, 287, 286, 1, 2, 326/3, 327/3, 4/1, 4/2, 5, 328/6, 329/6, 330/6, 331/6, 7/2, 7/1, 8, 9, 10, 306/11, 307/11, 308/11, 12/1, 407/12, 408/14, 437/16, 438/16, 439/16, 376/17, 377/17, 440/15, 441/15, 442/15, 428/13, 374/17, 375/17, 313/11, 312/11, 310/11, 311/11, 309/11, 409/14, 427/13, 443/15, 373/17, 28, 29, 30, 31;

 

Flur 12, alle Parzellen;

 

Flur 13, Blatt II, Parzellennummern 195m 415/192, 411/194, 400/187, 320/187, 398/187, 387/193, 465/183, 221/184, 222/184, 399/187, 397/187;

 

b) St. Johann

    Flur 1, alle Parzellen;

 

Flur 5, Parzellennummern 1, 2, 3, 154/4, 155/4, 8, 9, 11/1, 12, 14, 15, 16, 18, 19, 22, 23/1, 23/2, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30/1, 30/2, 30/3, 32, 128, 129, 130, 132, 133, 136, 127, 5, 6, 7, 13, 33, 20, 21, 17, 34/1, 103, 135, 131/1, 131/2, 134, 1827/14, 1827/16;

 

Flur 6, Parzellennummern 277/25, 128/26, 95/27, 164/28, 165/28, 244/29, 243/29, 242/29, 241/29, 278/34, 35/2, 35/1, 40/2, 24/1, 280/24, 35/3, 36, 37, 282/39, 40/3, 283/39, 284/39, 40/4, 127/25.

 

(2) Die Grenzen des in Absatz 1 festgelegten Schutzgebietes sind in Ausfertigungen der Katasterkarten der Gemeinden Ettringen, Flur 9, 12 und 13/II (M. 1 : 1250) und St. Johann, Flur 1, 5 und 6 (M. 1 : 1250) rot dargestellt. Die Flurkartenausfertigungen sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Karten und die Verordnung liegen bei der Bezirksregierung in Koblenz als höherer Naturschutzbehörde zur Einsicht für jedermann während der Dienststunden bereit. Außerdem kann eine Ausfertigung dieser Karten und der Schutzverordnung während der Dienststunden bei dem Landratsamt Mayen-Koblenz -Untere Naturschutzbehörde- in Koblenz und der Außenstelle des Landratsamtes Mayen-Koblenz in Mayen eingesehen werden.

 

§ 3

 

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung, zu einer Veränderung oder Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die Natur und den Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.

 

(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten:

 

1. Bauliche Anlagen zu errichten, auch solche die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

2. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

3. wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fan geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

4. Pflanzen oder Tiere einzubringen;

5. Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

6. zu Zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

7. Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

8. Gesteinsproben, Fossilien oder Versteinerungen zu sammeln.

 

§ 4

 

(1) Die Grundstückseigentümer oder sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten haben jede auf den Grundstücken erfolgte und ihnen bekannt gewordene Zerstörung oder sonstige Veränderung des Naturschutzgebietes der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Mayen-Koblenz, bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Mayen-Land unverzüglich anzuzeigen. Von Veränderungen, die zur Abwehr drohender Schäden getroffen werden mussten, sind die untere Naturschutzbehörde oder die Verbandsgemeindeverwaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

(2) Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind einer der in Abs. 1 genannten Behörden anzuzeigen.

 

§ 5

 

Die Grundstückseigentümer und die sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten haben -soweit zumutbar- zu dulden, dass auf den Grundstücken Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes getroffen werden.

 

§ 6

 

§ 3 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 LPlG) oder in einem raumplanerischen Verfahren (§ 18 LPlG) festgelegt sind. Im Übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.

 

§ 7

 

§ 3 Abs. 2 findet keine Anwendungen auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der Jagd, der Fischerei und die Unterhaltung der Gewässer.

 

 

 

 

§ 8

 

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlich zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

 

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

 

Zuständig für die Befreiung ist die Bezirksregierung Koblenz -Höhere Naturschutzbehörde-.

 

(2) Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

(3) Durch die Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.

 

§ 9

 

Werden im Naturschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu § 3 dieser Verordnung oder zu erteilten Befreiungen (einschl. Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die Bezirksregierung Koblenz -Höhere Naturschutzbehörde- die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Betreffenden verlangen.

 

§ 10

 

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung Koblenz -Höhere Naturschutzbehörde- zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung zumutbar ist.

 

§ 11

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21, 21 a und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz geahndet; Gegenstände, auf die sich eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, können sichergestellt bzw. eingezogen werden.

 

§ 12

 

(1) Dieser Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in der Staatszeitung von Rheinland-Pfalz (Staatsanzeiger) in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Hochsimmer“, Landkreis Mayen, vom 7. August 1968, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 33 vom 18. August 1968, außer Kraft.

 

 

Koblenz, den 13. April 1973                                 Bezirksregierung Koblenz

                                                               - Höhere Naturschutzbehörde –

                                                                       394 – 037

                                                               In Vertretung

                                                               Dr. Gauly

 

 

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1. Die vorstehende Naturschutzverordnung wurde im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 16. April 1973, Nr. 15, S. 192, unter laufender Nr. 1247, bekannt gemacht.

 

2. Im Landesnaturschutzbuch ist die Verordnung unter der Nr. 35 eingetragen.

 

3. Die Richtigkeit der Ausfertigung wird beglaubigt.

 

 

Koblenz, den 17. April 1973                         Bezirksregierung Koblenz

                                                                 Höhere Naturschutzbehörde –

                                                               394 – 037

                                                               Im Auftrag

                                                               (Roßbach)

                                                               Regierungsamtmann