13705
über das
Naturschutzgebiet
in den Gemarkungen
Ettringen und St. Johann
im Landkreis
Mayen-Koblenz
vom 13. April 1973
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16
Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch Art. 34 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung strafrechtlicher
Vorschriften vom 5.3.1970 (GVBl. S. 96), sowie der §§ 7 Abs. 5 und 9 Abs. 1 der
Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481), erlässt die
Bezirksregierung Koblenz -Höhere Naturschutzbehörde- mit Zustimmung des Ministeriums
für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz in Mainz -Oberste
Naturschutzbehörde – vom 5. April 1973 folgende Verordnung:
§ 1
Der Hochsimmer wird in dem in § 2 Abs. 1 näher
bezeichneten Umfang mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
§ 2
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 230 ha
und umfasst die nachfolgenden in Ettringen und St. Johann gelegenen
Grundstücke:
a) Ettringen
Flur 9, Parzellennummern
383/298, 382/298, 297, 296, 295, 494/294, 493/294, 293, 513/292, 512/292,
511/290, 510/289, 509/289, 466/285, 465/285, 464/285, 463/285, 462/285, 284,
283/2, 283/1, 467/281, 468/281, 288, 287, 286, 1, 2, 326/3, 327/3, 4/1, 4/2, 5,
328/6, 329/6, 330/6, 331/6, 7/2, 7/1, 8, 9, 10, 306/11, 307/11, 308/11, 12/1,
407/12, 408/14, 437/16, 438/16, 439/16, 376/17, 377/17, 440/15, 441/15, 442/15,
428/13, 374/17, 375/17, 313/11, 312/11, 310/11, 311/11, 309/11, 409/14, 427/13,
443/15, 373/17, 28, 29, 30, 31;
Flur 12, alle Parzellen;
Flur 13, Blatt II, Parzellennummern 195m
415/192, 411/194, 400/187, 320/187, 398/187, 387/193, 465/183, 221/184,
222/184, 399/187, 397/187;
b) St. Johann
Flur 1, alle Parzellen;
Flur 5, Parzellennummern 1, 2,
3, 154/4, 155/4, 8, 9, 11/1, 12, 14, 15, 16, 18, 19, 22, 23/1, 23/2, 24, 25,
26, 27, 28, 29, 30/1, 30/2, 30/3, 32, 128, 129, 130, 132, 133, 136, 127, 5, 6,
7, 13, 33, 20, 21, 17, 34/1, 103, 135, 131/1, 131/2, 134, 1827/14, 1827/16;
Flur 6, Parzellennummern
277/25, 128/26, 95/27, 164/28, 165/28, 244/29, 243/29, 242/29, 241/29, 278/34,
35/2, 35/1, 40/2, 24/1, 280/24, 35/3, 36, 37, 282/39, 40/3, 283/39, 284/39,
40/4, 127/25.
(2) Die Grenzen des in Absatz 1 festgelegten
Schutzgebietes sind in Ausfertigungen der Katasterkarten der Gemeinden
Ettringen, Flur 9, 12 und 13/II (M. 1 : 1250) und St. Johann, Flur 1, 5 und 6
(M. 1 : 1250) rot dargestellt. Die Flurkartenausfertigungen sind Bestandteil
dieser Verordnung. Die Karten und die Verordnung liegen bei der
Bezirksregierung in Koblenz als höherer Naturschutzbehörde zur Einsicht für
jedermann während der Dienststunden bereit. Außerdem kann eine Ausfertigung
dieser Karten und der Schutzverordnung während der Dienststunden bei dem
Landratsamt Mayen-Koblenz -Untere Naturschutzbehörde- in Koblenz und der Außenstelle
des Landratsamtes Mayen-Koblenz in Mayen eingesehen werden.
§ 3
(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes sind
sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung der
wissenschaftlichen Forschung, zu einer Veränderung oder Zerstörung des
Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die Natur und den
Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist
insbesondere verboten:
1. Bauliche Anlagen zu errichten,
auch solche die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Pflanzen zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder
abzureißen;
3. wildlebenden, nicht jagdbaren
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fan geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen;
4. Pflanzen oder Tiere
einzubringen;
5. Bodenbestandteile abzubauen,
Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile
einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu
beschädigen;
6. zu Zelten, Wohnwagen
aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder
außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf
andere Weise zu beeinträchtigen;
7. Bild- und Schrifttafeln
anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
8. Gesteinsproben, Fossilien oder
Versteinerungen zu sammeln.
§ 4
(1) Die Grundstückseigentümer oder sonst zum Besitz
oder zur Nutzung Berechtigten haben jede auf den Grundstücken erfolgte und
ihnen bekannt gewordene Zerstörung oder sonstige Veränderung des Naturschutzgebietes
der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Mayen-Koblenz, bzw. der
Verbandsgemeindeverwaltung Mayen-Land unverzüglich anzuzeigen. Von
Veränderungen, die zur Abwehr drohender Schäden getroffen werden mussten, sind
die untere Naturschutzbehörde oder die Verbandsgemeindeverwaltung unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
(2) Änderungen der Eigentums-, Besitz- und
Nutzungsverhältnisse sind einer der in Abs. 1 genannten Behörden anzuzeigen.
§ 5
Die Grundstückseigentümer und die sonst zum Besitz
oder zur Nutzung Berechtigten haben -soweit zumutbar- zu dulden, dass auf den
Grundstücken Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes getroffen werden.
§ 6
§ 3 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die in
ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 LPlG) oder in einem
raumplanerischen Verfahren (§ 18 LPlG) festgelegt sind. Im Übrigen haben die
Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und Landschaftspflege die in
den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.
§ 7
§ 3 Abs. 2 findet keine Anwendungen auf Maßnahmen,
die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der
Jagd, der Fischerei und die Unterhaltung der Gewässer.
§ 8
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf
schriftlich zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung
erfordern.
Zuständig für die Befreiung ist die
Bezirksregierung Koblenz -Höhere Naturschutzbehörde-.
(2) Die Befreiung kann mit Auflagen oder
Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur
Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von
Geldbeträgen gefordert werden.
(3) Durch die Befreiung werden nach anderen
Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.
§ 9
Werden im Naturschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt,
die im Widerspruch zu § 3 dieser Verordnung oder zu erteilten Befreiungen
(einschl. Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die Bezirksregierung
Koblenz -Höhere Naturschutzbehörde- die teilweise oder völlige
Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Betreffenden verlangen.
§ 10
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene
Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung Koblenz -Höhere
Naturschutzbehörde- zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich
genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung zumutbar ist.
§ 11
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung werden nach den §§ 21, 21 a und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes
sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz
geahndet; Gegenstände, auf die sich eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit
bezieht, können sichergestellt bzw. eingezogen werden.
§ 12
(1) Dieser Verordnung tritt am Tage ihrer
Verkündung in der Staatszeitung von Rheinland-Pfalz (Staatsanzeiger) in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Hochsimmer“, Landkreis
Mayen, vom 7. August 1968, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 33 vom 18.
August 1968, außer Kraft.
Koblenz, den 13. April 1973 Bezirksregierung Koblenz
-
Höhere Naturschutzbehörde –
394
– 037
In
Vertretung
Dr.
Gauly
-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-
1. Die vorstehende
Naturschutzverordnung wurde im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 16. April
1973, Nr. 15, S. 192, unter laufender Nr. 1247, bekannt gemacht.
2. Im Landesnaturschutzbuch ist die Verordnung
unter der Nr. 35 eingetragen.
3. Die Richtigkeit der Ausfertigung wird
beglaubigt.
Koblenz, den 17. April
1973 Bezirksregierung
Koblenz
Höhere Naturschutzbehörde –
394 –
037
Im
Auftrag
(Roßbach)
Regierungsamtmann