13707

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Ettringer Bellberg, Kottenheimer Büden

und Mayener Bellberg“

 

vom 14. Februar 1978

 

Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes vom 14.08.1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch § 14 des Siebzehnten Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12.11.1974 (GVBl. S. 521), BS 791 – 1, wird folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Der in „§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Ettringer Bellberg, Kottenheimer Büden und Mayener Bellberg“.

 

§ 2

 

Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca 60 ha und umfasst

 

a) In der Gemeinde Ettringen:

Flur 6 die Flurstücke 343/93, 344/93, 345/94, 346/94,95, 96, 260/97, 285/97m, 336/97, 337/98, 99, 100, 277/101,278/101, 301/102, 302/102, 276/101, 300/102, 296/103, 297/104, 298/104, 299/105, 106, 248/107, 249/107, 250/108, 251/108, 252/109, 253/109, 371/110, 372/110, 111, 112, 373/113, 374/113, 375/114, 115, 264/116, 265/118, 329/120, 330/120, 121/1, 367/121, 124, 368/125, 241/125, 349/125, 350/125, 126/1, 126/2, 127 – 130, 361/131 – 363/131, 133/1 – 133/3, 287/134, 288/134, 353/135, 354/136, 136/1, 137 – 140, 255/141, 142, 143, 319/144, 320/144, 145, 146, 148, 213/149, 215/149 und 150 – 152;

 

Flur 7 die Flurstücke 237 – 239, 244 – 250, 419/252, 469/254, - 472/254, 341/254, 255 – 258, 259/1, 259/2, 260, 261/1, 261/2, 262, 263, 273/1, 277, 278/6;

 

b) in der Gemeinde Kottenheim:

Flur 9 die Flurstücke 37/1, 37/2, 39 – 41, 294/42, 148/44, 307/44, 261/45, 262/45, 263/46, 264/47, 268/48, 308/48, 289/60, 291/60, 290/62, 62/1, 63 – 66, 67/1, 67/3, 312/67, 70, 71, 72/1, 313/72, 73/1, 73/4, 242/73, 248/74, 249/74, 250/75, 76/1 – 76/4, 228/77, 229/77, 112/78, 173/78, 79/1, 79/2, 80,326/81, 330/81, 332/81, 126/83, 327/83 – 329/83, 155/84, 156/84, 161/84, 243/84, 244/84, 315/84, 85 – 93, 149/94, 150/94, 316/95, 317/95, 96 – 98, 194/99 – 196/99, 162/100 – 164/100, 101/1, 318/102,319/105, 107, 108, 320/110, 111 – 113, 321/116, 322/117, 118/1 – 118/3, 119, 134/120, - 136/120, 183/121, 184/121, 204/121, 205/121, 121/1, 121/2, 122/1, 122/2, 197/122, 198/122, 123, 271/124 – 287/124 und 337/124;

 

Flur 10 die Flurstücke 671/1, 1640/671, 516/7, 1639/524, 672/1, 672/2, 1066/673, 1067/673, 674 – 686, 1120/687, 1121/687, 688/1 – 688/5, 1638/689, 690, 691, 692/1, 692/2, 1068/693, 1069/693, 694, 695, 947/696 – 949/696, 697/1, 697/2, 698, 994/699, 995/699, 699/1, 700/1 – 700/3, 701 – 707, 708/1 – 70708/3, 709/1 – 709/3, 996/710, 997/710, 997/710, 998/710, 711/1, 711/2, 712 – 718, 719/1, 719/2, 720, 838/721, 839/721, 950/721, 951/721, 722 – 724, 1041/725, 1042/725, 1043/726 – 1046/726, 727 – 729, 1104/730, 1105/730, 963/731, 964/731 und 513;

 

c)  in der Gemeinde Mayen:

Flur 1 die Flurstücke 119, 451/120, 452/120, 120/1 – 120/4, 121, 123/1, 430/126, 789/127, 790/127, 812/127, 813/127, 127/1, 387/128 – 389/128, 129, 791/130, 281/130, 281/131, 282/131, 728/132, 729/132, 758/132, 759/132, 730/133, 731/133, 134/1, 134/2, 642/135, 643/135, 660/137, 661/137, 662/138, 663/138, 288/139, 792/139, 433/140, 434/140, 141, 814/86 und 816/86.


 

§ 3

 

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung der Vulkaneifel Ettringer Bellberg, Kottenheimer Bürden und Mayener Bellberg mit ihrem markanten Kraterwall, wegen ihrer besonderen geologischen Bedeutung und als Standort seltener Pflanzengesellschaften aus wissenschaftlichen Gründen.

 

(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere

 

 1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, Zelt- oder Campingplätzen;

 3. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

 4. das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;

 5. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);

 6. das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

 7. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

 8. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;

 9. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

10.    das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

11.    das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen;

12.    das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;

13.    das Anlegen oder Verändern von fließenden und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;

14.    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

13.    das Fotografieren von Säugetieren und Vögeln an ihren Wohnstätten in der freien Natur.

 

§ 4

 

§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

 1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken und von forstlichen Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten.

 

    Land- und forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;

 2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

 3. für die Unterhaltung der Gewässer und der öffentlichen Straßen und Wege.

 

§ 5

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen:

 

 1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

 2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

 4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;

 5. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

 6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 Verkaufsstände aufstellt und erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet und erweitert;

 7, § 3 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 8. § 3 Abs. 2 Nr. 8 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

 9. § 3 Abs. 2 Nr. 9 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

10.    § 3 Abs. 2 Nr. 10 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

11.    § 3 Abs. 2 Nr. 11 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen beseitigt oder beschädig;

12.    § 3 Abs. 2 Nr. 12 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

13.    § 3 Abs. 2 Nr. 13 fließende und stehende Gewässer anlegt oder verändert und ihre Ufer verändert;

14.    § 3 Abs. 2 Nr. 14 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;

15.    § 3 Abs. 2 Nr. 15 Säugetiere und Vögel an ihren Wohnstätten in der freien Natur fotografiert.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Ettringer Bellberg, Kottenheimer Büden und Mayener Bellberg“, Landkreis Mayen, vom 01.07.1976 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 28, S. 533-535) aufgehoben.

 

Koblenz, den 14.02.1978                             Bezirksregierung Koblenz

- 550 – 139 -                            

 

 

                                                           Regierungspräsident