13709

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Michelberg“

 

Landkreis Mayen-Koblenz

vom 1. September 1978

 

 

Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14.06.1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12.11.1974 (GVBl. S. 521), BS 791 – 1, wird folgendes verordnet:

 

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Michelberg“.

 

 

§ 2

 

Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 22 ha und umfasst in der Gemarkung Ochtendung, Flur 2, folgende Flurstücke:

1804/492, 1805/492, 1806/492, 119/493, 1220/493, 1509/494, 1510/494, 1511/494, 1512/494, 1351/495, 1352/495, 1353/495, 1354/495, 496, 498, 1906/497, 1905/497, 20/5610, 1709/625, 1710/625, 1711/625, 622, 623, 624, 626, 1269/621, 1268/621, 620, 1650/628, 1649/628, 1648/628, 1491/627, 1492/627, 1435/627, 1436/627, 1494/627, 1493/627, 1439/627, 1438/627, 1437/627, 1221/702, 1612/702, 1815/703, 1814/703, 704, 705, 706, 1319/707, 1320/707, 1586/708, 1587/708, 1588/708, 1832/709, 1833/710, 1834/711, 1835/711, 1836/712, 1625/713, 1626/714, 1880/716, 1881/716, 717, 718, 719, 1127/720, 1126/720, 1125/720, 721, 722, 701, 1742/491, 1741/491, 1428/490, 1427/490, 489, 1780/487, 486, 485, 484, 483, 482 481, 480, 479, 478, 477, 476, 475, 474, 1923/473, 1922/472, 1921/471, 1920/469, 456, 1704/457, 459, 460, 461, 1313/462, 1314/462, 463, 464, 1284/465, 1285/465, 1797/466, 1766/467.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des jungpleistozänen Vulkankegels wegen seiner besonderen geologischen Bedeutung und die Erhaltung der Trockenrasen als Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten, insbesondere:

 

1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, Zelt- oder Campingplätzen;

3. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);

4. Neu- und Ausbaumaßnahmen im Wegebau durchzuführen;

5. das Errichten oder Erweitern von Einfriedigungen aller Art;

6. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Lava- oder Sandgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;

7. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

7. das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

9. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen;

10.    das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art.

 

 

§ 5

 

§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung und für die Errichtung von Weidezäunen.

    Landwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau und Wiesen- und Weidewirtschaft.

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

2. § 4 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

3. § 4 Nr. 3 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

4. § 4 Nr. 4 Neu- und Ausbaumaßnahmen im Wegebau durchführt;

5. § 4 Nr. 5 Einfriedigungen aller Art errichtet oder erweitert;

6. § 4 Nr. 6 Steinbrüche sowie Lava- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

7. § 4 Nr. 7 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

8. § 4 Nr. 8 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet,

9. § 4 Nr. 9 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen beseitigt oder beschädigt;

10.    § 4 Nr. 10 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Michelberg“ vom 04.09.1968 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 15.09.1968) aufgehoben.

 

 

 

 

Koblenz, den 01.09.1978                                    BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

- Az.: 550 – 141 -                                              K o r b a c h

                                                               Regierungspräsident