13710
Verordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Mayen-Koblenz
vom 27.11.1978
Auf
Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14.06.1973 (GVBl. S. 147,
284), zuletzt geändert durch § 14 des Siebzehnten Landesgesetzes über die
Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12.11.1974 (GVBl. S.
521), BS 791-1, wird folgendes verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Nastberg“.
§ 2
Das
Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 7 ha und umfasst in der Gemarkung Eich der
Stadt Andernach in Flur 5 folgende Flurstücke:
1153/802,
1154/802, 802/1, 802/2, 803, 1555/804 – 1558/804, 1553/805, 1554/805, 805/1,
806, 1113/807, 1114/807, 808 – 810, 1072/811, 1073/811, 812, 1204/815,
1551/816, 1552/816, 1549/817, 1550/817, 1545/818 – 1548/818, 1543/819,
1544/819, 1563/821, 1564/821, 822, 823/1, 1074/824, 1075/824, 824/1, 824/2,
866/825, 1119/825, 1120/825, 1098/263 – 1102/263, 264/1, 264/2, 265.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Nastberges mit seinen geologischen Aufschlüssen aus
wissenschaftlichen Gründen und wegen seiner besonderen hydrogeologischen
Bedeutung.
§ 4
In dem
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwider laufen,
verboten, insbesondere:
1. das
Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung
oder
Bauanzeige bedürfen;
2. das Anlegen von Stellplätzen und öffentlichen
Parkplätzen sowie von Sport-, Zelt- oder Campingplätzen
3. das Anlegen
von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);
4. Neubaumaßnahmen
im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
5. das
Errichten oder Erweitern von Einfriedigungen aller Art;
6. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen
sowie Lava- oder Sandgruben oder
sonstigen Erdaufschlüssen;
7. das
Verändern der Bodengestalt durch Abtragen, Auffüllen oder Aufschütten;
8. das
Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
9. das
Beseitigen oder Beschädigen der geologischen Aufschlüsse;
10. das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von
wildwachsenden Pflanzen aller Art.
§ 5
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich
sind:
1 für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und von
forstlichen Kulturzäunen.
Land- oder forstwirtschaftlich
wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft,
Sonderkulturen und Waldwirtschaft,
2. für eine
ordnungsgemäße Ausführung der Jagd.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder
ändert;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche
Parkplätze sowie Sport-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
3. § 4 Abs. 2
Nr. 3 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt;
4. § 4 Abs. 2
Nr. 4 Neubaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
5. § 4 Abs. 2
Nr. 5 Einfriedigungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Steinbrüche sowie Lava- oder
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
7. § 4 Abs. 2
Nr. 7 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
8. § 4 Abs. 2
Nr. 8 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;
9. § 4 Abs. 2
Nr. 9 geologische Aufschlüsse beseitigt oder beschädigt;
10. § 4
Abs. 2 Nr. 10 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im
Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung
zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Nastberg“ vom
27.08.1968 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 15.09.1968) aufgehoben.
Koblenz, den 27.11.1978 BEZIRKSREGIERUNG
KOBLENZ
- Az.: 550 – 140 -
gez.
Korbach
Regierungspräsident