13710

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Nastberg”

 

Landkreis Mayen-Koblenz

vom 27.11.1978

 

Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14.06.1973 (GVBl. S. 147, 284), zuletzt geändert durch § 14 des Siebzehnten Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12.11.1974 (GVBl. S. 521), BS 791-1, wird folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Nastberg“.

 

§ 2

 

Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 7 ha und umfasst in der Gemarkung Eich der Stadt Andernach in Flur 5 folgende Flurstücke:

1153/802, 1154/802, 802/1, 802/2, 803, 1555/804 – 1558/804, 1553/805, 1554/805, 805/1, 806, 1113/807, 1114/807, 808 – 810, 1072/811, 1073/811, 812, 1204/815, 1551/816, 1552/816, 1549/817, 1550/817, 1545/818 – 1548/818, 1543/819, 1544/819, 1563/821, 1564/821, 822, 823/1, 1074/824, 1075/824, 824/1, 824/2, 866/825, 1119/825, 1120/825, 1098/263 – 1102/263, 264/1, 264/2, 265.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Nastberges mit seinen geologischen Aufschlüssen aus wissenschaftlichen Gründen und wegen seiner besonderen hydrogeologischen Bedeutung.

 

§ 4

 

In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwider laufen, verboten, insbesondere:

 

1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung

    oder Bauanzeige bedürfen;

2. das Anlegen von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, Zelt- oder Campingplätzen

3. das Anlegen von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);

4. Neubaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

5. das Errichten oder Erweitern von Einfriedigungen aller Art;

6. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Lava- oder Sandgruben  oder sonstigen Erdaufschlüssen;

7. das Verändern der Bodengestalt durch Abtragen, Auffüllen oder Aufschütten;

8. das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

9. das Beseitigen oder Beschädigen der geologischen Aufschlüsse;

10. das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art.

 

§ 5

 

§ 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1  für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und von forstlichen Kulturzäunen.

Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft,

2. für eine ordnungsgemäße Ausführung der Jagd.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt;

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Neubaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 Einfriedigungen aller Art errichtet oder erweitert;

6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Steinbrüche sowie Lava- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 geologische Aufschlüsse beseitigt oder beschädigt;

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Nastberg“ vom 27.08.1968 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 15.09.1968) aufgehoben.

 

 

 

Koblenz, den 27.11.1978                                    BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

- Az.: 550 – 140 -

                                                               gez. Korbach

                                                               Regierungspräsident