13711

Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet

„Tongrube Hüttwohl“

Kreis Mayen-Koblenz
Vom 29. September 1980

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom .2.1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügte Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet gestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Tongrube Hüttwohl“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 19 ha und umfasst in der Gemarkung Bendorf die Waldabteilungen 14 (Josephstal); 15 d (Am Sayner Ort und 20 a (Tongrube Hüttwohl).

 

§ 3

 

Schutzwerk ist die Erhaltung der Tongrube mit ihren Sukzessionsflächen, seinen Wasserflächen und Feuchtländerein als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter Tierarten sowie die Erhaltung von Lebensgemeinschaften wertvoller und in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen, die dem Schutzwerk (§ 2) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, die nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

3.   Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen und die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

4.   die Wege zu verlassen;

 

5.   Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

6.   Wald zu roden;

 

7.   wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

8.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

9.   Säugetiere und Vögel in ihrem Ruhe- oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf auf andere Weise zu stören.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1.   für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung;

 

2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die4 von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmi8gten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen:

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2. § 4 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

3.   § 4 Nr. 3 Bodenbestandsteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

4.   4 Nr. 4 Wege verlässt;

 

5.   § 4 Nr. 5 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

 

6.   § 4 Nr. 6 Wald rodet;

 

7.   § 4 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

8.   § 4 Nr. 8 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, sie verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündigung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Koblenz, den 29. September 1980

- 550-179 –

Bezirksregierung Koblenz

K o r b a c h