13711
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Kreis
Mayen-Koblenz
Vom 29. September 1980
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung
vom .2.1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der
beigefügte Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet
gestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Tongrube Hüttwohl“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von
rund 19 ha und umfasst in der Gemarkung Bendorf die Waldabteilungen 14
(Josephstal); 15 d (Am Sayner Ort und 20 a (Tongrube Hüttwohl).
§ 3
Schutzwerk ist die Erhaltung der Tongrube
mit ihren Sukzessionsflächen, seinen Wasserflächen und Feuchtländerein als
Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter Tierarten sowie die Erhaltung von Lebensgemeinschaften
wertvoller und in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen aus wissenschaftlichen
Gründen.
§ 4
In dem Naturschutzgebiet sind alle
Maßnahmen, die dem Schutzwerk (§ 2) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. bauliche Anlagen aller Art
zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder
Bauanzeige bedürfen;
2. Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, die nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen;
3. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen und die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
4. die Wege zu verlassen;
5. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
6. Wald zu roden;
7. wildwachsende Pflanzen
aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
8. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen;
9. Säugetiere und Vögel in
ihrem Ruhe- oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf auf andere Weise zu stören.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Nutzung;
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd; ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die4 von
der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmi8gten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen:
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen
aller Art errichtet oder ändert auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder
Bauanzeige bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen;
3. § 4 Nr. 3
Bodenbestandsteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
4. 4 Nr. 4 Wege verlässt;
5. § 4 Nr. 5 Flächen, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;
6. § 4 Nr. 6 Wald rodet;
7. § 4 Nr. 7 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
8. § 4 Nr. 8 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, sie verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach
Verkündigung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 29. September 1980
- 550-179 –
Bezirksregierung Koblenz
K o r b a c h