13712
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Wacholderheiden Raßberg und Heidbüchel“
Kreis Mayen-Koblenz
vom 05. Februar 1981
Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Wacholderheiden Raßberg und Heidbüchel“.
§ 2
Die beiden Teilflächen des Naturschutzgebietes haben eine Größe von ca. 24 ha und umfassen in der Gemarkung Arft Teile der Waldabteilungen 203 und 205 des Staatswaldes.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Wacholderheiden als Lebensgemeinschaft wildwachsender in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen und wegen ihrer besonderen landschaftlichen Eigenart.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwider laufen, verboten, insbesondere
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten
oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8. Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten;
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anzulegen;
12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile
aufzustellen;
13. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
14. die Wege zu verlassen;
15. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
16. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;
17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder
zu beschädigen;
18. Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen,
die erforderlich sind
1. für eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung und für die Errichtung von forstlichen Kulturzäunen;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von
Jagdhütten;
3. für
Maßnahmen der Straßenverwaltung, die der Verkehrssicherheit dienen,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwider laufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
(3) § 4 ist nicht anzuwenden für den Bereich militärischer
Anlagen mit ihren Schutz- und Bauschutzbereichen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau
durchführt;
3. §
4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4 Nr 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt;
12. § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile
aufstellt;
13. § 4 Nr. 13 Feuer anmacht oder unterhält;
14. § 4 Nr. 14 die Wege verlässt;
15. § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt
waren;
16. § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;
17. § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
18. Nr. 18 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 05.02.1981 BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ
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181 K o r b a c h