13713

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Karmelenberg“

 

Kreis Mayen-Koblenz

vom 7. Mai 1981

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) wird verordnet:

 

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Karmelenberg“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 11 ha. Es umfasst in der Gemarkung Bassenheim in Flur 8 die Flurstücke 567/4, 568/5, 6, 130/7 und Teile des Flurstücks 2/2.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Von dem südöstlichen Grenzstein des Flurstücks 715/1 verläuft die Grenze entlang der Ostgrenze dieses Flurstückes in nordöstlicher Richtung und dann der Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Bassenheim und Ochtendung in östlicher Richtung bis zur Westecke des Flurstücks Nr. 2/2 in der Gemarkung Bassenheim von hier durchschneidet die Grenze das Flurstück 2/2 geradlinig in einem Winkel von 117° (Altgrad) rechtsdrehend von der Nordrichtung und erreicht den bestehenden Ringweg nach 200 m an der Westgrenze des Flurstücks Nr. 163/1. Dieser Teil der Schutzgebietsgrenze (200 m) verläuft durch vorhandenes Waldgebiet.

 

Es besteht südlich des Naturschutzgebietes ein neu trassierter Holzabfuhrweg. Dieser beginnt 28 m westlich der Westecke des Flurstücks 2/2 auf dem oben genannten Rundweg. die Nord- bzw. Nordostkante dieses Weges hat von der beschriebenen Grenze im Bereich des Flurstücks 2/2 folgende Abstände: (Ausgangspunkt ist die Westecke des Flurstücks 2/2)

 

nach  39,20 m -  8,00 m Abstand

nach  70,80 m -  9,90 m Abstand

nach  90,10 m - 12,80 m Abstand

nach 200,70 m - 36,30 m Abstand

 

Der letzte Punkt liegt auf der Grenze zum Flurstück 163/1. Der Holzabfuhrweg mündet in den Rundweg 46,10 m südlich dieses letzten Punktes.

 

Die Grenze verläuft von dem oben genannten Punkt an der Ostgrenze des Rundwegs entlang des Flurstücks 163/1 in südlicher Richtung und überschreitet in gerader Verlängerung den Weg von Bassenheim zum Karmelenberg – Baumallee – und folgt dann der Südgrenze dieses Weges entlang den nördlichen Grenzen der Flurstücks 379/17, 493/18, 492/18, 491/18 490/18, 707,19, 706/19 und 601/35 bis zum Ausgangspunkt.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Karmelenberges aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen

 

1.  wegen seiner geologischen Beschaffenheit einschließlich seiner aufschlüsse,

 

2.     als Lebensraum seltener in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzen und

 

3.     wegen seiner landschaftsbestimmenden besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart.


 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder  Bauanzeige bedürfen;

 

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

5. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

6. Steinbrüche, Basalt-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

7. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

8. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu betreiben;

 

9. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

10.    Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

 

11.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12.    Wald zu roden;

 

13.    Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

14.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

15.    Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Errichtung von forstlichen Kulturzäunen.

 

    Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft und Waldwirtschaft;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.


 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4. § 4 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

5. § 4 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

6. § 4 Nr. 6 Steinbrüche, Basalt-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

7. § 4 Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

8. § 8 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

9. § 4 Nr. 9 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

10.    § 4 Nr. 10 Feuer anmacht oder unterhält;

 

11.    § 4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12.    § 4 Nr. 12 Wald rodet;

 

13.    § 4 Nr. 13 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

 

14.    § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

15.    § 4 Nr. 15 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt:

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das einstweilig sichergestellte Landschaftsschutzgebiet „Karmelenberg“ vom 22. Januar 1980 (StAnz. vom 17. März 1980 S. 169) außer Kraft.

 

Koblenz, den 7. Mai 1981

 

- 550-182 –

 

 

Bezirksregierung Koblenz

K o r b a c h