13713
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Kreis Mayen-Koblenz
vom 7. Mai 1981
Auf
Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Landespflegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36,
BS 791 – 1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Karmelenberg“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 11 ha. Es umfasst in der Gemarkung
Bassenheim in Flur 8 die Flurstücke 567/4, 568/5, 6, 130/7 und Teile des
Flurstücks 2/2.
(2)
Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Von
dem südöstlichen Grenzstein des Flurstücks 715/1 verläuft die Grenze entlang
der Ostgrenze dieses Flurstückes in nordöstlicher Richtung und dann der
Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Bassenheim und Ochtendung in östlicher
Richtung bis zur Westecke des Flurstücks Nr. 2/2 in der Gemarkung Bassenheim
von hier durchschneidet die Grenze das Flurstück 2/2 geradlinig in einem Winkel
von 117° (Altgrad) rechtsdrehend von der Nordrichtung und
erreicht den bestehenden Ringweg nach 200 m an der Westgrenze des Flurstücks
Nr. 163/1. Dieser Teil der Schutzgebietsgrenze (200 m) verläuft durch
vorhandenes Waldgebiet.
Es
besteht südlich des Naturschutzgebietes ein neu trassierter Holzabfuhrweg.
Dieser beginnt 28 m westlich der Westecke des Flurstücks 2/2 auf dem oben
genannten Rundweg. die Nord- bzw. Nordostkante dieses Weges hat von der
beschriebenen Grenze im Bereich des Flurstücks 2/2 folgende Abstände:
(Ausgangspunkt ist die Westecke des Flurstücks 2/2)
nach 39,20 m -
8,00 m Abstand
nach 70,80 m -
9,90 m Abstand
nach 90,10 m - 12,80 m Abstand
nach
200,70 m - 36,30 m Abstand
Der
letzte Punkt liegt auf der Grenze zum Flurstück 163/1. Der Holzabfuhrweg mündet
in den Rundweg 46,10 m südlich dieses letzten Punktes.
Die
Grenze verläuft von dem oben genannten Punkt an der Ostgrenze des Rundwegs
entlang des Flurstücks 163/1 in südlicher Richtung und überschreitet in gerader
Verlängerung den Weg von Bassenheim zum Karmelenberg – Baumallee – und folgt
dann der Südgrenze dieses Weges entlang den nördlichen Grenzen der Flurstücks
379/17, 493/18, 492/18, 491/18 490/18, 707,19, 706/19 und 601/35 bis zum
Ausgangspunkt.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Karmelenberges aus wissenschaftlichen und
landeskundlichen Gründen
1.
wegen seiner geologischen Beschaffenheit einschließlich seiner
aufschlüsse,
2. als
Lebensraum seltener in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzen und
3. wegen
seiner landschaftsbestimmenden besonderen landschaftlichen Schönheit und
Eigenart.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3)
zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedürfen;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
5. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen;
6. Steinbrüche,
Basalt-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
7. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
8. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
betreiben;
9. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
10. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
11. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
12. Wald
zu roden;
13. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu
beschädigen;
14. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
15. Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der
Errichtung von forstlichen Kulturzäunen.
Land-
oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen-
und Weidewirtschaft und Waldwirtschaft;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von
Jagdhütten;
3. für
die Unterhaltung der öffentlichen Wege,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung,
Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. §
4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. §
4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. §
4 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
5. §
4 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
6. §
4 Nr. 6 Steinbrüche, Basalt-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt;
7. §
4 Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
8. §
8 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
9. §
4 Nr. 9 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
10. §
4 Nr. 10 Feuer anmacht oder unterhält;
11. §
4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
12. §
4 Nr. 12 Wald rodet;
13. §
4 Nr. 13 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume
beseitigt oder beschädigt;
14. §
4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
15. §
4 Nr. 15 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt:
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Rechtsverordnung über das einstweilig sichergestellte
Landschaftsschutzgebiet „Karmelenberg“ vom 22. Januar 1980 (StAnz. vom 17. März
1980 S. 169) außer Kraft.
Koblenz,
den 7. Mai 1981
-
550-182 –
Bezirksregierung Koblenz
K o r b a c h