über das Naturschutzgebiet
„Moselufer zwischen
Niederfell und Dieblich“
Landkreis Mayen-Koblenz
vom 8. August 2003
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2000 (GVBl. S. 504) wird
verordnet:
§
1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschafts-raum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Moselufer zwischen Niederfell und
Dieblich“.
§
2
(1) Das Naturschutzgebiet hat
eine Größe von ca. 16,9 ha und umfasst
in der Gemarkung Dieblich, in Flur 9 die Flurstücke 396/9 (tlw.) und 396/10 (tlw.), in Flur 10 das Flurstück 589/6 (tlw.) und in Flur 20 das Flurstück 5/1 (tlw.);
in der Gemarkung Niederfell, in Flur 12 die Flurstücke 72 und 73 und in Flur 13 die Flur-stücke 58 (tlw.) und 59 (tlw.).
Das Naturschutzgebiet umfasst das rechte Moselufer und erstreckt sich von der Nordseite der „Moselgoldbrücke“ bis zum Beginn der Ortslage Dieblich (entsprechend dem Eintrag in der beigefügten Karte) und wird flussseitig von der in der Mosel verlaufenden Gemarkungs-grenze der Gemarkungen Niederfell und Dieblich und landseitig von der Bundesstraße B 49 begrenzt.
Die Bundesstraße B 49 selbst und ihre Nebenanlagen (Standstreifen, Radweg) sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind auf den Katasterrahmenkarten 1:1000 der Blätter 65.0476 C, 65.0475 A, 65.0475 C, 65.0474 A und 65.0474 C eingetragen. In der topogra-phischen Karte 1:25.000 befindet sich das Naturschutzgebiet auf den Blättern 5610 und 5710 .
(2) Das Naturschutzgebiet ist in der beiliegenden
topographischen Karte kenntlich gemacht. Diese Karte sowie die v.g.
Katasterrahmenkarten sind Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
§
3
Die Unterschutzstellung erfolgt zum Zwecke der
Erhaltung und Entwicklung des Moselufers mit seinen Wasserflächen, seinen
Flachwasserzonen und seinen charakteristischen Pflanzen- und Tiergesellschaften
als Lebensraum der in ihrem Bestande bedrohten Würfel-natter sowie aus
wissenschaftlichen Gründen.
§
4
Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner
Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können oder die geeignet sind, den
besonderen Schutzzweck zu gefährden, verboten.
Insbesondere sind folgende Handlungen verboten:
dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Paarungs- bzw. Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören,
§
5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden
auf Handlungen, die erforderlich sind:
Abwasserbeseitigung dienen,
sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor
Ausführung im Benehmen mit
der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,
sofern die erforderlich werdenden
Maßnahmen vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen Landespflegebehörde
abgestimmt werden,
und soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist darüber hinaus nicht
anzuwenden bei unumgänglichen Maßnahmen der jeweils zuständigen Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung, die dem Bau, dem Betrieb und der Unterhaltung der
Bundeswasserstrasse einschließlich ihrer technischen Anlagen
(Schifffahrtsanlagen, Schifffahrtszeichen, Vermessungspunkte, Leitungen etc.)
dienen.
Vor Ausführung der hierzu erforderlich werdenden Maßnahmen ist grundsätzlich das Benehmen mit der oberen Landespflegebehörde herbeizuführen. Dies gilt auch für das Betreten der Kernzone des Naturschutzgebiets sowie das Beseitigen oder Verbrennen von Treibgutanschwemmungen, Laub- Kompost- oder Abfallhaufen jeweils in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres.
Der obere Landespflegebehörde ist von beabsichtigten Maßnahmen, die Einfluss auf den Zustand der Fläche haben können, so frühzeitig Kenntnis zu geben, dass erforderliche Sicherungsmaßnahmen noch rechtzeitig durchgeführt werden können.
In Fällen, in denen die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keinen Aufschub der Ausführung der Maßnahme duldet, ist das Benehmen zum nächst-möglichen Zeitpunkt herzustellen.
(3) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von
der Oberen Landespflegebehörde angeord-
neten
oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
(4) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach
Maßgabe des § 38 Landespflege-
gesetz
im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.
§
6
Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der
Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur
Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.
§
7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig entgegen
§
8
Gegenstand der §§ 4-6 dieser Rechtsverordnung sind
ausschließlich nicht ausgleichs-pflichtige Inhaltsbestimmungen des Eigentums.
§
9
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechts-verordnung über das Naturschutzgebiet
"Moselufer zwischen Niederfell und Dieblich“ vom 12. Oktober 1983 außer
Kraft.
Koblenz, den 8. August 2003 Struktur- und
Genehmigungsdirektion Nord
Az.: 424 – 1.137.14 -
Der Präsident -
Hans-Dieter Gassen