Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Moselufer zwischen Niederfell und Dieblich“

 

Landkreis Mayen-Koblenz

vom 8. August 2003

 

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2000 (GVBl. S. 504) wird verordnet:

 

 

 

                                                                       § 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschafts-raum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Moselufer zwischen Niederfell und Dieblich“.

 

 

                                                                       § 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 16,9 ha und umfasst

in der Gemarkung Dieblich, in Flur 9 die Flurstücke 396/9 (tlw.) und 396/10 (tlw.), in Flur 10 das Flurstück 589/6 (tlw.) und in Flur 20 das Flurstück 5/1 (tlw.);

in der Gemarkung Niederfell, in Flur 12 die Flurstücke 72 und 73 und in Flur 13 die Flur-stücke 58 (tlw.) und 59 (tlw.).

Das Naturschutzgebiet umfasst das rechte Moselufer und erstreckt sich von der Nordseite der „Moselgoldbrücke“ bis zum Beginn der Ortslage Dieblich (entsprechend dem Eintrag in der beigefügten Karte) und wird flussseitig von der in der Mosel verlaufenden Gemarkungs-grenze der Gemarkungen Niederfell und Dieblich und landseitig von der Bundesstraße B 49 begrenzt.

Die Bundesstraße B 49 selbst und ihre Nebenanlagen (Standstreifen, Radweg) sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind auf den Katasterrahmenkarten 1:1000 der Blätter 65.0476 C, 65.0475 A, 65.0475 C, 65.0474 A und 65.0474 C eingetragen. In der topogra-phischen Karte 1:25.000 befindet sich das Naturschutzgebiet auf den Blättern 5610 und 5710 .

 

(2) Das Naturschutzgebiet ist in der beiliegenden topographischen Karte kenntlich gemacht. Diese Karte sowie die v.g. Katasterrahmenkarten sind Bestandteil dieser Rechtsverordnung.

 

 

                                                                       § 3

 

Die Unterschutzstellung erfolgt zum Zwecke der Erhaltung und Entwicklung des Moselufers mit seinen Wasserflächen, seinen Flachwasserzonen und seinen charakteristischen Pflanzen- und Tiergesellschaften als Lebensraum der in ihrem Bestande bedrohten Würfel-natter sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

 

                                                                       § 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder

 

 

Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen

Störung führen können oder die geeignet sind, den besonderen Schutzzweck zu gefährden, verboten.

 

Insbesondere sind folgende Handlungen verboten:

 

  1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

  1. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

  1. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

  1. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

  1. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

  1. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Auto-friedhöfe anzulegen,

 

  1. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutz-gebiet sonst zu verunreinigen,

 

  1. Erdaufschlüsse anzulegen,

 

  1. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

  1. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

  1. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade - oder Campingplätze anzulegen,

 

  1. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

  1. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

  1. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

  1. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

  1. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

  1. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen,

dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Paarungs- bzw. Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

  1. gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

 

  1. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,

 

  1. Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige chemische Mittel zu verwenden,

 

  1. zu baden oder zu tauchen,

 

  1. Modellflugzeuge/Modellschiffe zu betreiben,

 

  1. mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem öffent-lichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wegen zu fahren,

 

  1. außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege zu reiten,

 

  1. die Kernzone des Naturschutzgebietes (in beiliegender Karte schraffiert dargestellte Fläche) in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres zu betreten,

 

  1. in der Kernzone des Naturschutzgebietes (in beiliegender Karte schraffiert darge-stellte Fläche) in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres zu angeln.

 

 

                                                                              § 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

 

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei, ausgenommen die Elektro- sowie die Reusenfischerei, mit der Einschränkung des § 4 Nr. 25,

 

  1. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege einschließlich der dort vor-handenen Böschungs- oder Stützmauern, sofern die erforderlich werdenden Maß-nahmen vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

  1. für die Unterhaltung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw.

Abwasserbeseitigung dienen, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor

Ausführung im Benehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

  1. für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Telekommunikation,

sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

  1. für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Energieversorgung, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden

 

und soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist darüber hinaus nicht anzuwenden bei unumgänglichen Maßnahmen der jeweils zuständigen Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die dem Bau, dem Betrieb und der Unterhaltung der Bundeswasserstrasse einschließlich ihrer technischen Anlagen (Schifffahrtsanlagen, Schifffahrtszeichen, Vermessungspunkte, Leitungen etc.) dienen.

 

 

 

Vor Ausführung der hierzu erforderlich werdenden Maßnahmen ist grundsätzlich das Benehmen mit der oberen Landespflegebehörde herbeizuführen. Dies gilt auch für das Betreten der Kernzone des Naturschutzgebiets sowie das Beseitigen oder Verbrennen von Treibgutanschwemmungen, Laub- Kompost- oder Abfallhaufen jeweils in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres.

Der obere Landespflegebehörde ist von beabsichtigten Maßnahmen, die Einfluss auf den Zustand der Fläche haben können, so frühzeitig Kenntnis zu geben, dass erforderliche Sicherungsmaßnahmen noch rechtzeitig durchgeführt werden können.

In Fällen, in denen die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keinen Aufschub der Ausführung der Maßnahme duldet, ist das Benehmen zum nächst-möglichen Zeitpunkt herzustellen.

 

(3) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeord-

     neten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder

     Entwicklung des Gebietes dienen.

 

(4) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 Landespflege-

     gesetz im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

 

                                                                              § 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

 

                                                                              § 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

  1. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

  1. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

  1. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

  1. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

  1. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

  1. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutz-gebiet sonst verunreinigt,

 

  1. § 4 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,

 

  1. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

 

 

  1. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

  1. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Camping-plätze anlegt,

 

  1. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

  1. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

  1. § 4 Nr. 14 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzel-bäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Nr. 17 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Paarungs- bzw. Brutablauf oder die Jungen-aufzucht auf andere Weise stört,

 

  1. § 4 Nr. 18 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

  1. § 4 Nr. 19 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,

 

  1. § 4 Nr. 20 Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige chemische Mittel verwendet,

 

  1. § 4 Nr. 21 badet oder taucht,

 

  1. § 4 Nr. 22 Modellflugzeuge/Modellschiffe betreibt,

 

  1. § 4 Nr. 23 mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wegen fährt,

 

  1. § 4 Nr. 24 außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege reitet,

 

  1.  § 4 Nr. 25 die Kernzone des Naturschutzgebietes in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres betritt,

 

  1. § 4 Nr. 26 in der Kernzone des Naturschutzgebietes in der Zeit vom 1.4. bis 31.10. eines jeden Jahres angelt.

 

 

                                                                              § 8

 

Gegenstand der §§ 4-6 dieser Rechtsverordnung sind ausschließlich nicht ausgleichs-pflichtige Inhaltsbestimmungen des Eigentums.

 

 

 

 

 

                                                                        § 9

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechts-verordnung über das Naturschutzgebiet "Moselufer zwischen Niederfell und Dieblich“ vom 12. Oktober 1983 außer Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 8. August 2003            Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Az.: 424 – 1.137.14                                                   - Der Präsident -

 

 

                                                                                Hans-Dieter Gassen