13715
über das
Naturschutzgebiet
Kreis Mayen-Koblenz
Vom 15. August 1984
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Ausoniusstein“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 31
ha. Es umfasst in der Gemarkung Moselsürsch Teile von Flur 1 und Flur 2.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie
folgt:
Sie beginnt an der Südostecke des Flurstücks 111/11
– Südwestecke des Wegeflurstücks 507/184 in Flur 2. Von hier aus verläuft sie
zuerst in westlicher, dann in allgemein nordlicher Richtung entlang der
Flurgrenze von Flur 2 bis zur Südostecke des Flurstücks 104/13, Flur 2. Die
Grenze verläuft nunmehr entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks
104/13 bis zum Auftreffen auf die Flurgrenze von Flur 2. Ab hier folgt sie
dieser Flurgrenze bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück Nr. 15 in Flur 1.
Die Grenze folgt nunmehr diesem Wegeflurstück
entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 77, Flur 1, und im weiteren
Verlauf in östlicher Richtung entlang dem Weg, der das Flurstück Nr. 76 in Flur
1 schneidet, bis zum Wegeflurstück Nr. 69 in Flur 1 an der Südwestecke des
Flurstücks Nr. 75. Von hier aus folgt sie in allgemein südlicher Richtung dem
Wegeflurstück 69 und im späteren Verlauf dem Wegeflurstück 68 bis zum
Auftreffen auf das Wegeflurstück 54 in Flur 1 und dann entlang der Grenze von
Flur 2 in Richtung Mosel bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 507/184.
Die Grenze folgt nunmehr diesem Wegeflurstück
507/184 in südlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
(3) Die das Naturschutzgebiet begrenzenden Wege
sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
§ 3
1. wegen der geologischen und morphologischen
Beschaffenheit aus naturgeschichtlichen Gründen,
2. als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand
bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften und seltener in
ihrem Bestand bedrohter Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen und
3. wegen seiner besondere landschaftlichen
Eigenart und Schönheit.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
3. Plakate, Inschriften, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen,
4. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
5. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
6. Steinbrüche, Sand- oder Lehmgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern,
7. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,
8. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
9. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufzustellen,
10. die Wege zu verlassen,
11. zu lärmen oder Modellflugzeuge oder andere
Modellfahrzeuge zu betreiben,
12. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
13. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren,
14. Wald zu roden,
15. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Felsformationen zu beseitigen oder zu
beschädigen,
16. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig
zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere, Kriechtiere
oder Vögel am Bau im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der
Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
18. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
19. Fischteiche anzulegen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, ohne
Genehmigung vom dem 15. Juni eines jeden Jahres Insektizide mit Luftfahrzeugen
auszubringen.
(3) die Genehmigung nach Absatz 2 kann nur versagt
werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine
Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen
verhütet oder ausgeglichen werden kann.
§ 5
(1) § 4 ist anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
1. für eine ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise einschließlich der Weinbergsbewirtschaftung mit der Einschränkung
des § 4 Abs. 2.
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,
3. für die Unterhaltung der öffentliche Wege und
Gewässer,
4. für die Verlegung und Einrichtung sowie das
Betreiben und Erweitern von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,
5. für den Betrieb der Deutschen Bundesbahn sowie
zur Durchführung bzw. Sicherung des Eisenbahnbetriebs,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Plakate, Inschriften, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Steinbrüche, Sand- oder
Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt
oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Die Wege verlässt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 lärmt oder Modellflugzeuge
oder andere Modellfahrzeuge betreibt,
12. § 4 Abs.1 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Flächen aufforstet, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Wald rodet,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Felsformationen beseitigt oder
beschädigt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel oder
Kriechtiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der
Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
18. § 4 Ab. 1 Nr. 18 gebietsfremde Tiere,
Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Fischteiche anlegt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs.1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung entgegen
§ 4 Abs. 2 Insektizide vor dem 15. Juni eines jeden
Jahres mit Luftfahrzeugen ausbringt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Koblenz, den 15. August 1984
- 554-0615 –
Bezirksregierung
Koblenz
K
o r b a c h