13715

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Ausoniusstein“

 

Kreis Mayen-Koblenz

Vom 15. August 1984

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Ausoniusstein“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 31 ha. Es umfasst in der Gemarkung Moselsürsch Teile von Flur 1 und Flur 2.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Sie beginnt an der Südostecke des Flurstücks 111/11 – Südwestecke des Wegeflurstücks 507/184 in Flur 2. Von hier aus verläuft sie zuerst in westlicher, dann in allgemein nordlicher Richtung entlang der Flurgrenze von Flur 2 bis zur Südostecke des Flurstücks 104/13, Flur 2. Die Grenze verläuft nunmehr entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 104/13 bis zum Auftreffen auf die Flurgrenze von Flur 2. Ab hier folgt sie dieser Flurgrenze bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück Nr. 15 in Flur 1.

 

Die Grenze folgt nunmehr diesem Wegeflurstück entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 77, Flur 1, und im weiteren Verlauf in östlicher Richtung entlang dem Weg, der das Flurstück Nr. 76 in Flur 1 schneidet, bis zum Wegeflurstück Nr. 69 in Flur 1 an der Südwestecke des Flurstücks Nr. 75. Von hier aus folgt sie in allgemein südlicher Richtung dem Wegeflurstück 69 und im späteren Verlauf dem Wegeflurstück 68 bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 54 in Flur 1 und dann entlang der Grenze von Flur 2 in Richtung Mosel bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 507/184.

 

Die Grenze folgt nunmehr diesem Wegeflurstück 507/184 in südlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Die das Naturschutzgebiet begrenzenden Wege sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

 

§ 3

 

1.   wegen der geologischen und morphologischen Beschaffenheit aus naturgeschichtlichen Gründen,

 

2. als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften und seltener in ihrem Bestand bedrohter Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen und

 

3. wegen seiner besondere landschaftlichen Eigenart und Schönheit.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

3. Plakate, Inschriften, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

4. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

5. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

6. Steinbrüche, Sand- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

7. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,

 

8. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

9. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

10.    die Wege zu verlassen,

 

11.    zu lärmen oder Modellflugzeuge oder andere Modellfahrzeuge zu betreiben,

 

12.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

13.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

14.    Wald zu roden,

 

15.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Felsformationen zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

16.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

17.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere, Kriechtiere oder Vögel am Bau im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

18.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

19.    Fischteiche anzulegen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, ohne Genehmigung vom dem 15. Juni eines jeden Jahres Insektizide mit Luftfahrzeugen auszubringen.

 

(3) die Genehmigung nach Absatz 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.   für eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise einschließlich der Weinbergsbewirtschaftung mit der Einschränkung des § 4 Abs. 2.

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,

 

3. für die Unterhaltung der öffentliche Wege und Gewässer,

 

4. für die Verlegung und Einrichtung sowie das Betreiben und Erweitern von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,

 

5. für den Betrieb der Deutschen Bundesbahn sowie zur Durchführung bzw. Sicherung des Eisenbahnbetriebs,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Plakate, Inschriften, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Steinbrüche, Sand- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

 

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Die Wege verlässt,

 

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 lärmt oder Modellflugzeuge oder andere Modellfahrzeuge betreibt,

 

12.    § 4 Abs.1 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält,

 

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Wald rodet,

 

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Felsformationen beseitigt oder beschädigt,

 

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel oder Kriechtiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

18.    § 4 Ab. 1 Nr. 18 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 Fischteiche anlegt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs.1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

§ 4 Abs. 2 Insektizide vor dem 15. Juni eines jeden Jahres mit Luftfahrzeugen ausbringt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 15. August 1984

- 554-0615 –

 

                                                               Bezirksregierung Koblenz

                                                               K o r b a c h