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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Sulzbusch“

 

Landkreis Mayen-Koblenz

 

Vom 3. Januar 1986

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Sulzbusch“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 128 ha. Es umfasst in der Gemarkung Ettringen die Flur 1, ausgenommen die südlich der L 83 liegenden Flurstücke, sowie die Flurstücke Nr. 464/1, 464/2, 464/3, 358, 463/15, 663/463, 664/463, 707/463, 463/16, 482/463, 483/463, 463/17, 463/12, 943/463, 945/463, 944/463, 721/463, 630/463, 631/463, 913/463, 912/463, 463/8, 463/14, 463/13, 463/10, 463/11. Die K 20 und die L 83 sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Sulzbusches aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen,

 

1.   wegen seiner geologischen Beschaffenheit,

 

2.  als Lebensraum seltener, in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und

 

3.  wegen seiner landschaftsbestimmenden besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.  Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Wegebau durchzuführen;

 

3.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.     Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

6.     Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

7.     Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

8.     Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

9.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

10. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

11. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

12.     Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

13.     wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen, zu beschädigen, sowie ihre Lebensgemeinschaften zu verändern, zu beseitigen oder sonst zu beeinträchtigen;

 

14. frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder sie zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten zu solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

15. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

16. Wald zu roden;

 

17. Biozide zu verwenden;

 

18.     gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

19.     Landschaftsbestandteile wie Felsen oder Felsformationen zu beseitigen oder zu beschädigen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.  für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung in bisherige Nutzungsweise und bisherigem Umfang mit der Einschränkung des § 4 Nr. 17. Land- und forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weisewirtschaft und Waldwirtschaft;

 

2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

3.  für die Unterhaltung der öffentlichen Wege;

 

4.  für die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung;

 

5.  für die Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen der Deutschen Bundespost,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Wegebau durchführt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4.  § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.  § 4 Nr. 5 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

6.  § 4 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

7.  § 4 Nr. 7 Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

8.  § 4 Nr. 8 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

9.  § 4 Nr. 9 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

10. § 4 Nr. 10 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

11. § 4 nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält;

 

12. § 4 Nr. 12 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

 

13. § 4 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt, beschädigt oder ihre Lebensgemeinschaften verändert, beseitigt oder sonst beschädigt;

 

14. § 4 Nr. 14 frei lebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;

 

15. § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

16. § 4 Nr. 16 Wald rodet;

 

17. § 4 Nr. 17 Biozide verwendet;

 

18. § 4 Nr. 18 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

19. § 4 Nr. 19 Landschaftsbestandteile, wie Felsen oder Felsformationen beseitigt oder beschädigt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Gleichzeitig treten

 

1.  die Rechtsverordnung über das einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiet „Sulzbusch“ vom

11. November 1983 (Staatsanzeiger vom 28. November 1983, Seite 989 und 990),

 

2.  die Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Sulzbusch“ vom 10. Oktober 1985 (Staatsanzeiger vom 21. Oktober 1985, Seite 922)

 

außer Kraft.

 

Koblenz, den 3. Januar 1986

 

- 554- 0617 –

                                                            Bezirksregierung Koblenz

 

                                                                        K o r b a c h