13717
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Mayen-Koblenz
Vom 3. Januar 1986
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Sulzbusch“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 128 ha. Es umfasst in der Gemarkung
Ettringen die Flur 1, ausgenommen die südlich der L 83 liegenden Flurstücke,
sowie die Flurstücke Nr. 464/1, 464/2, 464/3, 358, 463/15, 663/463, 664/463,
707/463, 463/16, 482/463, 483/463, 463/17, 463/12, 943/463, 945/463, 944/463,
721/463, 630/463, 631/463, 913/463, 912/463, 463/8, 463/14, 463/13, 463/10,
463/11. Die K 20 und die L 83 sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Sulzbusches aus wissenschaftlichen und landeskundlichen
Gründen,
1.
wegen seiner geologischen Beschaffenheit,
2. als
Lebensraum seltener, in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzenarten
und Pflanzengesellschaften und
3. wegen
seiner landschaftsbestimmenden besonderen landschaftlichen Schönheit und
Eigenart.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende
Handlungen verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
6. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
7. Steinbrüche,
Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
8. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
9. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen;
10. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
11. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
12. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu
beschädigen;
13. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen, zu beschädigen, sowie ihre
Lebensgemeinschaften zu verändern, zu beseitigen oder sonst zu beeinträchtigen;
14. frei
lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder sie zu töten, oder
Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten zu solcher
Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
15. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
16. Wald
zu roden;
17. Biozide
zu verwenden;
18. gebietsfremde
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
19. Landschaftsbestandteile
wie Felsen oder Felsformationen zu beseitigen oder zu beschädigen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Handlungen, die erforderlich sind:
1. für
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung in bisherige
Nutzungsweise und bisherigem Umfang mit der Einschränkung des § 4 Nr. 17. Land-
und forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und
Weisewirtschaft und Waldwirtschaft;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von
Jagdhütten;
3. für
die Unterhaltung der öffentlichen Wege;
4. für
die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur öffentlichen
Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
5. für
die Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen der Deutschen Bundespost,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) §
4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. §
4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Wegebau durchführt;
3. §
4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. §
4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. §
4 Nr. 5 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet;
6. §
4 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
7. §
4 Nr. 7 Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt;
8. §
4 Nr. 8 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
9. §
4 Nr. 9 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
10. §
4 Nr. 10 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
11. §
4 nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält;
12. §
4 Nr. 12 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder
Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;
13. §
4 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt, beschädigt oder
ihre Lebensgemeinschaften verändert, beseitigt oder sonst beschädigt;
14. §
4 Nr. 14 frei lebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem
Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen,
Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere
fortnimmt oder beschädigt;
15. §
4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
16. §
4 Nr. 16 Wald rodet;
17. §
4 Nr. 17 Biozide verwendet;
18. §
4 Nr. 18 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
19. §
4 Nr. 19 Landschaftsbestandteile, wie Felsen oder Felsformationen beseitigt
oder beschädigt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten
1. die
Rechtsverordnung über das einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiet
„Sulzbusch“ vom
11. November 1983 (Staatsanzeiger vom 28. November
1983, Seite 989 und 990),
2. die
Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung
des Naturschutzgebietes „Sulzbusch“ vom 10. Oktober 1985 (Staatsanzeiger vom
21. Oktober 1985, Seite 922)
außer Kraft.
Koblenz, den 3. Januar 1986
- 554- 0617 –
Bezirksregierung Koblenz
K o r b a c h