13719

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hochstein“

 

Landkreis Mayen-Koblenz

Vom 19. Juni 1987

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 /GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987(GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Hochstein“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 356 ha und umfasst Teile der Gemarkung Ettringen, Obermendig und Bell wie folgt:

 

Gemarkung Ettringen

 

Flur 2 und 3, die Flurteile östlich der L 82 in Flur 4, den nördlichen Teil begrenzt durch die L 82 und die Wegeflurstücke Nr. 206/4 und 248/1 als südliche Grenze sowie in Flur 4 den östlichen Teil; hier bildet das Wegeflurstück Nr. 281/1 bis zum Flurstück Nr. 434/281 sowie die südwestliche Grenze der Flurstücke 434/281 und 318 bis zur Gemarkungsgrenze Obermendig die Grenze des Naturschutzgebietes.

 

Gemarkung Obermendig

 

In Flur 13 die Flurstücke 703 bis 705, 1210/727, 1212/728 sowie 738 bis 773.

 

In Flur die Flurstücke 1 bis 53.

 

Flur 15 uns Ausschluss der östlich der Flurstücke Nr. 786/137, 120/1, 175, 217/4, 217/2 und 632/269 gelegenen Flurteils.

 

In Flur 15 die östlich der L 82 liegenden Flurstücke.

 

Gemarkung Bell

 

In Flur 7 die Waldabteilungen 18, 19a und 19b sowie die südlich beziehungsweise westlich der Waldabteilung 19a gelegenen Flurstücke 100/2, 326/100, 311/1, 114/1, 116, 117/1, 119, 212/120, 213/120, 121, 126/1, 340/127, 129/1, 128/1, 240/129, 359/130, 360/130, 130/1, 140/1, 331/139, 330/136, 303/135, 362/132, 302/135, 134/2, 142/1, 144, 145, 134/1, 133/1 sowie das Grabenflurstück 133/2, sowie südlich der Waldabteilung 19b die Flurstücke 94/1, 352/94, 396/97, 380/98, 379/96, 394/94, 357/91, 358/92, 92/1 93/1, 319/93, 98/2, 99/4, 105/1, 105/2, 106, 107, 109/7, 244/148 und 344/148.

 

Die das Naturschutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

 


 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Hochsteins aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen;

 

1.   wegen seiner geologischen Beschaffenheit;

 

2.   als Lebensraum seltener, in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaft und

 

3.   wegen seiner landschaftsbestimmender, besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart.

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchzuführen;

 

3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf

    den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu

    errichten;

 

6. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder.Bohrungen.vorzunehmen

    oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

7. Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

8. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder

    Autofriedhöfe anzulegen;

 

9. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu

    verunreinigen;

 

10.  zu zelten, zu lagern oder Wohnungen oder Wohnmobile aufzustellen oder außerhalb hierfür

    ausgewiesener Wege zu reiten;

 

11.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

12.  Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume zu

    beseitigen oder zu beschädigen;

 

13.  Modellflugzeuge zu betreiben;

 

14.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

15.  freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete

    Vorrichten anzubringen, sie zu fangen oder sie zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester

    oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

16.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

17.  Wald zu roden;

 

18.  Biozide zu verwenden;

 

19.  gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen:

 

20.  Landschaftsbestandteile, wie Felsen oder Felsformationen zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung in bisheriger Nutzungsweise und

    bisherigem Umfang mit der Einschränkung der § 4 Nr. 18: land- oder forstwirtschaftlich wird ein

    Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft und Waldwirtschaft;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhüttten

    und Wildfütterungsautomaten;

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege,

 

4. für die ordnungsgemäßen Unterhaltungsarbeiten an Einrichtungen der Deutschen Bundespost;

 

5. für die Nutzung der bestehenden Grillhütte3 im bisherigen Umfang;

 

6. für die Unterhaltung von Anlagen für die öffentliche Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung;

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 LPflG sind ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten die Niederbringung von Versuchsbohrungen, Ausbau neuer        Quellfassungen und Errichtung  von Regenrückhaltebecken. Die Genehmigungen kann unter Bedingungen oder Auflagen oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40  Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung errichtet;

 

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5. § 4 Nr. 5 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

6. § 4 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sperrungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert:

 

7. § 4 Nr. 7 Steinbrüche, Basalt, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

8. § 4 Nr. 8 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

9. § 4 Nr. 9 feste oder flüssige Abfälle ablagert oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt; Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

10.    § 4 Nr. 10 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt oder auf außerhalb hierfür zugelassenen Wegen reitet;

 

11.    § 4 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält;

 

12.    § 4 Nr. 12 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

 

13.    § 4Nr: 13 Modellflugzeuge betreibt;

 

14.    § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

15.    § 4 Nr. 15 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Pupen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt.

 

16.    § 4 Nr. 16 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

17.    § 4 Nr. 17 Wald rodet;

 

18.    § 4 Nr. 18 Biozide verwendet;

 

19.    § 4 Nr. 19 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

20.    § 4 Nr. 20 Landschaftsbestandteile, wie Felsen oder Felsformationen beseitigt oder beschädigt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung Versuchsbohrungen niederbringt, neue Quellfassungen ausbaut oder Regenrückhaltebecken errichtet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Gleichzeitig treten

 

1. die Rechtsverordnung über das einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiet „Hochstein“ vom 11. November 1983, S. 988 und 989),

 

2. die Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des

    Naturschutzgebietes „Hochstein“ vom 10. Oktober 1985 (Staatsanzeiger vom 21. Oktober 1985

    (Staatsanzeiger vom 21. Oktober 1985, S. 922)

 

außer Kraft.

 

 

Koblenz, den 19. Juni 1987

 

- 554-0619 –

 

 

                                                               Bezirksregierung Koblenz

                                                               Dr. Theo  Z w a n z i g e r