13719
Landkreis Mayen-Koblenz
Vom 19. Juni 1987
Auf Grund
des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 /GVBl. S.
36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987(GVBl. S.
70), wird verordnet:
§ 1
Der in §
2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Hochstein“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 356 ha und umfasst Teile der Gemarkung
Ettringen, Obermendig und Bell wie folgt:
Flur 2
und 3, die Flurteile östlich der L 82 in Flur 4, den nördlichen Teil begrenzt
durch die L 82 und die Wegeflurstücke Nr. 206/4 und 248/1 als südliche Grenze
sowie in Flur 4 den östlichen Teil; hier bildet das Wegeflurstück Nr. 281/1 bis
zum Flurstück Nr. 434/281 sowie die südwestliche Grenze der Flurstücke 434/281
und 318 bis zur Gemarkungsgrenze Obermendig die Grenze des Naturschutzgebietes.
In Flur
13 die Flurstücke 703 bis 705, 1210/727, 1212/728 sowie 738 bis 773.
In Flur
die Flurstücke 1 bis 53.
Flur 15
uns Ausschluss der östlich der Flurstücke Nr. 786/137, 120/1, 175, 217/4, 217/2
und 632/269 gelegenen Flurteils.
In Flur
15 die östlich der L 82 liegenden Flurstücke.
Gemarkung
Bell
In Flur 7
die Waldabteilungen 18, 19a und 19b sowie die südlich beziehungsweise westlich
der Waldabteilung 19a gelegenen Flurstücke 100/2, 326/100, 311/1, 114/1, 116,
117/1, 119, 212/120, 213/120, 121, 126/1, 340/127, 129/1, 128/1, 240/129,
359/130, 360/130, 130/1, 140/1, 331/139, 330/136, 303/135, 362/132, 302/135,
134/2, 142/1, 144, 145, 134/1, 133/1 sowie das Grabenflurstück 133/2, sowie
südlich der Waldabteilung 19b die Flurstücke 94/1, 352/94, 396/97, 380/98,
379/96, 394/94, 357/91, 358/92, 92/1 93/1, 319/93, 98/2, 99/4, 105/1, 105/2,
106, 107, 109/7, 244/148 und 344/148.
Die das
Naturschutzgebiet begrenzenden Straßen und Wege sind nicht Bestandteil des
Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Hochsteins aus wissenschaftlichen und landeskundlichen
Gründen;
1. wegen seiner
geologischen Beschaffenheit;
2. als Lebensraum seltener, in ihrem Bestande
bedrohter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaft und
3. wegen seiner
landschaftsbestimmender, besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller
Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf
den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
6. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder.Bohrungen.vorzunehmen
oder die Bodengestalt auf andere Weise zu
verändern;
7. Steinbrüche,
Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
8. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze oder
Autofriedhöfe anzulegen;
9. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen;
10. zu zelten, zu lagern oder Wohnungen oder
Wohnmobile aufzustellen oder außerhalb hierfür
ausgewiesener Wege zu reiten;
11. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
12. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume zu
beseitigen oder zu beschädigen;
13. Modellflugzeuge zu betreiben;
14. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzubrennen oder zu beschädigen;
15. freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichten anzubringen, sie zu fangen oder
sie zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester
oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher
Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
16. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
17. Wald zu roden;
18. Biozide zu verwenden;
19. gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen:
20. Landschaftsbestandteile, wie Felsen oder
Felsformationen zu beseitigen oder zu beschädigen;
§ 5
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung in bisheriger Nutzungsweise und
bisherigem Umfang mit der Einschränkung der
§ 4 Nr. 18: land- oder forstwirtschaftlich wird ein
Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen-
und Weidewirtschaft und Waldwirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhüttten
und Wildfütterungsautomaten;
3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege,
4. für die ordnungsgemäßen Unterhaltungsarbeiten
an Einrichtungen der Deutschen Bundespost;
5. für die Nutzung
der bestehenden Grillhütte3 im bisherigen Umfang;
6. für die Unterhaltung von Anlagen für die
öffentliche Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 LPflG
sind ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten die
Niederbringung von Versuchsbohrungen, Ausbau neuer Quellfassungen und Errichtung
von Regenrückhaltebecken. Die Genehmigungen kann unter Bedingungen oder
Auflagen oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(3) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung errichtet;
2. § 4 Nr. 2 Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
6. § 4 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sperrungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert:
7. § 4 Nr. 7 Steinbrüche, Basalt, Lava-,
Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
8. § 4 Nr. 8 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt;
9. § 4 Nr. 9 feste oder flüssige Abfälle ablagert
oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt; Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
10. § 4 Nr. 10 zeltet, lagert oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufstellt oder auf außerhalb hierfür zugelassenen Wegen reitet;
11. § 4 Nr. 11
Feuer anzündet oder unterhält;
12. § 4 Nr. 12 Landschaftsbestandteile, wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;
13. § 4Nr: 13 Modellflugzeuge
betreibt;
14. § 4 Nr. 14
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
15. § 4 Nr. 15 freilebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie
fängt oder tötet oder Pupen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und
Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt.
16. § 4 Nr. 16
Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
17. § 4 Nr. 17
Wald rodet;
18. § 4 Nr. 18
Biozide verwendet;
19. § 4 Nr. 19
gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
20. § 4 Nr. 20
Landschaftsbestandteile, wie Felsen oder Felsformationen beseitigt oder
beschädigt.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung Versuchsbohrungen
niederbringt, neue Quellfassungen ausbaut oder Regenrückhaltebecken errichtet.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten
1. die Rechtsverordnung über das einstweilig
sichergestellte Naturschutzgebiet „Hochstein“ vom 11. November 1983, S. 988 und
989),
2. die Rechtsverordnung zur Änderung der
Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des
Naturschutzgebietes „Hochstein“ vom 10. Oktober
1985 (Staatsanzeiger vom 21. Oktober 1985
(Staatsanzeiger vom 21. Oktober 1985, S.
922)
außer Kraft.
Koblenz, den 19.
Juni 1987
- 554-0619 –
Bezirksregierung
Koblenz
Dr.
Theo Z w a n z i g e r