13720

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

 „Korretsberg“,

 

Landkreis Mayen-Koblenz

vom 12. Januar 1988

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Korretsberg“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 90 ha und umfasst in der Gemarkung Kruft

 

die Flur 3, ausgenommen die Flurstücke nordöstlich des Wegeflurstückes Nr. 64/1,

 

die Flur 4 außer dem Teil westlich der Flurstücke 618, 654/1, 444, 445, 448, 505, 504 sowie 503/3,

 

die Flur 8, ausgenommen die Flurstücke südlich des Wegeflurstückes Nr. 336/2.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Korretsberges

 

1. wegen seiner landschaftsbestimmenden, besonderen Eigenart und Schönheit,

2. aus wissenschaftlichen Gründen,

3. wegen seiner geologischen Beschaffenheit.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

  1.   Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

  2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchzuführen sowie Parkplätze, Sport- und Spielplätze zu errichten beziehungsweise zu erweitern;

  3.   Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

  4.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

  5.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

  6.   Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

  7.   Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

  8.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

  9.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

10.    zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen sowie Modellflugzeuge zu betreiben;

11.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

12.    Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken, Einzelbäume, Felsen oder Felsformationen zu beseitigen oder zu beschädigen;

13.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

14.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

15.    Wald zu roden;

16.    gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile sowie wildlebende Tiere einzubringen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft und Waldwirtschaft,

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege,

4. für die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung,

5. für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung sowie Erweiterung der Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,

6. für die Durchführung des jährlichen Martinsfeuers,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf den Abbau von Bimsvorkommen, soweit Abbaugenehmigungen erteilt sind oder erteilt werden.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung sowie der Kennzeichnung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

  2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt, sowie Parkplätze, Sport- und Spielplätze errichtet beziehungsweise erweitert;

  3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

  4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

  5.   § 4 Nr. 5 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

  6.   § 4 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

  7.   § 4 Nr. 7 Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

  8.   § 4 Nr. 8 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

  9.   § 4 Nr. 9 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

10.    § 4 Nr. 10 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt sowie Modellflugzeuge betreibt;

11.    § 4 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält;

12.    § 4 Nr. 12 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken, Einzelbäume, Felsen oder Felsformationen beseitigt oder beschädigt;

13.    § 4 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

14.    § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

15.    § 4 Nr. 15 Wald rodet;

16.    § 4 Nr. 16 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile sowie wildlebende Tiere einbringt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

Gleichzeitig treten

 

1. die Rechtsverordnung über das einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiet „Korretsberg“ vom 26. Januar 1984 (Staatsanzeiger vom 13. Februar 1984, Seiten 122 und 123),

 

2. die Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Korretsberg“ vom 16. Januar 1986 (Staatsanzeiger vom 20. Januar 1986, Seite 44)

 

außer Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 12. Januar 1988

- 554 - 0620

 

 

                                               Bezirksregierung Koblenz

                                                               Dr. Theo   Z w a n z I g e r

 

 

 

Rechtsverordnung

 

zur Änderung der Rechtsverordnung

über dasNaturschutzgebiet

 

 „Korretsberg“

 

Landkreis Mayen-Koblenz

vom 25. Januar 1989

 

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz -LPflG-) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Korretsberg“ vom 12. Januar 1988, veröffentlicht im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 1988, Seite 116, wird in § 5 Abs. 1 durch folgende Ziffer 7 ergänzt:

 

  7.   für die Überwachung, Wartung und Reparatur des Fernmelde- und Steuerkabels der Ruhrgas-AG,

 

Artikel 2

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 25. Januar 1989                                              Bezirksregierung Koblenz

- 554 - 0620 -                                                                   In Vertretung

                                                                       S c h u l t e-B e c k h a u s e n