13720
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Korretsberg“,
Landkreis Mayen-Koblenz
vom 12. Januar 1988
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Korretsberg“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 90 ha
und umfasst in der Gemarkung Kruft
die Flur 3, ausgenommen die Flurstücke nordöstlich
des Wegeflurstückes Nr. 64/1,
die Flur 4 außer dem Teil westlich der Flurstücke
618, 654/1, 444, 445, 448, 505, 504 sowie 503/3,
die Flur 8, ausgenommen die Flurstücke südlich des
Wegeflurstückes Nr. 336/2.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Korretsberges
1. wegen seiner landschaftsbestimmenden,
besonderen Eigenart und Schönheit,
2. aus wissenschaftlichen Gründen,
3. wegen seiner geologischen Beschaffenheit.
§ 4
Im Naturschutzgebiet
sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchzuführen
sowie Parkplätze, Sport- und Spielplätze zu errichten beziehungsweise zu
erweitern;
3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten
oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen;
5. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten;
6. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
7. Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen;
8. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;
9. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
10. zu reiten, zu zelten, zu
lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen sowie Modellflugzeuge zu
betreiben;
11. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten;
12. Landschaftsbestandteile, wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken, Einzelbäume, Felsen oder Felsformationen zu
beseitigen oder zu beschädigen;
13. wildwachsende Pflanzen aller
Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
14. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
15. Wald zu roden;
16. gebietsfremde Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile sowie wildlebende Tiere einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung. Land- oder forstwirtschaftlich wird ein
Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft und
Waldwirtschaft,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung
der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,
3. für die Unterhaltung der
öffentlichen Wege,
4. für die Errichtung und
Unterhaltung von Anlagen zur Sicherstellung der öffentlichen
Trinkwasserversorgung,
5. für die Errichtung, den Betrieb
und die Unterhaltung sowie Erweiterung der Fernmeldeanlagen der Deutschen
Bundespost,
6. für die Durchführung des
jährlichen Martinsfeuers,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf den Abbau von
Bimsvorkommen, soweit Abbaugenehmigungen erteilt sind oder erteilt werden.
(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung,
Erforschung, Pflege oder Entwicklung sowie der Kennzeichnung des Gebietes
dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. §
4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau
durchführt, sowie Parkplätze, Sport- und Spielplätze errichtet beziehungsweise
erweitert;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. §
4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
5. § 4 Nr. 5 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
6. § 4 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen
oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
7. §
4 Nr. 7 Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse
anlegt;
8. § 4 Nr. 8 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
9. § 4 Nr. 9 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks
abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
10. § 4 Nr. 10 reitet, zeltet,
lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt sowie Modellflugzeuge betreibt;
11. § 4 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält;
12. § 4 Nr. 12
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken, Einzelbäume,
Felsen oder Felsformationen beseitigt oder beschädigt;
13. § 4 Nr. 13 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
14. § 4 Nr. 14 Flächen
aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
15. § 4 Nr. 15 Wald rodet;
16. § 4 Nr. 16 gebietsfremde Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile sowie wildlebende Tiere einbringt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten
1. die Rechtsverordnung über das
einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiet „Korretsberg“ vom 26. Januar 1984
(Staatsanzeiger vom 13. Februar 1984, Seiten 122 und 123),
2. die Rechtsverordnung zur
Änderung der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des
Naturschutzgebietes „Korretsberg“ vom 16. Januar 1986 (Staatsanzeiger vom 20.
Januar 1986, Seite 44)
außer Kraft.
Koblenz, den 12. Januar 1988
- 554 - 0620
Bezirksregierung
Koblenz
Dr.
Theo Z w a n z I g e r
zur Änderung der
Rechtsverordnung
über dasNaturschutzgebiet
Landkreis Mayen-Koblenz
vom 25. Januar 1989
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz -LPflG-) in der Fassung
vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet
„Korretsberg“ vom 12. Januar 1988, veröffentlicht im Staatsanzeiger
Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 1988, Seite 116, wird in § 5 Abs. 1 durch
folgende Ziffer 7 ergänzt:
7. für
die Überwachung, Wartung und Reparatur des Fernmelde- und Steuerkabels der
Ruhrgas-AG,
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 25. Januar
1989 Bezirksregierung
Koblenz
- 554 - 0620 - In
Vertretung
S
c h u l t e-B e c k h a u s e n