13721
über das
Naturschutzgebiet
vom 12. Januar 1988
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG)
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird angeordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Feuchtgebiete im Nothbachtal“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 27 ha
und umfasst in der Gemarkung Gappenbach,
Flur
7 das Flurstück 2 teilweise zwischen
Nothbach und Nutzungsartengrenze, ferner die Flurstücke 7 bis 9, 14 bis 25, 46,
47, 56 bis 63, 67 und 69,
Flur 8 die Flurstücke 76 teilweise (Nothbach), 46,
79/47, 80/47, 48, 78/49 und 73,
Flur 9 die Flurstücke 1 bis 7, 55 bis 57, 82 teilweise
und 85,
Flur 10 den Nothbach, Flurstück 48;
in der
Gemarkung Rüber
Flur 20 den Nothbach, Flurstücke 84/1 und 84/2,
Flur 21 die Flurstücke 13, 14/1, 14/2, 17, 18, 30
bis 36, 47 teilweise, 48 teilweise, 50, 53/2 teilweise, 54 (Nothbach).
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung dieser Feuchtgebiete
als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und
seltener in ihrem Bestande bedrohter Tierarten sowie aus wissenschaftlichen
Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen,
3. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,
4. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt-, Bade-, Camping- oder Grillplätze anzulegen,
5. zu lagern, zu zelten, zu grillen oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufzustellen,
6. die bisherige Bodengestalt durch Abtragung,
Aufschüttung oder sonstige Weise zu verändern,
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
8. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
9. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
10. Flächen aufzuforsten,
11. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder sonst zu beschädigen,
12. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier,
Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten
durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
13. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
14. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen-
oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern,
15. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre
Ufer zu verändern.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
2. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und der seitherigen
Nutzungsweise,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen die Errichtung von Jagdkanzeln und Wildfütterungsautomaten,
3. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege
und Gewässer,
4. für die Unterhaltung von Anlagen der Deutschen
Bundespost,
5. für die Nutzung des Östlichen Teils des
Flurstücks 47, Flur 7, Gemarkung Gappenbach biszu eingetragenen Nutzungsgrenze,
6. für die Unterhaltung vorhandener
Abwasserleitungen,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grillplätze anlegt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 lagert, zeltet, grillt oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt
durch Abtragung, Aufschüttung oder auf sonstige Weise verändert,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Flächen aufforstet,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder sonst beschädigt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre
Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, sie beschädigt
oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 gebietsfremde Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Eingriffe in den
Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt
sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Gewässer anlegt, beseitigt
oder ihre Ufer verändert.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen:
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Straßen oder Wege neu baut
oder ausbaut,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen
verlegt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündigung in Kraft.
Koblenz, den 12. Januar 1988
- 554-0621 –
Bezirksregierung Koblenz
Dr. Theo Z w a n z i g e r