13721

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Feuchtgebiete im Nothbachtal“

 

Landkreis Mayen-Koblenz

vom 12. Januar 1988

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird angeordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Feuchtgebiete im Nothbachtal“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 27 ha und umfasst in der Gemarkung Gappenbach,

 

Flur 7   das Flurstück 2 teilweise zwischen Nothbach und Nutzungsartengrenze, ferner die Flurstücke 7 bis 9, 14 bis 25, 46, 47, 56 bis 63, 67 und 69,

 

Flur 8 die Flurstücke 76 teilweise (Nothbach), 46, 79/47, 80/47, 48, 78/49 und 73,

 

Flur 9 die Flurstücke 1 bis 7, 55 bis 57, 82 teilweise und 85,

 

Flur 10      den Nothbach, Flurstück 48;

 

in der Gemarkung Rüber

 

Flur 20      den Nothbach, Flurstücke 84/1 und 84/2,

 

Flur 21      die Flurstücke 13, 14/1, 14/2, 17, 18, 30 bis 36, 47 teilweise, 48 teilweise, 50, 53/2 teilweise, 54  (Nothbach).

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung dieser Feuchtgebiete als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und seltener in ihrem Bestande bedrohter Tierarten sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.   Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

3. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,

 

4. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grillplätze anzulegen,

 

5. zu lagern, zu zelten, zu grillen oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

6. die bisherige Bodengestalt durch Abtragung, Aufschüttung oder sonstige Weise zu verändern,

 

7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

8. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

9. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

10.    Flächen aufzuforsten,

 

11.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder sonst zu beschädigen,

 

12.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

 

13.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

14.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern,

 

15.    Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer zu verändern.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

 

2. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und der seitherigen Nutzungsweise,

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Jagdkanzeln und Wildfütterungsautomaten,

 

3. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege und Gewässer,

 

4. für die Unterhaltung von Anlagen der Deutschen Bundespost,

 

5. für die Nutzung des Östlichen Teils des Flurstücks 47, Flur 7, Gemarkung Gappenbach biszu eingetragenen Nutzungsgrenze,

 

6. für die Unterhaltung vorhandener Abwasserleitungen,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

 

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grillplätze anlegt,

 

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 lagert, zeltet, grillt oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abtragung, Aufschüttung oder auf sonstige Weise verändert,

 

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält,

 

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Flächen aufforstet,

 

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder sonst beschädigt,

 

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, sie beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,

 

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert,

 

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer verändert.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen:

 

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

 

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

 

Koblenz, den 12. Januar 1988

 

- 554-0621 –

 

 

Bezirksregierung Koblenz

Dr. Theo  Z w a n z i g e r