13723

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Kuhstiebel“

 

Landkreis Mayen-Koblenz

vom 19. Juli 1991

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70 i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Kuhstiebel“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von circa 15,8 ha und wird wie folgt abgegrenzt:

 

Es umfasst in der Gemarkung Kobern, Flur 3, Flurstück 643/4 und Flur 35, Flurstück 61 zusammenhängend liegende, durch Nutzungsartgrenzen in den Katasterkarten als Kiesgrube ausgewiesene Teilflächen.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der ehemaligen Quarzkiesgrube

 

1. als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzen (insbesondere Orchideen) und Pflanzengesellschaften

 

2. als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten (insbesondere Amphibien und Libellen) und

 

3. aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

8. Kies-, Sand- oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

12. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

13.         Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

14.  Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

15. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen, oder zu beschädigen,

 

16. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen, sowie Treib- und Drückjagden durchzuführen,

 

18. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

19. gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

20. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,

 

21.                              die Wege zu verlassen,

 

2. Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen,

 

23.                                       zu angeln.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für die Unterhaltung vorhandener Wege, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden für die Aufforstung mit standortgemäßen Laubbaumarten auf Teilflächen der Waldabteilungen 18 a1, a2, a3 und b2 in Flur 3, Flurstück 643/14 unter Aussparung von vorhandenen Feuchtflächen und für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

(4) § 4 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4 Nr. 17.

 

(5) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

 

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt, Nr. 8 Kies-, Sand- oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

 

9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

13.          § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

15. § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

16. § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt sowie Treib- und Drückjagden durchführt,

 

18. § 4 Nr. 18 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

19. § 4 Nr. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

20. § 4 Nr. 20 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer mit Flachwasserzonen verändert,

 

21.                          § 4 Nr. 21 die Wege verlässt,

 

22.               § 4 Nr. 22 Fischbesatzmaßnahmen durchführt,

 

23.                                  § 4 Nr. 23 angelt.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 19. Juli 1991

- 554 – 0623 –

 

 

                                                                                                                                             Bezirksregierung Koblenz

                                                                                                                                                     In Vertretung

                                                                                                                                                        V o i g t

 

 

 

 

 

5022.

Berichtigung

 

der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Kuhstiebel“

 

Landkreis Mayen-Koblenz

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Kuhstiebel“, Landkreis Mayen-Koblenz, vom 19. Juli 1991, veröffentlicht im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz vom 26. August 1991, Seite 924, wird in § 2 wie folgt berichtigt:

 

Anstelle der Flurstücks-Nr. 643/4 muss es richtig heißen – 643/14, anstelle der Flurstücks-Nr. 61 muss es richtig heißen – 643/16.

 

Koblenz, den 9. September 1991

- 554 – 0633 –

 

                                                                                                                                     Bezirksregierung Koblenz

                                                                                                                                             Im Auftrag

                                                                                                                                             S t ü b e r