13723
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Kuhstiebel“
Landkreis Mayen-Koblenz
vom 19. Juli 1991
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl.
S. 70 i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Kuhstiebel“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet
hat eine Größe von circa 15,8 ha und wird wie folgt abgegrenzt:
Es umfasst in der
Gemarkung Kobern, Flur 3, Flurstück 643/4 und Flur 35, Flurstück 61
zusammenhängend liegende, durch Nutzungsartgrenzen in den Katasterkarten als
Kiesgrube ausgewiesene Teilflächen.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung der ehemaligen Quarzkiesgrube
1. als
Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzen
(insbesondere Orchideen) und Pflanzengesellschaften
2. als
Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten (insbesondere Amphibien und Libellen)
und
3. aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende
Handlungen verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen,
8. Kies-,
Sand- oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,
14. Flächen
aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
15. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände zu beseitigen, oder zu beschädigen,
16. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
17. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen, sowie Treib- und Drückjagden durchzuführen,
18. wildlebende
Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören,
19. gebietsfremde
Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
20. Gewässer
anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,
21. die
Wege zu verlassen,
2. Fischbesatzmaßnahmen
durchzuführen,
23. zu
angeln.
§ 5
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für die Unterhaltung
vorhandener Wege, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden für die Aufforstung mit standortgemäßen Laubbaumarten auf
Teilflächen der Waldabteilungen 18 a1, a2, a3 und b2 in Flur 3, Flurstück
643/14 unter Aussparung von vorhandenen Feuchtflächen und für die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung.
(3) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
(4) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des §
4 Nr. 17.
(5) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Eigentümer und
Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung Pflege und Entwicklung des Gebietes
zu dulden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne
des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen-
und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert,
6. § 4
Nr. 6 Abfallbeseitigungen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze
oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4
Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt, Nr. 8 Kies-, Sand- oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt,
9. § 4
Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
10. §
4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert,
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
11. §
4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
12. §
4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13. §
4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,
14. §
4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
15. §
4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,
Hecken, Röhricht oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
16. §
4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
17. §
4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt sowie Treib- und Drückjagden durchführt,
18. §
4 Nr. 18 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört,
19. §
4 Nr. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
20. §
4 Nr. 20 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer mit Flachwasserzonen
verändert,
21. §
4 Nr. 21 die Wege verlässt,
22. §
4 Nr. 22 Fischbesatzmaßnahmen durchführt,
23. §
4 Nr. 23 angelt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 19. Juli 1991
- 554 – 0623 –
Bezirksregierung
Koblenz
In
Vertretung
V o i g t
5022.
Berichtigung
der Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Kuhstiebel“
Landkreis Mayen-Koblenz
Die Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet „Kuhstiebel“, Landkreis Mayen-Koblenz, vom 19. Juli
1991, veröffentlicht im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz vom 26. August 1991,
Seite 924, wird in § 2 wie folgt berichtigt:
Anstelle der
Flurstücks-Nr. 643/4 muss es richtig heißen – 643/14, anstelle der
Flurstücks-Nr. 61 muss es richtig heißen – 643/16.
Koblenz, den 9.
September 1991
- 554 – 0633 –
Bezirksregierung
Koblenz
Im
Auftrag
S
t ü b e r