13724
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
"Booser
Maar“
Landkreis Mayen-Koblenz
vom 14.08.2000
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 18 des Landesgesetzes zur An-passung und Ergänzung von
Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) i.V.m. § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschafts-raum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Booser Maar“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.
152 ha und umfasst in der Gemarkung Boos
in Flur 16 die Flurstücke 1-4, 32-39, 40/1, 90-92
und die Wegeflurstücke 180 (tlw.), 182 (tlw.), 183, 194 (tlw.), 195-197,
in Flur 17 die Flurstücke 1 (tlw.), 2 und die
Wegeflurstücke 94, 95 (tlw.),
in Flur 19 die Flurstücke 1-11, 13/1, 14-17,
124/18, 125/18, 19-28, 126/29, 127/30, 128/31, 32-57, 59/1, 60-64, 65/1, 67-98,
99/1, die Wegeflurstücke 101-104, 105 (tlw.), 106-107, 111-114 und die
Gewässerflurstücke (Gräben) 115, 129/116, 117-123,
in Flur 20 die Flurstücke 1-9, 10/3, 11-27, 29/1,
30-38, 158/39, 159/39, 40-47, 48/1, 48/2, 49-55, 56/3, 58/2, 58/4, 59/3,
155/59, 59/1, 60/1, 60/3, 62/1, 62/3, 138/1, 114/2, 114/4, 63-83, 84/2, 116/5,
die Wegeflurstücke 114/6, 116/10, 117-120, 121/3, 122-132, 133/1, 134/3,
135-137, 138/3, 139/2, 142-147 und die Gewässerflurstücke (Gräben) 150-151,
in Flur 21 die Flurstücke 1-9, 12/1, 15-25, 216/26,
217/26, 218/26, 27-33, 34/2, 35/2, 36-37, 134, 135/2, 136-143, 208/144,
211/144, 209/145, 210/145, 213/146, 214/146, 212/147, 215/147, 148-170, die
Wegeflurstücke 171, 172/2, 173-180 und die Gewässerflurstücke (Gräben) 194-199,
in Flur 22 alle Flurstücke mit Ausnahme des
Flurstückes 140/3 (Landesstraße 94),
in Flur 24 die Flurstücke 1, 3-9, 29, 30/3, 31/4,
34/3, 35 und die Wegeflurstücke 36-39,
in Flur 25 die Flurstücke 1/1 und 1/4,
in Flur 26 die Flurstücke 1-4, 94 (tlw.) und die
Wegeflurstücke 90-93.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in der beigefügten
Karte kenntlich gemacht. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Booser Maares mit
seinen Wasser-und Flachwasser-
zonen und seinem feuchtlandtypischen Charakter als
Lebensraum seltener, in ihrem
Bestand bedrohter Tierarten, insbesondere
Amphibien, Reptilien, Heuschrecken und
Vögel. Unter Schutz gestellt wird das Gebiet ferner
aus wissenschaftlichen Gründen zur Entwicklung und Darstellung eines Netzes von
Biotopen und Geotopen sowie wegen seiner landschaftsbestimmenden besonderen
landschaftlichen Eigenart.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
- Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen,
- Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
- Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten
oder zu verlegen,
- Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen,
- Einfriedungen aller Art, mit Ausnahme von Wildschutzgattern bei
Forstkulturen, zu errichten oder zu erweitern,
6.
Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
- feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder
das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
- Erdaufschlüsse anzulegen,
- Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
- stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu
erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
- Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anzulegen,
- zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
- Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,
- Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
- Weihnachtsbaumkulturen neu anzulegen,
- Wald zu roden,
- Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder
Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu
beschädigen,
- wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu
beschädigen,
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
- wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu
fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören,
- gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einzubringen,
- Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und
Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den
Wasserhaushalt einzugreifen,
- die Wege zu verlassen,
- zu baden,
- Modellflugzeuge/Modellschiffe zu betreiben,
- südlich der Grenze zu angeln, die gebildet wird durch eine gerade
Linie vom Schnitt-punkt der Flurstücke 156 und 155/2 bis zum Auftreffen
des Wegeflurstückes 152/2 auf die L 94 in Flur 22, Gemarkung Boos,
- den Fischbesatz anzufüttern,
- gebietsfremde Fische einzubringen,
- feuchtland-und wassergebundene Vogelarten, mit Ausnahme von
Stockenten und Bleßhühnern, zu bejagen,
- auf folgenden Grundstücken in Flur 22 zu düngen: 37/1, 39, 40,
42/2, 43/2, 44/2, 45/2, 46/2, 47/2, 48/2, 49/2, 50, 53-54, 56/1, 59, 60,
62/1, 63-71, 175/72, 176/72, 73-76, 77/2, 78/2, 79/2, 171/80, 172/80,
173/80, 174/80, 81-89,
- auf folgenden Grundstücken in Flur 22 anorganischen Dünger
auszubringen: 25/3, 26/2, 27/2, 28/3, 30-36, 177/90, 178/90, 179/91,
180/91, 92-106, 181/107, 182/107, 108-124, 126/1, 127-134.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Oberen Landespflegebehörde verboten:
- Grünland in Ackerland umzuwandeln; bestehende Verträge bleiben
hiervon unberührt,
- forstwirtschaftliche Wege auszubauen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
- für die ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit
der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 30 und 31
- für die Errichtung landschaftsangepasster Unterstellmöglichkeiten
für Weidevieh,
- für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit Ausnahme des § 4
Abs.1 Nr. 29 sowie der Errichtung von Jagdhütten und Fütterungsautomaten,
- für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei, mit Ausnahme des § 4
Abs. 1 Nr. 26, 27 und 28,
5. für die Unterhaltung der
öffentlichen Straßen und Wege,
- für die Unterhaltung und Sicherstellung von Anlagen, die der
öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung dienen,
- für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der
Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn,
- für die Unterhaltung der Gewässer einschließlich ihrer technischen
Anlagen,
- für die Durchführung des jährlich einmal stattfindenden Waldfestes
der Freiwilligen Feuerwehr in Flur 21 (vor Schemelhard)
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der
Oberen Landespflegebehörde angeord-
neten
oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von
der Oberen Landespflegebehörde angeordneten, landespflegerischen Maßnahmen zur
Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.
§ 7
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 4 Abs.1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen,
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau
durchführt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 5 Einfriedungen aller Art, mit Ausnahme von
Wildschutzgattern bei Forstkulturen, errichtet oder erweitert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks
abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt
oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anlegt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile
aufstellt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald
bestockt waren,
- § 4 Abs. 1 Nr. 15 Weihnachtsbaumkulturen neu anlegt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 16 Wald rodet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 17 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände
beseitigt oder beschädigt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt,
abbrennt oder beschädigt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig
beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 20 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
- § 4 Abs. 1 Nr. 21 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 22 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und
Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt
eingreift,
- § 4 Abs. 1 Nr. 23 die Wege verlässt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 24 badet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 25 Modellflugzeuge/Modellschiffe betreibt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 26 südlich der Grenze angelt, die gebildet wird
durch eine gerade Linie vom Schnittpunkt der Flurstücke 156 und 155/2 bis
zum Auftreffen des Wegeflurstückes 152/2 auf die L 94 in Flur 22,
Gemarkung Boos,
- § 4 Abs. 1 Nr. 27 den Fischbesatz anfüttert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 28 gebietsfremde Fische einbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 29 feuchtland-und wassergebundene Vogelarten, mit
Ausnahme von Stockenten und Bleßhühnern, bejagt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 30 auf folgenden Grundstücken in Flur 22 düngt:
37/1, 39, 40, 42/2, 43/2, 44/2, 45/2, 46/2, 47/2, 48/2, 49/2, 50, 53-54,
56/1, 59, 60, 62/1, 63-71, 175/72,
176/72, 73-76, 77/2, 78/2, 79/2, 171/80,
172/80, 173/80, 174/80, 81-89,
- § 4 Abs. 1 Nr. 31 auf folgenden Grundstücken in Flur 22
anorganischen Dünger ausbringt: 25/3, 26/2, 27/2, 28/3, 30-36, 177/90,
178/90, 179/91, 180/91, 92-106, 181/107, 182/107, 108-124, 126/1, 127-134.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gemäß § 4 Abs. 2
ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde
- Grünland in Ackerland umwandelt; bestehende Verträge bleiben
hiervon unberührt,
- forstwirtschaftliche Wege ausbaut.
§
8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Koblenz, den 14.08.2000 Struktur-und Genehmigungsdirektion Nord
-
Der Präsident -
Az.: 424 – 1.137.24
Hans-Dieter Gassen