13724

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Booser Maar“

 

Landkreis Mayen-Koblenz

vom 14.08.2000

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Landesgesetzes zur An-passung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschafts-raum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Booser Maar“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 152 ha und umfasst in der Gemarkung Boos

in Flur 16 die Flurstücke 1-4, 32-39, 40/1, 90-92 und die Wegeflurstücke 180 (tlw.), 182 (tlw.), 183, 194 (tlw.), 195-197,

in Flur 17 die Flurstücke 1 (tlw.), 2 und die Wegeflurstücke 94, 95 (tlw.),

in Flur 19 die Flurstücke 1-11, 13/1, 14-17, 124/18, 125/18, 19-28, 126/29, 127/30, 128/31, 32-57, 59/1, 60-64, 65/1, 67-98, 99/1, die Wegeflurstücke 101-104, 105 (tlw.), 106-107, 111-114 und die Gewässerflurstücke (Gräben) 115, 129/116, 117-123,

in Flur 20 die Flurstücke 1-9, 10/3, 11-27, 29/1, 30-38, 158/39, 159/39, 40-47, 48/1, 48/2, 49-55, 56/3, 58/2, 58/4, 59/3, 155/59, 59/1, 60/1, 60/3, 62/1, 62/3, 138/1, 114/2, 114/4, 63-83, 84/2, 116/5, die Wegeflurstücke 114/6, 116/10, 117-120, 121/3, 122-132, 133/1, 134/3, 135-137, 138/3, 139/2, 142-147 und die Gewässerflurstücke (Gräben) 150-151,

in Flur 21 die Flurstücke 1-9, 12/1, 15-25, 216/26, 217/26, 218/26, 27-33, 34/2, 35/2, 36-37, 134, 135/2, 136-143, 208/144, 211/144, 209/145, 210/145, 213/146, 214/146, 212/147, 215/147, 148-170, die Wegeflurstücke 171, 172/2, 173-180 und die Gewässerflurstücke (Gräben) 194-199,

in Flur 22 alle Flurstücke mit Ausnahme des Flurstückes 140/3 (Landesstraße 94),

in Flur 24 die Flurstücke 1, 3-9, 29, 30/3, 31/4, 34/3, 35 und die Wegeflurstücke 36-39,

in Flur 25 die Flurstücke 1/1 und 1/4,

in Flur 26 die Flurstücke 1-4, 94 (tlw.) und die Wegeflurstücke 90-93.

 

(2) Das Naturschutzgebiet ist in der beigefügten Karte kenntlich gemacht. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Booser Maares mit seinen Wasser-und Flachwasser-

zonen und seinem feuchtlandtypischen Charakter als Lebensraum seltener, in ihrem

Bestand bedrohter Tierarten, insbesondere Amphibien, Reptilien, Heuschrecken und

Vögel. Unter Schutz gestellt wird das Gebiet ferner aus wissenschaftlichen Gründen zur Entwicklung und Darstellung eines Netzes von Biotopen und Geotopen sowie wegen seiner landschaftsbestimmenden besonderen landschaftlichen Eigenart.

 

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

  1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

  1. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

  1. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

  1. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

  1. Einfriedungen aller Art, mit Ausnahme von Wildschutzgattern bei Forstkulturen, zu errichten oder zu erweitern,

 

6.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

  1. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

  1. Erdaufschlüsse anzulegen,

 

  1. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

  1. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

  1. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

  1. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

  1. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

  1. Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

  1. Weihnachtsbaumkulturen neu anzulegen,

 

  1. Wald zu roden,

 

  1. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

  1. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

  1. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

  1. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen,

dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

  1. gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

  1. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,

 

  1. die Wege zu verlassen,

 

  1. zu baden,

 

  1. Modellflugzeuge/Modellschiffe zu betreiben,

 

  1. südlich der Grenze zu angeln, die gebildet wird durch eine gerade Linie vom Schnitt-punkt der Flurstücke 156 und 155/2 bis zum Auftreffen des Wegeflurstückes 152/2 auf die L 94 in Flur 22, Gemarkung Boos,

 

  1. den Fischbesatz anzufüttern,

 

  1. gebietsfremde Fische einzubringen,

 

  1. feuchtland-und wassergebundene Vogelarten, mit Ausnahme von Stockenten und Bleßhühnern, zu bejagen,

 

  1. auf folgenden Grundstücken in Flur 22 zu düngen: 37/1, 39, 40, 42/2, 43/2, 44/2, 45/2, 46/2, 47/2, 48/2, 49/2, 50, 53-54, 56/1, 59, 60, 62/1, 63-71, 175/72, 176/72, 73-76, 77/2, 78/2, 79/2, 171/80, 172/80, 173/80, 174/80, 81-89,

 

  1. auf folgenden Grundstücken in Flur 22 anorganischen Dünger auszubringen: 25/3, 26/2, 27/2, 28/3, 30-36, 177/90, 178/90, 179/91, 180/91, 92-106, 181/107, 182/107, 108-124, 126/1, 127-134.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde verboten:

 

  1. Grünland in Ackerland umzuwandeln; bestehende Verträge bleiben hiervon unberührt,
  2. forstwirtschaftliche Wege auszubauen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Nr. 30 und 31

 

  1. für die Errichtung landschaftsangepasster Unterstellmöglichkeiten für Weidevieh,

 

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit Ausnahme des § 4 Abs.1 Nr. 29 sowie der Errichtung von Jagdhütten und Fütterungsautomaten,

 

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei, mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 26, 27 und 28,

 

5.    für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

 

  1. für die Unterhaltung und Sicherstellung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung dienen,

 

  1. für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn,

 

  1. für die Unterhaltung der Gewässer einschließlich ihrer technischen Anlagen,

 

  1. für die Durchführung des jährlich einmal stattfindenden Waldfestes der Freiwilligen Feuerwehr in Flur 21 (vor Schemelhard)

 

           soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeord-

     neten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder

     Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten, landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

 

§ 7

 

 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer

     vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1. § 4 Abs.1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Einfriedungen aller Art, mit Ausnahme von Wildschutzgattern bei Forstkulturen, errichtet oder erweitert,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Weihnachtsbaumkulturen neu anlegt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Wald rodet,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 20 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 21 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 23 die Wege verlässt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 24 badet,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 25 Modellflugzeuge/Modellschiffe betreibt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 26 südlich der Grenze angelt, die gebildet wird durch eine gerade Linie vom Schnittpunkt der Flurstücke 156 und 155/2 bis zum Auftreffen des Wegeflurstückes 152/2 auf die L 94 in Flur 22, Gemarkung Boos,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 27 den Fischbesatz anfüttert,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 28 gebietsfremde Fische einbringt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 29 feuchtland-und wassergebundene Vogelarten, mit Ausnahme von Stockenten und Bleßhühnern, bejagt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 30 auf folgenden Grundstücken in Flur 22 düngt: 37/1, 39, 40, 42/2, 43/2, 44/2, 45/2, 46/2, 47/2, 48/2, 49/2, 50, 53-54, 56/1, 59, 60, 62/1, 63-71, 175/72,

 

 

      176/72, 73-76, 77/2, 78/2, 79/2, 171/80, 172/80, 173/80, 174/80, 81-89,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 31 auf folgenden Grundstücken in Flur 22 anorganischen Dünger ausbringt: 25/3, 26/2, 27/2, 28/3, 30-36, 177/90, 178/90, 179/91, 180/91, 92-106, 181/107, 182/107, 108-124, 126/1, 127-134.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gemäß § 4 Abs. 2 ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde

 

  1. Grünland in Ackerland umwandelt; bestehende Verträge bleiben hiervon unberührt,
  2. forstwirtschaftliche Wege ausbaut.

 

 

                                                    § 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

Koblenz, den 14.08.2000                              Struktur-und Genehmigungsdirektion Nord

                                                                - Der Präsident -

Az.: 424 – 1.137.24                                            

 

                                                                 Hans-Dieter Gassen