13725
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Kurbüsch“
Landkreis Mayen-Koblenz
vom 15. Oktober 2001
Aufgrund
des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2000 (GVBl. S.
504) i.V.m. § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschafts-raum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung "Kurbüsch“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 49,03 ha und umfasst in der
Gemarkung Nickenich, Flur 19, die Flurstücke 2/17, 3/1, 3/2, sowie das
Wegeflurstück 2/1 (Andernacher Weg). Es handelt sich hierbei um Flächen der
Waldabteilungen 25, 26, 27 und 28. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind auf
den Katasterrahmenkarten 1:1000 der Blätter 55.9189B, 55.9289A, 55.9189C,
55.9189D, 55.9289C, 55.9188A, 55.9188B und 55.9288A eingetragen. In der
topographischen Karte 1:25.000 befindet sich das Naturschutzgebiet auf dem
Blatt 5509 – Burgbrohl -.
(2)
Das Naturschutzgebiet ist in der beiliegenden topographischen Karte kenntlich
gemacht. Diese Karte ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck
des Gebiets ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung
- des wertvollen,
landschaftsbildprägenden Buchen- und Eichenaltholzbestandes,
- von Lebensstätten
oder Lebensgemeinschaften bestandsbedrohter, wildlebender Tierarten,
- seltener
wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie
- aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder
Veränderung
des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können oder die geeignet sind, den besonderen Schutzzweck zu
gefährden, verboten.
Insbesondere
sind folgende Handlungen verboten:
- Bauliche Anlagen
aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
- Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
- Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
- Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
- Einfriedungen aller
Art zu errichten oder zu erweitern,
6.
Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
- feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
- Erdaufschlüsse
anzulegen,
- Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder
die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
- stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
- Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
- zu zelten, zu
lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
- Feuer anzuzünden
oder zu unterhalten oder zu grillen,
- Wald zu roden,
- Weihnachtsbaumkulturen
anzulegen oder zu erweitern,
- Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,
- wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
- wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
fortzunehmen oder zu beschädigen,
- wildlebende Tiere
am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
- gebietsfremde
Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
- Gewässer anzulegen,
zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf
sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,
- mit Flugdrachen,
Ultraleicht-Flugzeugen oder ähnlichen Geräten zu starten, zu landen oder
die schutzwürdigen Bereiche zu überfliegen oder Modellflugzeuge zu
betreiben,
- mit Fahrzeugen
aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen oder Wegen zu fahren,
- außerhalb der
öffentlichen Straßen und Wege und der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,
- Wildfütterungsanlagen
zu errichten,
- Jagdhütten zu
errichten,
- die Wege zu
verlassen,
- Hunde frei laufen
zu lassen oder auszubilden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
- für die
ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise,
- für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit Ausnahme des § 4 Nr. 25 und 26,
3.
für die Unterhaltung
der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer, sofern die erforderlich werdenden
Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde
abgestimmt werden,
- für die
Unterhaltung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw.
Abwasserbeseitigung dienen, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen
vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde
abgestimmt werden,
- für die
Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Telekommunikation,
sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen
mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,
- für die
Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Energieversorgung,
sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen
mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,
und
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde
angeord-
neten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung,
Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
(3)
Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 Landespflege-
gesetz im Einzelfall auf Antrag Befreiung
gewährt werden.
§ 6
Eigentümer
und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde
angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und
Entwicklung des Gebietes zu dulden.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
- § 4 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
- § 4 Nr. 2 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
- § 4 Nr. 3 Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
- § 4 Nr. 4
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
- § 4 Nr. 5
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
- § 4 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder
Autofriedhöfe anlegt,
- § 4 Nr. 7 feste
oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt,
- § 4 Nr. 8
Erdaufschlüsse anlegt,
- § 4 Nr. 9
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
- § 4 Nr. 10
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
- § 4 Nr. 11
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
- § 4 Nr. 12 zeltet,
lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
- § 4 Nr. 13 Feuer
anzündet oder unterhält oder grillt,
- § 4 Nr. 14 Wald
rodet,
- § 4 Nr. 15
Weihnachtsbaumkulturen anlegt oder erweitert,
- § 4 Nr. 16
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,
Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
- § 4 Nr. 17
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
- § 4 Nr. 18
wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt
oder beschädigt,
- § 4 Nr. 19
wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt,
dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört,
- § 4 Nr. 20
gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
- § 4 Nr. 21 Gewässer
anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf
sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,
- § 4 Nr. 22 mit
Flugdrachen, Ultraleicht-Flugzeugen oder ähnlichen Geräten startet, landet
oder die schutzwürdigen Bereiche überfliegt oder Modellflugzeuge betreibt,
- § 4 Nr. 23 mit
Fahrzeugen aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen
oder Wege fährt,
- § 4 Nr. 24 außerhalb
der öffentlichen Straßen und Wege und ausgewiesenen Reitwege reitet,
- § 4 Nr. 25
Wildfütterungsanlagen errichtet,
- § 4 Nr. 26
Jagdhütten errichtet,
- § 4 Nr. 27 die Wege
verlässt,
- § 4 Nr. 28 Hunde
frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 8
Gegenstand
der §§ 4-6 dieser Rechtsverordnung sind ausschließlich nicht
ausgleichs-pflichtige Inhaltsbestimmungen des Eigentums.
§ 9
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 15. Oktober 2001
Az.:
424 – 1.13725
Struktur-
und Genehmigungsdirektion Nord
- Der Präsident -