13725

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Kurbüsch“

 

Landkreis Mayen-Koblenz

vom 15. Oktober 2001

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2000 (GVBl. S. 504)  i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschafts-raum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Kurbüsch“.

 

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 49,03 ha und umfasst in der Gemarkung Nickenich, Flur 19, die Flurstücke 2/17, 3/1, 3/2, sowie das Wegeflurstück 2/1 (Andernacher Weg). Es handelt sich hierbei um Flächen der Waldabteilungen 25, 26, 27 und 28. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind auf den Katasterrahmenkarten 1:1000 der Blätter 55.9189B, 55.9289A, 55.9189C, 55.9189D, 55.9289C, 55.9188A, 55.9188B und 55.9288A eingetragen. In der topographischen Karte 1:25.000 befindet sich das Naturschutzgebiet auf dem Blatt 5509 – Burgbrohl -.

 

(2) Das Naturschutzgebiet ist in der beiliegenden topographischen Karte kenntlich gemacht. Diese Karte ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck des Gebiets ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung

 

  1. des wertvollen, landschaftsbildprägenden Buchen- und Eichenaltholzbestandes,

 

  1. von Lebensstätten oder Lebensgemeinschaften bestandsbedrohter, wildlebender Tierarten,

 

  1. seltener wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie

 

  1. aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder

Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder die geeignet sind, den besonderen Schutzzweck zu gefährden, verboten.

 

Insbesondere sind folgende Handlungen verboten:

 

  1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

  1. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

  1. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

  1. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

  1. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

6.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

  1. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

  1. Erdaufschlüsse anzulegen,

 

  1. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

  1. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

  1. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

  1. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

  1. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

  1. Wald zu roden,

 

  1. Weihnachtsbaumkulturen anzulegen oder zu erweitern,

 

  1. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

  1. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

  1. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

  1. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen,

dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

  1. gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

  1. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,

 

  1. mit Flugdrachen, Ultraleicht-Flugzeugen oder ähnlichen Geräten zu starten, zu landen oder die schutzwürdigen Bereiche zu überfliegen oder Modellflugzeuge zu betreiben,

 

  1. mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wegen zu fahren,

 

  1. außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,

 

  1. Wildfütterungsanlagen zu errichten,

 

  1. Jagdhütten zu errichten,

 

  1. die Wege zu verlassen,

 

  1. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise,

 

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit Ausnahme des § 4 Nr. 25 und 26,

 

3.    für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

  1. für die Unterhaltung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung dienen, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

  1. für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Telekommunikation, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

  1. für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Energieversorgung, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

und soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeord-

     neten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder

     Entwicklung des Gebietes dienen.

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 Landespflege-

     gesetz im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

  1. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

  1. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

  1. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

  1. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

  1. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder

 

         Autofriedhöfe anlegt,

 

  1. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

  1. § 4 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,

 

  1. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

  1. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

  1. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

  1. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

  1. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

  1. § 4 Nr. 14 Wald rodet,

 

  1. § 4 Nr. 15 Weihnachtsbaumkulturen anlegt oder erweitert,

 

  1. § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

  1. § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

  1. § 4 Nr. 21 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,

 

  1. § 4 Nr. 22 mit Flugdrachen, Ultraleicht-Flugzeugen oder ähnlichen Geräten startet, landet oder die schutzwürdigen Bereiche überfliegt oder Modellflugzeuge betreibt,

 

  1. § 4 Nr. 23 mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem

 

         öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege fährt,

 

  1. § 4 Nr. 24 außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und ausgewiesenen Reitwege reitet,

 

  1. § 4 Nr. 25 Wildfütterungsanlagen errichtet,

 

  1. § 4 Nr. 26 Jagdhütten errichtet,

 

  1. § 4 Nr. 27 die Wege verlässt,

 

  1. § 4 Nr. 28 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

 

§ 8

 

Gegenstand der §§ 4-6 dieser Rechtsverordnung sind ausschließlich nicht ausgleichs-pflichtige Inhaltsbestimmungen des Eigentums.

 

 

§ 9

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 15. Oktober 2001

Az.: 424 – 1.13725

 

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

- Der Präsident -

Hans-Dieter Gassen