13726
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
"Hochbermel“
Landkreis Mayen-Koblenz
vom 14. August 2001
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30.11.2000 (GVBl. S. 504) wird verordnet:
§
1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschafts-raum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung "Hochbermel“.
§
2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 65,7 ha und umfasst in der
Gemarkung
Bermel, Flur 9 die Flurstücke 1/2, 1/4, 1/7,
1/8, 1/11, 1/22, 1/23 (entsprechend dem Ein-
trag in der beigefügten Karte), 2, 59/3,
69/4, 70/4, 71/4, 5/1, 7, 8, 10/1, 11/1, 12, 13/2,
13/3 (entsprechend dem Eintrag in der
beigefügten Karte), 10, 75/14, 76/14, 77/14, 15 –
17, 19 – 23, 26/1, 28 – 31.
Zum
Naturschutzgebiet gehören nicht die es umgrenzenden Straßen und Wege.
Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
§
3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung dieses Landschaftsraumes
- wegen seiner
geologischen Beschaffenheit,
- wegen der
landschaftsbestimmenden, besonderen landschaftlichen Eigenart und
Schönheit,
- als Lebensraum
seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzen- und
Tierarten und ihren Lebensgemeinschaften,
- aus
wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.
§
4
(1)
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
- Bauliche Anlagen
aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
- Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
- Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
- Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
- Einfriedungen aller
Art zu errichten oder zu erweitern,
6.
Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
- feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
- Erdaufschlüsse
anzulegen,
- Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder
die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
- stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
- Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder
zu erweitern,
- zu zelten, zu
lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
- Feuer anzuzünden
oder zu unterhalten oder zu grillen,
- Weihnachtsbaumkulturen
anzulegen,
- Wald zu roden,
- Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,
Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
- wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
- wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
- wildlebende Tiere
am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
- gebietsfremde
Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
- Gewässer anzulegen,
zu beseitigen oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,
- anorganischen sowie
organischen Dünger auszubringen,
- Im bzw. über dem
Gebiet Luftsportarten wie Drachenfliegen, Ultraleichtfliegen oder
Paragliding auszuüben oder Modellflugzeuge oder dergl. zu betreiben,
(2)
Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde
verboten, Erstaufforstungen vorzunehmen.
§
5
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
- für die
Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Rahmen
vorliegender Genehmigungen,
- für die
ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise incl. Düngung,
- für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von
Jagdhütten,
- für die
ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege,
- für die
Unterhaltung, den Betrieb und die Erneuerung der bestehenden Leitungen der
RWE,
- für die Erneuerung
der vorhandenen Förderleitung zur öffentlichen Trinkwasser-versorgung
einschl. dazugehöriger Steueranlagen sowie die Einzäunung der Zone I und
die erforderliche Zufahrt.
(2)
§ 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde
angeord-
neten oder genehmigten Handlungen, die
der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
(3)
Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 Landespflege-
gesetz im Einzelfall auf Antrag Befreiung
gewährt werden.
§
6
Eigentümer
und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde
angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und
Entwicklung des Gebietes zu dulden.
§
7
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer
- § 4 Abs. 1 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
- § 4 Abs. 1 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 4
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 5
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder
Autofriedhöfe anlegt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 7
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 8
Erdaufschlüsse anlegt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 9
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 10
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 11
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt oder erweitert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 12
zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 13
Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 14
Weihnachtsbaumkulturen anlegt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 15
Wald rodet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 16
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,
Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 17
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 18
wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt
oder beschädigt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 19
wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt,
dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört,
- § 4 Abs. 1 Nr. 20
gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 21
Gewässer anlegt, beseitigt oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt
eingreift,
- § 4 Abs. 1 Nr. 22
anorganischen sowie organischen Dünger ausbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 23
im bzw. über dem Gebiet Luftsportarten wie Drachenfliegen,
Ultraleichtfliegen oder Paragliding ausübt oder Modellflugzeuge oder
dergl. betreibt,
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer
vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 4 Abs.2 ohne Genehmigung der oberen Landes-
pflegebehörde Erstaufforstungen vornimmt.
§
8
Gegenstand
der §§ 4-6 dieser Rechtsverordnung sind ausschließlich nicht ausgleichs-
pflichtige
Inhaltsbestimmungen des Eigentums.
§
9
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 14. August 2001 Struktur-
und Genehmigungsdirektion Nord
Az.:
424 – 1.137.26 -
Der Präsident -