13726

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Hochbermel“

 

Landkreis Mayen-Koblenz

vom 14. August 2001

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2000 (GVBl. S. 504) wird verordnet:

 

 

 

                                                § 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschafts-raum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Hochbermel“.

 

 

                                                § 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 65,7 ha und umfasst in der Gemarkung

 Bermel, Flur 9 die Flurstücke 1/2, 1/4, 1/7, 1/8, 1/11, 1/22, 1/23 (entsprechend dem Ein-

 trag in der beigefügten Karte), 2, 59/3, 69/4, 70/4, 71/4, 5/1, 7, 8, 10/1, 11/1, 12, 13/2,

 13/3 (entsprechend dem Eintrag in der beigefügten Karte), 10, 75/14, 76/14, 77/14, 15 –

 17, 19 – 23, 26/1, 28 – 31.

    Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es umgrenzenden Straßen und Wege.

 

(2) Das Naturschutzgebiet ist in der beiliegenden Karte kenntlich gemacht. Diese Karte ist

    Bestandteil dieser Rechtsverordnung.

 

 

                                                § 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung dieses Landschaftsraumes

 

  1. wegen seiner geologischen Beschaffenheit,

 

  1. wegen der landschaftsbestimmenden, besonderen landschaftlichen Eigenart und Schönheit,

 

  1. als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzen- und Tierarten und ihren Lebensgemeinschaften,

 

  1. aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.

 

 

 

                                                    § 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

  1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

  1. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

  1. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

  1. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

  1. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

6.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

  1. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

  1. Erdaufschlüsse anzulegen,

 

  1. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

  1. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

  1. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,

 

  1. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

  1. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

  1. Weihnachtsbaumkulturen anzulegen,

 

  1. Wald zu roden,

 

  1. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,

        Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

  1. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

 

 

  1. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu

ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

  1. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen,

dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

  1. gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

  1. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,

 

  1. anorganischen sowie organischen Dünger auszubringen,

 

  1. Im bzw. über dem Gebiet Luftsportarten wie Drachenfliegen, Ultraleichtfliegen oder Paragliding auszuüben oder Modellflugzeuge oder dergl. zu betreiben,

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde

    verboten, Erstaufforstungen vorzunehmen.

 

 

                                                    § 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

  1. für die Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Rahmen vorliegender Genehmigungen,

 

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise incl. Düngung,

 

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten,

 

  1. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege,

 

  1. für die Unterhaltung, den Betrieb und die Erneuerung der bestehenden Leitungen der RWE,

 

  1. für die Erneuerung der vorhandenen Förderleitung zur öffentlichen Trinkwasser-versorgung einschl. dazugehöriger Steueranlagen sowie die Einzäunung der Zone I und die erforderliche Zufahrt.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeord-

 

 

     neten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder

     Entwicklung des Gebietes dienen.

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 Landespflege-

     gesetz im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

 

                                                    § 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

 

                                                    § 7

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

 

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Weihnachtsbaumkulturen anlegt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Wald rodet,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Gewässer anlegt, beseitigt oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 22 anorganischen sowie organischen Dünger ausbringt,

 

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 23 im bzw. über dem Gebiet Luftsportarten wie Drachenfliegen, Ultraleichtfliegen oder Paragliding ausübt oder Modellflugzeuge oder dergl. betreibt,

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer

 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs.2 ohne Genehmigung der oberen Landes-

 pflegebehörde Erstaufforstungen vornimmt.

 

 

                                                    § 8

 

Gegenstand der §§ 4-6 dieser Rechtsverordnung sind ausschließlich nicht ausgleichs-

pflichtige Inhaltsbestimmungen des Eigentums.

 

 

                                                    § 9

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

Koblenz, den 14. August 2001               Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Az.: 424 – 1.137.26                                             - Der Präsident -

 

 

                                                                          Hans-Dieter Gassen