13801

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Langenbergskopf bei Leutesdorf“

 

Kreis Neuwied

 

Auf Grund des § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes im Wortlaut der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926 (Gesetzsamml. S. 83) und unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 4 und 27 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 821) wird mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und des Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft folgendes angeordnet:

 

§ 1

 

Der Langenbergskopf bei Leutesdorf (Kreis Neuwied) wird zum Naturschutzgebiet erklärt:

 

§ 2

 

a) Das Schutzgebiet hat eine Größe von rund 1,60 ha, liegt in der Gemarkung Leutesdorf, Flur 12 und umfasst die Parzelle 711/278

 

b) Seine genauen Grenzen sind rot in eine Karte eingetragen, die bei dem Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung niedergelegt ist. Weiter Karten befinden sich bei der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Berlin, bei dem Regierungspräsidenten in Koblenz, dem Landrat in Neuwied und dem Bürgermeister in Hönningen.

 

§ 3

 

Zum Schutzgebiet ist untersagt:

 

a) Pflanzen zu entfernen oder zu beschädigen, besonders sie auszugraben, abzureißen oder Teile abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.

 

b)    Freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd bleibt gestattet; das Gleiche gilt für Maßnahmen der Nutzungsberechtigten gegen Kulturschädlinge oder blutsaugende oder sonst lästige Insekten.

 

c)  Die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu verunreinigen.

 

d)    Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen.

 

e)    Aufschriften, Bilder, Werbezeichen und dergleichen anzubringen. Ausgenommen sind amtliche Bekanntmachungen und Tafeln, die den Schutz des Gebietes kennzeichnen ohne das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.

 

§ 4

 

Ausnahmen von den Vorschriften in § 3 können von mir in besonderen Fällen genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes mit Geldstrafe bis zu 150,-- DM oder mit Haft bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft.

 

Koblenz, den 27. Juli 1935.                            1 c 2, 451

 

Der Regierungspräsident

 

I.B.: Dr. Strutz