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über das Naturschutzgebiet
„Langenbergskopf bei Leutesdorf“
Auf Grund des § 30 des
Feld- und Forstpolizeigesetzes im Wortlaut der Bekanntmachung vom 21. Januar
1926 (Gesetzsamml. S. 83) und unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 4 und
27 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 821)
wird mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft,
Erziehung und Volksbildung und des Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung
und Landwirtschaft folgendes angeordnet:
§ 1
Der Langenbergskopf bei
Leutesdorf (Kreis Neuwied) wird zum Naturschutzgebiet erklärt:
§ 2
a) Das
Schutzgebiet hat eine Größe von rund 1,60 ha, liegt in der Gemarkung Leutesdorf,
Flur 12 und umfasst die Parzelle 711/278
b) Seine
genauen Grenzen sind rot in eine Karte eingetragen, die bei dem Ministerium für
Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung niedergelegt ist. Weiter Karten
befinden sich bei der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Berlin, bei
dem Regierungspräsidenten in Koblenz, dem Landrat in Neuwied und dem Bürgermeister
in Hönningen.
§ 3
Zum
Schutzgebiet ist untersagt:
a) Pflanzen
zu entfernen oder zu beschädigen, besonders sie auszugraben, abzureißen oder
Teile abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.
b) Freilebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd bleibt gestattet; das
Gleiche gilt für Maßnahmen der Nutzungsberechtigten gegen Kulturschädlinge oder
blutsaugende oder sonst lästige Insekten.
c) Die
Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände
auf andere Weise zu verunreinigen.
d) Bodenbestandteile
abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder
Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu
verändern oder zu beschädigen.
e) Aufschriften,
Bilder, Werbezeichen und dergleichen anzubringen. Ausgenommen sind amtliche
Bekanntmachungen und Tafeln, die den Schutz des Gebietes kennzeichnen ohne das
Landschaftsbild zu beeinträchtigen.
§ 4
Ausnahmen
von den Vorschriften in § 3 können von mir in besonderen Fällen genehmigt
werden.
§ 5
Wer
den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 30 des Feld- und
Forstpolizeigesetzes mit Geldstrafe bis zu 150,-- DM oder mit Haft bestraft, soweit
nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.
§ 6
Diese
Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in
Kraft.
Koblenz,
den 27. Juli 1935. 1
c 2, 451
Der
Regierungspräsident
I.B.:
Dr. Strutz