13802
über das Naturschutzgebiet
in der Gemarkung
Hönningen,
Kreis Neuwied
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16
Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I. S.
821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober
1935 (Reichsgesetzbl. I. S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde
folgendes verordnet:
§ 1
Das Orchideengelände am Kronenberg in der Gemarkung
Hönningen, Kreis Neuwied, wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange
mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch
eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das Schutzgebiet hat eine Größe
von 11 ha und umfasst in der Gemarkung Hönningen, Flur 31, die Parzellen Nr.
34, 35, 49, 54, 55, 56 und Flur 36, die Parzellen Nr. 13, 14, 15, 16, 17, 45,
46, 102/47, 55, 57, 62, 63,. 64,. 65, 67, 70, 74, 112/52 und 113/52.
2. Die Grenzen des Schutzgebietes
sind in eine Karte rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde
niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der
Reichsstelle für Naturschutz, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz,
der unteren Naturschutzbehörde in Neuwied und dem Amtsbürgermeister in Leutesdorf
bei Hönningen.
§ 3
Im Bereich des Schutzgebiets ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder
abzureißen,
b) freilebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen
Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen oder Vieh
weiden zu lassen,
d) die Wege zu verlassen, zu
lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise
zu beeinträchtigen,
e) Bodenbestandteile abzubauen,
Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile
einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu
beschädigen,
f) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
1. Unberührt bleiben
a) die rechtmäßige Ausübung
der Jagd,
b) die forstliche
Bewirtschaftung im bisherigen Umfange.
2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den
Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, wird nach
den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
hierzu bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im
Regierungsamtsblatt in Kraft.
Koblenz, den 20. August 1937 Der Regierungspräsident
I c2. 1249 als
höhere Naturschutzbehörde
I.V.: Dr.
S t r u t z