13802

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Am Kronenberg”

 

in der Gemarkung Hönningen,

Kreis Neuwied

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I. S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I. S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Das Orchideengelände am Kronenberg in der Gemarkung Hönningen, Kreis Neuwied, wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 11 ha und umfasst in der Gemarkung Hönningen, Flur 31, die Parzellen Nr. 34, 35, 49, 54, 55, 56 und Flur 36, die Parzellen Nr. 13, 14, 15, 16, 17, 45, 46, 102/47, 55, 57, 62, 63,. 64,. 65, 67, 70, 74, 112/52 und 113/52.

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in Neuwied und dem Amtsbürgermeister in Leutesdorf bei Hönningen.

 

§ 3

 

Im Bereich des Schutzgebiets ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

b)    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,

c)  Pflanzen oder Tiere einzubringen oder Vieh weiden zu lassen,

d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e)    Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

f)  Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

1.    Unberührt bleiben

    a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

    b) die forstliche Bewirtschaftung im bisherigen Umfange.

2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung hierzu bestraft.

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 20. August 1937                                 Der Regierungspräsident

I c2. 1249                                                  als höhere Naturschutzbehörde

                                                                I.V.:  Dr.   S t r u t z