13803

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Bertenauer Kopf und Telegraphenhügel“

 

 in der Gemarkung Bertenau,

Kreis Neuwied.

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

a) der Bertenauer Kopf und

b) der Telegraphenhügel mit Altnackskaule in der Gemarkung Bertenau, Kreis Neuwied, werden in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

1. Das aus 2 Teilen (a und b) bestehende Schutzgebiet hat eine Größe von rund 10,5 ha und umfasst in der Gemarkung Bertenau

    zu a) Flur 3 die Parzelle Nr. 483/180,

             Flur 6 die Parzelle Nr. 21a,

    zu b) Flur 7 die Parzelle Nr. 48/1.

 

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25.000 und eine Katasterhandzeichnung

    1 : 1.250 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in Neuwied und dem Amtsbürgermeister in Neustadt/Wied.

 

§ 3

 

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

 

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

b)    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;

 

c)  Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben;

 

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerden oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

 

1.    Unberührt bleiben

    a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

    b)         die ordnungsmäßige forstliche Bewirtschaftung und Nutzung unter Schonung der hohen Fichten am Nordrande des Telegraphenhügels und am Wege nach Manroth;

    c) die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfange,

 

2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichs-

naturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Koblenz in Kraft.

 

 

Koblenz, den 6. Juni 1939

Der Regierungspräsident

als höhere Nturschutzbehörde.