über das
Naturschutzgebiet
in der Gemarkung Bertenau,
Kreis Neuwied.
Auf
Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der
Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird
mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
a) der Bertenauer Kopf und
b) der Telegraphenhügel mit
Altnackskaule in der Gemarkung Bertenau, Kreis Neuwied, werden in dem im § 2
Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser
Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz
des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das aus 2 Teilen (a und b) bestehende
Schutzgebiet hat eine Größe von rund 10,5 ha und umfasst in der Gemarkung
Bertenau
zu a) Flur 3 die Parzelle Nr.
483/180,
Flur 6 die Parzelle Nr. 21a,
zu b) Flur 7 die Parzelle Nr.
48/1.
2. Die Grenzen des Schutzgebietes
sind in eine Karte 1 : 25.000 und eine Katasterhandzeichnung
1 : 1.250 rot eingetragen, die
bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere
Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz
in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der unteren
Naturschutzbehörde in Neuwied und dem Amtsbürgermeister in Neustadt/Wied.
§ 3
Im
Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder
abzureißen;
b) freilebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen
Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;
c) Pflanzen oder Tiere
einzubringen;
d) eine andere als die nach § 4
Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben;
e) die Wege zu verlassen, zu
lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerden oder das Gelände auf andere Weise
zu beeinträchtigen;
f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen,
Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich
der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern
oder zu beschädigen;
g) Bild- und Schrifttafeln
anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
1. Unberührt bleiben
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b) die ordnungsmäßige forstliche Bewirtschaftung und Nutzung
unter Schonung der hohen Fichten am Nordrande des Telegraphenhügels und am Wege
nach Manroth;
c) die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfange,
2. In besonderen Fällen können
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§
21 und 22 des Reichs-
naturschutzgesetzes und
den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im
Amtsblatt der Regierung zu Koblenz in Kraft.
Koblenz, den 6. Juni
1939
Der Regierungspräsident
als höhere
Nturschutzbehörde.