13804
über das Naturschutzgebiet
in der Gemarkung Erpel,
Landkreis Neiwied
Auf Grund der §§ 4,
12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2
des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 821)
sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935
(Reichsgesetzbl. 1 S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde
Folgendes verordnet:
§ 1
Die östlich von Erpel
liegende „Erpeler Ley“ in der Gemarkung Erpel, Landkreis Neuwied, wird in dem
im § 2 Abs. 1 bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser
Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz
des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das
Schutzgebiet hat eine Größe von 8,6257 ha und umfasst in der Gemarkung Erpel
Kartenblatt (Flur) 22 die Parzellen Nr. 302 bis 305, 402/306, 403/306, 307 bis
309, 376/312, 400/312, 401/312, 313 bis 318, 474/323, 475/329, 416/330 und 331
bis 335.
2. Die
Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1:25000 und eine
Katasterhandzeichnung 1:1000 r o t eingetragen, die bei der obersten
Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser
Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der
höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in
Neuwied und dem Amtsbürgermeister in Unkel.
§ 3
Im Bereich des Schutzgebietes ist
verboten:
a) Pflanzen
zu schädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken,
abzuschneiden oder abzureißen,
b) freilebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen
anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester
und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu
beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen
Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,
c) Pflanzen
oder Tiere einzubringen,
d) eine
andere als die nach § 4 Abs. 1
zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
e) die
Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das
Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
f) Bodenbestandteile
abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder
Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu
verändern oder zu beschädigen,
g) Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
§ 4
1. Unberührt
bleibt:
a) die
rechtmäßige Ausübung der Jagd,
b) die
ordnungsmäßige forstliche Bewirtschaftung und Nutzung,
c) die
landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfange.
2.) In
besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von
mir genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen dieser
Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22
des Reichsnaturschutzgesetzes und den
§§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer
Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Koblenz in Kraft.
Koblenz,
den 9. Juli 1941, 16 b. Naturschutz 38,
Der
Regierungspräsident
als
höhere Naturschutzbehörde
J. V.:
Frhr. v o n K i r c h b a c h.