13804

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Erpeler Ley“

 

in der Gemarkung Erpel,

Landkreis Neiwied

 

Auf Grund der §§ 4, 12  Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde Folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Die östlich von Erpel liegende „Erpeler Ley“ in der Gemarkung Erpel, Landkreis Neuwied, wird in dem im § 2 Abs. 1 bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 8,6257 ha und umfasst in der Gemarkung Erpel Kartenblatt (Flur) 22 die Parzellen Nr. 302 bis 305, 402/306, 403/306, 307 bis 309, 376/312, 400/312, 401/312, 313 bis 318, 474/323, 475/329, 416/330 und 331 bis 335.

 

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1:25000 und eine Katasterhandzeichnung 1:1000  r o t  eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in Neuwied und dem Amtsbürgermeister in Unkel.

 

§ 3

 

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

 

a) Pflanzen zu schädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

 

b)    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,

 

c)  Pflanzen oder Tiere einzubringen,

 

d) eine andere als die nach § 4  Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

 

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

 

f)    Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

 

g) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

1.    Unberührt bleibt:

 

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

 

b) die ordnungsmäßige forstliche Bewirtschaftung und Nutzung,

 

c)  die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfange.

 

2.)    In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22

des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Koblenz in Kraft.

 

 

Koblenz, den 9. Juli 1941,  16 b. Naturschutz 38,

Der Regierungspräsident

als höhere Naturschutzbehörde

J. V.: Frhr.  v o n  K i r c h b a c h.