13805
über die Änderung der
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Kreis Neuwied
vom 28. März 1980
(StAnz. vom 28. April
1980, Nr. 15 S. 285)
Vom 24. Mai 1985
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791 - 1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23. BS 791 –1 ) wird verordnet:
§
4 erhält folgende Fassung:
(1)
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller
Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. das Anlegen
oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-,
Bade-, Zelt- oder
Campingplätzen,
3. das
Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen auf der
Insel,
4. das Anlegen
oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen),
5. das
Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das
Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen,
6. das Verändern
der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten,
7. das
Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
8. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und
Riedbestände,
9. das
Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art,
10. wildlebenden nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie mutwillig
zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen
oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und
Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen.
11. das Fotografieren oder Filmen von
wildlebenden Tieren in ihrem Lebensraum auf der Insel.
(2) Im Naturschutzgebiet ist die Ausübung der Jagd
mit Schusswaffen ohne Genehmigung oder Anordnung der oberen Jagdbehörde
verboten.
§ 5
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Hegemaßnahmen im Sinne von § 1 Absatz 1
Bundesjagdgesetz sind zulässig, soweit sie dem Schutzzweck dieser Verordnung
nicht zuwider laufen oder ihn gefährden. Dies gilt insbesondere für die
Übervermehrung einzelner Wildarten, wenn dadurch die Belange der Landwirtschaft
gefährdet werden. Die in solchen Fällen gebotenen jagdlichen Maßnahmen ordnet
auf Antrag oder von Amts wegen die obere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der
oberen Landespflegebehörde an.
§ 6
erhält folgende Fassung:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder ändert,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche
Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,
3. § 4
Abs. Nr. 3 auf der Insel Engeriefreileitungen oder sonstige freie
Drahtleitungen errichtet,
4. § 4
Abs. 1 Nr. 4 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt oder
erweitert,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Verkaufsstände aufstellt und
erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
6. § 4
Abs. 1 Nr. 6 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten
verändert,
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 bedeutsame
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und
Riedbestände beseitigt oder beschädigt,
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 wildlebenden nicht jagdbaren Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie
fängt oder tötet oder Pumpen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und
Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 freilebende Tiere in ihrem
Lebensraum auf der Insel fotografiert oder filmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 12
Landesjagdgesetz handelt, wer im Naturschutzgebiet die Jagd ohne Genehmigung
oder Anordnung der oberen Jagdbehörde mit Schusswaffen ausübt.
Artikel 4
Diese
Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 24. Mai 1985
- 554 – 0705 -
Bezirksregierung
Koblenz
K
o r b a c h