13805

Rechtsverordnung

über die Änderung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Urmitzer Werth“

 

Kreis Neuwied

vom 28. März 1980

(StAnz. vom 28. April 1980, Nr. 15 S. 285)

 

Vom 24. Mai 1985

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 - 1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23. BS 791 –1 ) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-,

Bade-, Zelt- oder Campingplätzen,

 

3. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen auf der Insel,

 

4. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen),

 

5. das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen,

 

6. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten,

 

7. das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

8. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände,

 

9. das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art,

 

10.    wildlebenden nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen.

 

11.    das Fotografieren oder Filmen von wildlebenden Tieren in ihrem Lebensraum auf der Insel.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist die Ausübung der Jagd mit Schusswaffen ohne Genehmigung oder Anordnung der oberen Jagdbehörde verboten.

 

Artikel 2

 

§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Hegemaßnahmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Bundesjagdgesetz sind zulässig, soweit sie dem Schutzzweck dieser Verordnung nicht zuwider laufen oder ihn gefährden. Dies gilt insbesondere für die Übervermehrung einzelner Wildarten, wenn dadurch die Belange der Landwirtschaft gefährdet werden. Die in solchen Fällen gebotenen jagdlichen Maßnahmen ordnet auf Antrag oder von Amts wegen die obere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der oberen Landespflegebehörde an.

 

Artikel 3

 

§ 6 erhält folgende Fassung:

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder ändert,

 

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

 

3. § 4 Abs. Nr. 3 auf der Insel Engeriefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet,

 

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt oder erweitert,

 

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Verkaufsstände aufstellt und erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert,

 

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet,

 

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Rohr- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt,

 

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 wildlebenden nicht jagdbaren Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Pumpen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt,

 

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 freilebende Tiere in ihrem Lebensraum auf der Insel fotografiert oder filmt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 12 Landesjagdgesetz handelt, wer im Naturschutzgebiet die Jagd ohne Genehmigung oder Anordnung der oberen Jagdbehörde mit Schusswaffen ausübt.

 

Artikel 4

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

Koblenz, den 24. Mai 1985

- 554 – 0705 -

 

 

                                                               Bezirksregierung Koblenz

                                                                       K o r b a c h