13805
Verordnung
über das Befahren der
Bundeswasserstraßen
in bestimmten
Naturschutzgebieten (Urmitzer Werth)
(Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
– NSGBefV)
vom 8. Dezember 1987
Auf
Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl.
II S. 173), der durch § 36 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S.
3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet:
§ 1
Zur
Sicherung des jeweiligen Schutzzwecks der in § 2 aufgeführten
Naturschutzgebiete wird das Befahren der darin gelegenen Bundeswasserstraßen
nach Maßgabe dieser Verordnung geregelt.
§ 2
(1) Es
ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in der Zeit vom 15. Oktober bis zum
31. März in folgenden Bereichen zu befahren:
1. Im Naturschutzgebiet „Kisselwörth und
Sändchen“:
die Wasserflächen
innerhalb der Parallelwerke an der Südspitze der Insel Kisselwörth von Rhein-km
484,82 bis Rhein-km 485,50 (Lageplan 1);
2. im Naturschutzgebiet „Mariannenaue“:
die
Wasserflächen innerhalb der die Insel Mariannenaue umgebenden Parallelwerke von
Rhein-km 512,04 bis Rhein-km 517,35 (Lageplan 2);
3. im
Naturschutzgebiet „Fulder-Aue/Ilmen-Aue“:
die
Wasserfläche zwischen den Inseln Fulder-Aue und Ilmen-Aue, den anschließenden
Parallelwerken und dem linken Rheinufer von Rhein-km 520,50 bis Rhein-km 525,30
(Lageplan 3);
4. im
Naturschutzgebiet „Rüdesheimer Aue“:
die
Wasserflächen zwischen den Parallelwerken und der Insel Rüdesheimer Aue von
Rhein-km 525,00 bis Rhein-km 526,85 und der Linie, die in einem Abstand von 60
m zum oberstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km 525,00 beginnend zur
nördlichen Seite der Insel Rüdesheimer Aue bei Rhein-km 525,65 führt und in
einem Abstand von 190 m zum unterstromigen Parallelwerksende bei Rhein-km
526,85 endet (Lageplan 3);
5. im
Naturschutzgebiet „Insel Graswerth“:
den
Vallendarer Stromarm, ohne Rothe Nahrung, von Rhein-km 597,20 bis zur
Autobahnbrücke bei Rhein-km 598,40 und von dieser in Stromarmmitte zur Insel
Ketsch und weiter zum Ende des unterstrom an die Insel Graswerth anschließenden
Parallelwerks bei Rhein-km 598,70 (Lageplan 4);
6. im Naturschutzgebiet „Urmitzer Werth“:
die
Wasserfläche zwischen der Linie, die ab Rhein-km 602,15 in einem Abstand von
150 m vom rechten Rheinufer verläuft, entlang dem südlichen Ufer der Insel
Urmitzer Werth einschließlich der ober- und unterhalb daran anschließenden
Parallelwerke führt und weiter in einem Abstand von 100 m vom rechten Rheinufer
bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem rechten Rheinufer von Rhein-km 602,15 bis
Rhein-km 604,65 /Lageplan 5). Ausgenommen von dem Befahrensverbot sind
Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine, sofern sie die Wasserfläche lediglich zur
zügigen Durchfahrt benutzen.
(2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Lahn in
folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet „Nieverner Wehr“:
den Wehrarm von Lahn-km 128,55 bis Lahn-km 129,35
(Lageplan 6).
(3) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Mosel in
folgenden Bereichen zu befahren:
1. im
Naturschutzgebiet „Insel Taubengrün“:
die
Wasserfläche zwischen der Insel Taubengrün und dem rechten Moselufer von
Mosel-km 69,99 bis Mosel-km 70,64 (Lageplan 7);
2. im
Naturschutzgebiet „Pommerheld“:
in der
Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März die Wasserfläche in einer Breite von 40 m
entlang dem rechten Moselufer von Mosel-km 43,50 bis Mosel-km 47,00 sowie
zwischen dem Prallelwerk bei Mosel-km 45,00 und dem rechten Moselufer (Lageplan
8). Es ist auch untersagt, an der – in Fließrichtung der Mosel gesehen – linken
Seite des Parallelwerks anzuhalten oder Stillzuliegen.
(4) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Fulda in
folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet „Kragenhof bei Fuldatal“:
die Wasserfläche zwischen der Ralleninsel, der geraden
Linie von ihrem unterstromigen Ende zur Enteninsel und einem anschließenden
Bogen zum rechten Fuldaufer bei Fuld-km 92,47 und dem rechten Fuldaufer von
Fulda-km 91,54 bis Fulda-km 92,47 (Lageplan 9).
(5) 1. Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Weser im
Naturschutzgebiet „Staustufe Schlüsselburg“ zwischen Weser-km 232,06 und dem
Wehr bei Weser-km 236,60 zu befahren (Lageplan 10).
2. Ausgenommen sind in der Zeit vom 16. April bis
zum 30. September Segelfahrzeuge mit Antriebsmaschine und sonstige
Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
3. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April
dürfen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine nach Einstellung des Betriebes der
Schleuse Schlüsselburg bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang die in Nummer 1
bezeichnete Wasserfläche zügig durchfahren.
4. Wasserfahrzeuge, die die in Nummer 1 genannte
Wasserfläche befahren dürfen, müssen, außer im Bereich der Bootsumtragestelle
und der genehmigten Steganlagen, einen Mindestabstand von 15 m zu den Ufern
einhalten.
§ 3
Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen
gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, durch gelbe Tonnen
bezeichnet.
§ 4
Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit
Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine
Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht
überschreiten, es sei denn, dass in der Talfahrt zur Erhaltung der
Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist.
§ 5
Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann von
den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder
auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn
1. die Einhaltung der
Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder
2. überwiegende
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Befreiungen nach Nummer 1 müssen mit dem Schutzzweck
dieser Verordnung zu vereinbaren sein. Befreiungen von den Verboten nach § 2
sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der
jeweiligen Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutzgebiet
auszuüben.
§ 6
(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den
Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für bei der Dienstausübung
verwendete Wasserfahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
der Wasserschutzpolizei, des Zolls, des Bundesgrenzschutzes, der
Fischereiaufsicht und der Wasserwirtschaftsverwaltung.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §
2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Satz 1, Abs. 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 Satz 1, Abs. 4 oder
Abs. 5 Nr. 1 einen der dort bezeichneten Bereiche befährt,
2. entgegen §
2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder
stillegt,
3. entgegen §
2 Abs. 5 Nr. 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder
4. entgegen §
4 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.
§ 8
Diese Verordnung gilt nach § 14
des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes
auch im Land Berlin.
§ 9
Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1987
Der
Bundesminister für Verkehr
In
Vertretung
Dr. Knittel