13806
über das Naturschutzgebiet
Gemeinde Neuwied, Gemarkung Heimbach,
Kreis Neuwied
vom 12. April 1976
Aufgrund des § 12 des
Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14.06.1973 (GVBl. S. 147), geändert durch das
Siebzehnte Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande
Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVBl. S. 521) BS 791-1, erlässt die
>Bezirksregierung Koblenz als obere Landesplanungsbehörde folgende
Verordnung:
§ 1
Das in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet, das etwa 5,7 ha groß ist, umfasst in der Gemeinde Neuwied,
Kreis Neuwied, Gemarkung Heimbach, Flur 4, folgende4 Flurstücke:
462/117, 461/117, 460/117, 459/117, 458/117,
457/117, 664/117, 663/117, 562/117, 561/117, 689/156, 197, 198/1 teilweise,
200, 201, 436/202, 437/202, 438/202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 520/209,
242, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 250, 509/251, 510/251, 252, 253, 254,
255, 256, 257, 258, 259, 544/260, 545/260, 261, 262, 263, 264, 265, 266, 267,
268, 269.
(2) Die
Grenzen des in Absatz 1festgelegten Schutzgebietes sind im
Messtischblattausschnitt (M. 1:10.000) „rot“ dargestellt.
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Schutzzweck ist
a) die
Erhaltung des durch Bachversickerung entstandenen Sumpfgebietes „Meerheck“ mit
den e4ingestreuten Flachwasserzonen aus wissenschaftlichen Gründen und
b) die
Erhaltung des Biotops als Standort zahlreicher seltener Pflanzen sowie als rut-
und Rastgebiet zahlreicher seltener Vögel.
§ 4
(1) In
dem Schutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Es
ist insbesondere verboten:
1. Pflanzen
zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzubrennen oder eile davon
abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
2. wildlebenden,
nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem
Fange geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder
Puppe4n, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere
fortzunehmen oder zu beschädigen;
3. Pflanzen
oder Tiere einzubringen;
4. Herbizide,
Insektizide, Fungizide oder andere Pestizide zu verwenden;
5. den
Charakter des Sumpfgebietes und der Versickerung zu ändern:
6. Bodenbestandteile
abzubauen Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder
Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
7. bauliche
Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedürfen;
8. zu
zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen
und Krafträder außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das
Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
9. Bild-
und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
§ 5
§ 4 Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf
Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen
Nutzung;
2. zur
ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und ordnungsgemäßen Nutzung der Fischerei;
dies gilt nicht für die Errichtung von Jagd- und Fischerhütten.
§ 6
Eigentümer und
Nutzungsberechtigte eines Grundstückes haben zu dulden, dass auf dem Grundstück
Maßnahmen zur Erhaltung und Ausgestaltung des Schutzgebietes getroffen werden.
Änderungen der Eigentums-, Besitz- oder Nutzungsverhältnisse sind der
Bezirksregierung Koble4nz – obere Landespflegebehörde – unverzüglich
anzuzeigen.
§ 7
Werden im
Naturschutzgebiet Maßnahmen ausgeführt, die den Vorschriften dieser Verordnung
widersprechen, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den früheren
Zustand auf Verlangen oder oberen Landespflegebehörde wieder herzustellen. Dies
gilt auch für bereits ausgeführte Maßnahmen, sofern es sich nicht um behördlich
genehmigte Maßnahmen handelt und die eseitigung zumutbar ist.
§ 8
Ordnungswidrig im Sinne
des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des Landespflegegesetzes handelt, wer
1. eine Maßnahme durchführt/durchführen lässt oder
eine Handlung vornimmt/vornehmen lässt, die dem
2. ohne Befreiung eine in § 4 dieser Verordnung
genannte Maßnahme durchführt/durchführen lässt oder Handlung vornimmt/vornehmen
lässt,.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 12.
Bezirksregierung Koblenz
- obere
Landespflegebehörde –
K o r b a c h