13806

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Meerheck“

 

Gemeinde Neuwied, Gemarkung Heimbach,

Kreis Neuwied

vom 12. April 1976

 

Aufgrund des § 12 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14.06.1973 (GVBl. S. 147), geändert durch das Siebzehnte Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVBl. S. 521) BS 791-1, erlässt die >Bezirksregierung Koblenz als obere Landesplanungsbehörde folgende Verordnung:

 

§ 1

 

Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet, das etwa 5,7 ha groß ist, umfasst in der Gemeinde Neuwied, Kreis Neuwied, Gemarkung Heimbach, Flur 4, folgende4 Flurstücke:

462/117, 461/117, 460/117, 459/117, 458/117, 457/117, 664/117, 663/117, 562/117, 561/117, 689/156, 197, 198/1 teilweise, 200, 201, 436/202, 437/202, 438/202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 520/209, 242, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 250, 509/251, 510/251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 544/260, 545/260, 261, 262, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269.

 

(2)    Die Grenzen des in Absatz 1festgelegten Schutzgebietes sind im Messtischblattausschnitt (M. 1:10.000) „rot“ dargestellt.

 

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Schutzzweck ist

 

a) die Erhaltung des durch Bachversickerung entstandenen Sumpfgebietes „Meerheck“ mit den e4ingestreuten Flachwasserzonen aus wissenschaftlichen Gründen und

 

b) die Erhaltung des Biotops als Standort zahlreicher seltener Pflanzen sowie als rut- und Rastgebiet zahlreicher seltener Vögel.

 

§ 4

 

(1)    In dem Schutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2)    Es ist insbesondere verboten:

 

1. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzubrennen oder eile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

2.    wildlebenden, nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fange geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppe4n, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

3. Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

4.    Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere Pestizide zu verwenden;

 

5. den Charakter des Sumpfgebietes und der Versickerung zu ändern:

 

6.    Bodenbestandteile abzubauen Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile  einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

7. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

8. zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

9. Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 5

 

§ 4 Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1. zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung;

 

2. zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und ordnungsgemäßen Nutzung der Fischerei; dies gilt nicht für die Errichtung von Jagd- und Fischerhütten.

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstückes haben zu dulden, dass auf dem Grundstück Maßnahmen zur Erhaltung und Ausgestaltung des Schutzgebietes getroffen werden. Änderungen der Eigentums-, Besitz- oder Nutzungsverhältnisse sind der Bezirksregierung Koble4nz – obere Landespflegebehörde – unverzüglich anzuzeigen.

 

 

§ 7

 

Werden im Naturschutzgebiet Maßnahmen ausgeführt, die den Vorschriften dieser Verordnung widersprechen, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den früheren Zustand auf Verlangen oder oberen Landespflegebehörde wieder herzustellen. Dies gilt auch für bereits ausgeführte Maßnahmen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Maßnahmen handelt und die eseitigung zumutbar ist.

 

§ 8

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 des Landespflegegesetzes handelt, wer

 

1. eine Maßnahme durchführt/durchführen lässt oder eine Handlung vornimmt/vornehmen lässt, die dem

 

2. ohne Befreiung eine in § 4 dieser Verordnung genannte Maßnahme durchführt/durchführen lässt oder Handlung vornimmt/vornehmen lässt,.

 


 

§ 9

 

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 12.

 

 

Bezirksregierung Koblenz

- obere Landespflegebehörde –

 

 

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