13807

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Buchholzer Moor mit Lökestein“

Kreis Neuwied

 

vom 7. Dezember 1982

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPFIG) in der Fassung  vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Buchholzer Moor mit Lökestein“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 3,8 ha und umfasst in der Gemarkung Krautscheid,

 

in Flur  8 das Flurstück Nr. 56 und

in Flur 26 die Flurstücke 96 bis 106.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Moor- und Heideflächen als Lebensraum wildwachsender in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen und wegen ihrer besonderen Eigenart.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

 2. Neu- und Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;

 

 3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

 4.     Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

 5.     Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

 6.     Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

 7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

 8.     Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

 9.     Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

11.     Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

14. die Wege zu verlassen;

 

15. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

16.     Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

17.     wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

18.     standortfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

19. das Anlegen oder Verändern von fließenden oder stehenden Gewässern oder das Verändern ihrer Ufer;

 

20. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zu Tage zu fördern  oder zu entnehmen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

 1. für eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung und für die Errichtung von forstlichen Kulturzäunen;

 

 2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

 3. für Maßnahmen der Straßenverwaltung, die der Verkehrssicherheit dienen;

 

 4. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

 2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführen;

 

 3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

 4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

 5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

 6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

 7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

 8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

 9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

12. § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält;

 

14. § 4 Nr. 14 die Wege verlässt;

 

15. § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

16. § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

 

17. § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

18. § 4 Nr. 18 standortfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

19. § 4 Nr. 19 fließende oder stehende Gewässer anlegt oder verändert oder ihre Ufer verändert;

 

20. § 4 Nr. 20 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet, zu Tage fördert oder entnimmt.

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 7. Dezember 1982

 

- 550 – 193 –

 

                                                Bezirksregierung Koblenz

                                                    Korbach