13807
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Buchholzer
Moor mit Lökestein“
Kreis
Neuwied
vom 7.
Dezember 1982
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPFIG) in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S.
36, BS 791-1) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Buchholzer Moor mit Lökestein“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 3,8 ha und
umfasst in der Gemarkung Krautscheid,
in Flur 8 das
Flurstück Nr. 56 und
in Flur 26 die Flurstücke 96 bis 106.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Moor- und Heideflächen
als Lebensraum wildwachsender in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen aus wissenschaftlichen
Gründen und wegen ihrer besonderen Eigenart.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn
sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- und Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten
oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder
das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8. Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
11. Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu reiten, zu zelten, zu
lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
13. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten;
14. die Wege zu verlassen;
15. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
16. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;
17. wildwachsende Pflanzen
aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
18. standortfremde Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
19. das Anlegen oder Verändern
von fließenden oder stehenden Gewässern oder das Verändern ihrer Ufer;
20. Eingriffe in den
Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zu Tage zu
fördern oder zu entnehmen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Handlungen, die erforderlich sind:
1. für eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung und für die
Errichtung von forstlichen Kulturzäunen;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung
von Jagdhütten;
3. für Maßnahmen der Straßenverwaltung, die der Verkehrssicherheit
dienen;
4. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf
die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40
Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Straßen und Wegen durchführen;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche
errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt
oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt
oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
12. § 4 Nr. 12 reitet, zeltet,
lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet
oder unterhält;
14. § 4 Nr. 14 die Wege verlässt;
15. § 4 Nr. 15 Flächen
aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
16. § 4 Nr. 16
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume
beseitigt oder beschädigt;
17. § 4 Nr. 17 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
18. § 4 Nr. 18 standortfremde
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
19. § 4 Nr. 19 fließende oder
stehende Gewässer anlegt oder verändert oder ihre Ufer verändert;
20. § 4 Nr. 20 Eingriffe in den
Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt
sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet, zu Tage fördert oder entnimmt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 7. Dezember 1982
- 550 – 193 –
Bezirksregierung
Koblenz
Korbach