13808
über das Naturschutzgebiet
„Berschaue“
Landkreis Neuwied,
vom 25. Januar 1990
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl.
S. 70) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar1979
(GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Berschaue“.
§ 2
Das Gebiet hat eine Größe
von ca. 1,8 ha und umfasst in der
Gemarkung Neustadt/Wied Flur 5, Flurstück Nr. 57/2.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des Gebietes
1. als
Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und
Pflanzengesellschaften,
2. als
Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten und
3. aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende
Handlungen verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen,
8. Kies-, Sand- oder sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen,
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,
14. Flächen
aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
15. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,
16. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
17. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen,
18. wildlebende
Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören,
19. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
20. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre
Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,
21. Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen,
22. zu angeln,
23. Pestizide oder Herbizide einzubringen,
24. Gewässer zu verunreinigen.
§ 5
§
4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1)Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen-
und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert,
6. §
4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
7. §
4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Kies-, Sand- oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt,
9. §
4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
10. §
4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert,
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
11. §
4 Nr. 11 Spielplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
12. §
4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13. §
4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,
14. §
4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
15. §
4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,
Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
16. §
4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
17. §
4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt,
18. §
4 Nr. 18 wildlebende Tiere am Bau, im Nest oder Ruhebereich fotografiert, filmt
oder Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise stört,
19. §
4 Nr. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
20. §
4 Nr. 20 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen
verändert,
21. §
4 Nr. 21 Fischbesatzmaßnahmen durchführt,
22 §
4 Nr. 22 angelt,
23. §
4 Nr. 23 Pestizide oder Herbizide einbringt,
24. §
4 Nr. 24 Gewässer verunreinigt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verordnung in Kraft.
Koblenz, den 25. Januar 1990
- 554-0707 –
Bezirksregierung Koblenz
Dr. Theo
Z w a n z i g e r