13810
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Neuwied
vom 16. Mai 1997
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur
Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) wird
verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Auf der Hardt“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 35,4 ha und umfasst in der Stadt Neuwied
Teile der Gemarkungen Altwied und Segendorf wie folgt:
Gemarkung
Altwied, Flur 5
die
Flurstücke:
1-11,
309/12, 310/12, 13-33, 313/34, 314/34, 35-44, 311/45, 312/45, 46-178, 198-213,
214/3, 286,
Wege-Flurstücke:
271-285,
287-300 und 301 tlw. (Südteil),
Gewässer-Flurstücke:
304,
307 und den Moorbach mit den Flurstücken 305 und 306.
Die
aufgeführten Flurstücke liegen in folgenden Lagen (Gewanne):
„Am
kahlen Berg“, „Oben auf der Hardt“, „Bei der Hütte“, „Aufm Roedchen“, „Im
Ahlen“, „Aufm Leichten“, „Im Moorenbachsfeld“, „Im Vogelsang“, „Im Bocksborn“,
„In der Flurwies“, „Im Flur“, „Im Bitzchen“, „Auf der Hardt“, „Am
Brückenstein“, „Am Bienenberg“ und „In der Altwies“.
Gemarkung
Segendorf, Flur 20
die
Flurstücke:
106-110,
155-158
mit den
Lagebezeichnungen (Gewanne):
„In der
Bruchwies“, „In der Langwies“.
Das NSG
ist in einer Flurkartenmontage im Maßstab 1 : 2500 den amtlichen Katasterkarten
entsprechend dargestellt. Eine weitere Darstellung befindet sich auf den
Flurkartenmontagen (Flumos) 1 : 5000 Blatt 65.0494 „Melsbach“ sowie Blatt
65.0294 „Monrepos“ katastermäßig dargestellt.
Die
topographische Darstellung liegt im Maßstab 1 : 10 000 auf dem
Messtischblattausschnitt 5510 „Neuwied“ vor.
Diese
Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung der Streuobstbestände und –wiesen
1. als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand
bedrohter Pflanzen- und Tierarten und der entsprechenden Lebensgemeinschaften,
2. wegen ihrer
landschaftsprägenden besonderen Eigenart sowie
3. aus
wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen
aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
4. dauerhafte
Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
5. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen,
6. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
7. Erdaufschlüsse
anzulegen,
8. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern,
9. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder
zu erweitern,
10. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
11. zu zelten, zu
lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
12. außerhalb der hierfür speziell angelegten
Feuerstellen Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,
13. Flächen
aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
14. Wald oder
Streuobstbestände zu roden,
15. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht oder Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
16. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
18. wildwachsende Tiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
19. gebietsfremde
Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
20. Modellflugzeuge
oder Luftsportgeräte zu betreiben,
21. chemische
Mittel mit Ausnahme von Fungiziden im Obstbau einzusetzen,
22. die Wege und
Pfade ohne vernünftigen Grund zu verlassen,
23. außerhalb der
Wege zu reiten,
24. Wiesen in
Ackerland umzuwandeln,
25. anorganischen
Dünger auszubringen,
26. die mageren Grünlandflächen mit Beständen
seltener und gefährdeter Pflanzen in der Gem. Altwied Flur 5, Flurstücke: 15,
17, 85 tlw. (Südteil), 137, 138, 139, 158 bis 161, 206, 311/45 und 312/45 zu
beweiden oder vor dem 15. Juli eines jeden Jahres zu mähen sowie auf diesen
Flächen auch außerhalb des vorgenannten Zeitraumes organischen Dünger
auszubringen,
27. die mageren Grünflächen mit Beständen
seltener und gefährdeter Pflanzen in der Gem. Altwied Flur 5, Flurstücke: 18,
19, 22, 23, 35, 36, 37, 75 bis 79, 88, 100, 101, 105 bis 107, 162, 163 vor dem
15. Juli eines jeden Jahres zu beweiden oder zu mähen sowie auf diesen Flächen
auch außerhalb des vorgenannten Zeitraumes organischen Dünger auszubringen,
28. die übrigen Grünlandflächen – mit Ausnahme
der Flurstücke 48 bis 56 und 85 tlw. (Nordteil) in der Flur 5 Gem. Altwied –
vor dem gemeinsam zwischen dem im Naturschutzgebiet wirtschaftenden
Landwirt/Schafhalter und der oberen Landespflegebehörde jährlich abzustimmenden
Termin zu mähen oder mit Schafen bzw. mit mehr als 1 Großvieheinheit pro ha zu
beweiden, wobei eine Mahd oder Beweidung auf jeweils mindestens ca. 50 % dieser
Flächen nach dem Abstimmungstermin gewährleistet wird,
29. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre
Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den
Wasserhaushalt einzugreifen.
§ 5
Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Oberen
Landespflegebehörde verboten, Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zur verlegen.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße Ausübung der land- und
forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 4, 13, 14, 15, 21, 24, 25, 26,
27, und 28. Dies schließt die weitere Nutzung der Streuobstbestände inklusive
Baumschnitt ausdrücklich ein,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd sowie
der Sportfischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Fütterungsautomaten sowie die
Durchführung von Fischbesatzmaßnahmen in den Fließgewässern,
3. für die genehmigte Unterhaltung der
öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer mit der Einschränkung des § 4 Nrn. 12,
16, 21 und 29,
4. für die Unterhaltung von Anlagen, die der
öffentlichen Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung
dienen,
5. für die
Unterhaltung und notwendige Erweiterung des Kabelnetzes der Deutschen Telekom
AG.
Die Nrn. 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Handlungen dem
Schutzzweck dieses Naturschutzgebietes zuwider laufen.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 7
Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der
Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur
Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.
§ 8
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
4. § 4 Nr. 4
dauerhafte Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
5. § 4 Nr. 5 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
6. § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert,
Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
7. § 4 Nr. 7
Erdaufschlüsse anlegt,
8. § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert,
9. § 4 Nr. 9
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige
gewerbliche 10 Anlagen errichtet oder
erweitert,
10. § 4 Nr. 10
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
11. § 4 Nr. 11
zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
12. § 3 Nr. 12 außerhalb der hierfür speziell
angelegten Feuerstellen Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,
13. § 4 Nr. 13
Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
14. § 4 Nr. 14
Wald oder Streuobstbestände rodet,
15. § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
16. § 4 Nr. 16
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt,
18. § 4 Nr. 18 wildlebende Tiere am Bau, im
Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
19. § 4 Nr. 19
gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
20. § 4 Nr. 20
Modellflugzeuge oder Luftsportgeräte betreibt,
21. § 4 Nr. 21
chemische Mittel mit Ausnahme von Fungiziden im Obstbau einsetzt,
22. § 4 Nr. 22 die
Wege und Pfade ohne vernünftigen Grund verlässt,
23. § 4 Nr. 23
außerhalb der Wege reitet,
24. § 4 Nr. 24
Wiesen in Ackerland umwandelt,
25. § 4 Nr. 25
anorganischen Dünger ausbringt,
26. § 4 Nr. 26 die mageren Grünlandflächen mit
Beständen seltener und gefährdeter Pflanzen in der Gem. Altwied, Flur 5,
Flurstücke: 15, 17,. 85 tlw. (Südteil), 137, 138, 139, 158 bis 161, 206, 311/45
und 312/45 beweidet oder vor dem 15. Juli eines jeden Jahres mäht sowie auf
diesen Flächen auch außerhalb des vorgenannten Zeitraumes organischen Dünger
ausbringt,
27. § 4 Nr. 27 die mageren Grünlandflächen mit
Beständen seltener und gefährdeter Pflanzen in der Gem. Altwied, Flur 5,
Flurstücke: 18, 19, 22, 23, 35, 36, 37, 75 bis 79, 88, 100, 101, 105 bis 107,
162, 163 vor dem 15. Juli eines jeden Jahres beweidet oder mäht sowie auf
diesen Flächen auch außerhalb des vorgenannten Zeitraumes organischen Dünger
ausbringt,
28. § 4 Nr. 28 die übrigen Grünlandflächen – mit
Ausnahme der Flurstücke 48 bis 56 und 85 tlw. (Nordteil) in der Flur 5, Gem.
Altwied – vor dem gemeinsam zwischen dem im Naturschutzgebiet wirtschaftenden
Landwirt/Schafhalter und der oberen Landespflegebehörde jährlich abzustimmenden
Termin mäht oder mit Schafen bzw. mit mehr als 1 Großvieheinheit pro ha
beweidet; wobei eine Mahd oder Beweidung auf jeweils mindestens ca. 50 % dieser
Flächen nach dem Abstimmungstermin gewährleistet wird,
29. § 4 Nr. 29 Gewässer anlegt, beseitigt oder
ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den
Wasserhaushalt eingreift.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer ohne Genehmigung der Oberen
Landespflegebehörde Leitungen aller Art oder unter der Erdoberfläche errichtet
oder verlegt.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Koblenz, den 16. Mai 1997
- 554 – 1.3810
Bezirksregierung Koblenz
D a n c o