13810

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Auf der Hardt“

 

Landkreis Neuwied

vom 16. Mai 1997

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Auf der Hardt“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 35,4 ha und umfasst in der Stadt Neuwied Teile der Gemarkungen Altwied und Segendorf wie folgt:

 

Gemarkung Altwied, Flur 5

 

die Flurstücke:

 

1-11, 309/12, 310/12, 13-33, 313/34, 314/34, 35-44, 311/45, 312/45, 46-178, 198-213, 214/3, 286,

 

Wege-Flurstücke:

 

271-285, 287-300 und 301 tlw. (Südteil),

 

Gewässer-Flurstücke:

 

304, 307 und den Moorbach mit den Flurstücken 305 und 306.

 

Die aufgeführten Flurstücke liegen in folgenden Lagen (Gewanne):

 

„Am kahlen Berg“, „Oben auf der Hardt“, „Bei der Hütte“, „Aufm Roedchen“, „Im Ahlen“, „Aufm Leichten“, „Im Moorenbachsfeld“, „Im Vogelsang“, „Im Bocksborn“, „In der Flurwies“, „Im Flur“, „Im Bitzchen“, „Auf der Hardt“, „Am Brückenstein“, „Am Bienenberg“ und „In der Altwies“.

 

Gemarkung Segendorf, Flur 20

 

die Flurstücke:

 

106-110, 155-158

 

mit den Lagebezeichnungen (Gewanne):

 

„In der Bruchwies“, „In der Langwies“.

 

Das NSG ist in einer Flurkartenmontage im Maßstab 1 : 2500 den amtlichen Katasterkarten entsprechend dargestellt. Eine weitere Darstellung befindet sich auf den Flurkartenmontagen (Flumos) 1 : 5000 Blatt 65.0494 „Melsbach“ sowie Blatt 65.0294 „Monrepos“ katastermäßig dargestellt.

 

Die topographische Darstellung liegt im Maßstab 1 : 10 000 auf dem Messtischblattausschnitt 5510 „Neuwied“ vor.

 

Diese Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der Streuobstbestände und –wiesen

 

1. als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten und der entsprechenden Lebensgemeinschaften,

2. wegen ihrer landschaftsprägenden besonderen Eigenart sowie

3. aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

3.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

4.    dauerhafte Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

5.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

6. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

7.    Erdaufschlüsse anzulegen,

8.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

9.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

10.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

11.    zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

12.    außerhalb der hierfür speziell angelegten Feuerstellen Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

13.    Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

14.    Wald oder Streuobstbestände zu roden,

15.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

16.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

17.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

18.    wildwachsende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

19.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

20.    Modellflugzeuge oder Luftsportgeräte zu betreiben,

21.    chemische Mittel mit Ausnahme von Fungiziden im Obstbau einzusetzen,

22.    die Wege und Pfade ohne vernünftigen Grund zu verlassen,

23.    außerhalb der Wege zu reiten,

24.    Wiesen in Ackerland umzuwandeln,

25.    anorganischen Dünger auszubringen,

26.    die mageren Grünlandflächen mit Beständen seltener und gefährdeter Pflanzen in der Gem. Altwied Flur 5, Flurstücke: 15, 17, 85 tlw. (Südteil), 137, 138, 139, 158 bis 161, 206, 311/45 und 312/45 zu beweiden oder vor dem 15. Juli eines jeden Jahres zu mähen sowie auf diesen Flächen auch außerhalb des vorgenannten Zeitraumes organischen Dünger auszubringen,

27.    die mageren Grünflächen mit Beständen seltener und gefährdeter Pflanzen in der Gem. Altwied Flur 5, Flurstücke: 18, 19, 22, 23, 35, 36, 37, 75 bis 79, 88, 100, 101, 105 bis 107, 162, 163 vor dem 15. Juli eines jeden Jahres zu beweiden oder zu mähen sowie auf diesen Flächen auch außerhalb des vorgenannten Zeitraumes organischen Dünger auszubringen,

28.    die übrigen Grünlandflächen – mit Ausnahme der Flurstücke 48 bis 56 und 85 tlw. (Nordteil) in der Flur 5 Gem. Altwied – vor dem gemeinsam zwischen dem im Naturschutzgebiet wirtschaftenden Landwirt/Schafhalter und der oberen Landespflegebehörde jährlich abzustimmenden Termin zu mähen oder mit Schafen bzw. mit mehr als 1 Großvieheinheit pro ha zu beweiden, wobei eine Mahd oder Beweidung auf jeweils mindestens ca. 50 % dieser Flächen nach dem Abstimmungstermin gewährleistet wird,

29.    Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen.

 

§ 5

 

Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde verboten, Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zur verlegen.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 4, 13, 14, 15, 21, 24, 25, 26, 27, und 28. Dies schließt die weitere Nutzung der Streuobstbestände inklusive Baumschnitt ausdrücklich ein,

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd sowie der Sportfischerei, ausgenommen ist die Errichtung von  Jagdhütten und Fütterungsautomaten sowie die Durchführung von Fischbesatzmaßnahmen in den Fließgewässern,

3. für die genehmigte Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer mit der Einschränkung des § 4 Nrn. 12, 16, 21 und 29,

4. für die Unterhaltung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung dienen,

5. für die Unterhaltung und notwendige Erweiterung des Kabelnetzes der Deutschen Telekom AG.

 

Die Nrn. 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Handlungen dem Schutzzweck dieses Naturschutzgebietes zuwider laufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 7

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

§ 8

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

3. § 4 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

4. § 4 Nr. 4 dauerhafte Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

5. § 4 Nr. 5 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

6. § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

7. § 4 Nr. 7 Erdaufschlüsse anlegt,

8. § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

9. § 4 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche 10    Anlagen errichtet oder erweitert,

10.    § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

11.    § 4 Nr. 11 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

12.    § 3 Nr. 12 außerhalb der hierfür speziell angelegten Feuerstellen Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

13.    § 4 Nr. 13 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

14.    § 4 Nr. 14 Wald oder Streuobstbestände rodet,

15.    § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

16.    § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

17.    § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt  oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

18.    § 4 Nr. 18 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

19.    § 4 Nr. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

20.    § 4 Nr. 20 Modellflugzeuge oder Luftsportgeräte betreibt,

21.    § 4 Nr. 21 chemische Mittel mit Ausnahme von Fungiziden im Obstbau einsetzt,

22.    § 4 Nr. 22 die Wege und Pfade ohne vernünftigen Grund verlässt,

23.    § 4 Nr. 23 außerhalb der Wege reitet,

24.    § 4 Nr. 24 Wiesen in Ackerland umwandelt,

25.    § 4 Nr. 25 anorganischen Dünger ausbringt,

26.    § 4 Nr. 26 die mageren Grünlandflächen mit Beständen seltener und gefährdeter Pflanzen in der Gem. Altwied, Flur 5, Flurstücke: 15, 17,. 85 tlw. (Südteil), 137, 138, 139, 158 bis 161, 206, 311/45 und 312/45 beweidet oder vor dem 15. Juli eines jeden Jahres mäht sowie auf diesen Flächen auch außerhalb des vorgenannten Zeitraumes organischen Dünger ausbringt,

27.    § 4 Nr. 27 die mageren Grünlandflächen mit Beständen seltener und gefährdeter Pflanzen in der Gem. Altwied, Flur 5, Flurstücke: 18, 19, 22, 23, 35, 36, 37, 75 bis 79, 88, 100, 101, 105 bis 107, 162, 163 vor dem 15. Juli eines jeden Jahres beweidet oder mäht sowie auf diesen Flächen auch außerhalb des vorgenannten Zeitraumes organischen Dünger ausbringt,

28.    § 4 Nr. 28 die übrigen Grünlandflächen – mit Ausnahme der Flurstücke 48 bis 56 und 85 tlw. (Nordteil) in der Flur 5, Gem. Altwied – vor dem gemeinsam zwischen dem im Naturschutzgebiet wirtschaftenden Landwirt/Schafhalter und der oberen Landespflegebehörde jährlich abzustimmenden Termin mäht oder mit Schafen bzw. mit mehr als 1 Großvieheinheit pro ha beweidet; wobei eine Mahd oder Beweidung auf jeweils mindestens ca. 50 % dieser Flächen nach dem Abstimmungstermin gewährleistet wird,

29.    § 4 Nr. 29 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde Leitungen aller Art oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.

 

§ 9

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 16. Mai 1997

- 554 – 1.3810

                                            Bezirksregierung Koblenz    

                                                    D a n c o