14001
über das
Naturschutzgebiet
in der Gemarkung
Rohrbach, Kreis Simmern (Hunsrück).
Auf
Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der
Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird
mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Die
rund 1,4 km östlich Rohrbach in der Gemarkung von Rohrbach, Kreis Simmern
(Hunsrück), liegende Wachholderheide wird in dem im § 2 Abs. 1 näher
bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das
Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das Schutzgebiet hat eine Größe
von 2,26 ha und umfasst in der Gemarkung Rohrbach, Kartenblatt (Flur) 6, den
nicht beackerten Teil der Parzelle Nr. 30.
2. Die Grenzen des Schutzgebietes
sind in eine Karte 1 : 25.000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 10.000 rot
eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt
sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle
für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der
unteren Naturschutzbehörde in Simmern und dem Bürgermeister in Rohrbach.
§ 3
Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder
abzureißen;
b) freilebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen
anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester
und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu
beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge
und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;
c) Pflanzen oder Tiere
einzubringen;
d) eine wirtschaftliche Nutzung
auszuüben;
e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen
oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;
f) Bodenbestandteile abzubauen,
Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile
einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz
des Gebietes hinweisen.
§ 4
1. Unberührt bleibt die
rechtmäßige Ausübung der Jagd.
2. In besonderen Fällen können
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt,
wird nach den §§ 21 und 22 des Reichschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der
Durchführungsverordnung bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt
der Regierung zu Koblenz in Kraft.
I
c 2 (Naturschutz) Nr. 20/39.
Koblenz, den 22. Mai
1940
Der Regierungspräsident
als höhere
Naturschutzbehörde
I.V.: Dr. Strutz