14001

Verordnung

über das

Naturschutzgebiet

 

„Wachholderheide bei Rohrbach“

 

in der Gemarkung Rohrbach, Kreis Simmern (Hunsrück).

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Die rund 1,4 km östlich Rohrbach in der Gemarkung von Rohrbach, Kreis Simmern (Hunsrück), liegende Wachholderheide wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 2,26 ha und umfasst in der Gemarkung Rohrbach, Kartenblatt (Flur) 6, den nicht beackerten Teil der Parzelle Nr. 30.

 

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25.000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 10.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in Simmern und dem Bürgermeister in Rohrbach.

 

§ 3

 

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

 

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

b)    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;

 

c)  Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

d) eine wirtschaftliche Nutzung auszuüben;

 

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

f)    Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

1.    Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

 

2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Koblenz in Kraft.

                                                        I c 2 (Naturschutz) Nr. 20/39.

 

Koblenz, den 22. Mai 1940

 

Der Regierungspräsident

als höhere Naturschutzbehörde

I.V.: Dr. Strutz