14002

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Nunkirche mit Rochusfeld“

 

Rhein-Hunsrück-Kreis

Vom 16. August 1984

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Nunkirche mit Rochungsfeld“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 4 ha und umfasst in der Gemarkung Sargenroth, Flur 1, die Flurstücke 90/1, 90/2, 91/1, 91/3, 91/4, 92/1, 92/2, 93 und 94.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Rochungsfeldes einschließlich der Nunkirche,

 

 1. als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften aus wissenschaftlichen Gründen,

 

 2. seiner Kirchenanlage mit Friedhof und altem Baumbestand aus landeskundlichen Gründen und

 

 3. wegen seiner besonderen landschaftlichen Eigenart.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

 1. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

 2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

 3.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

 4. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

 5.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

 6.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

 7. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

 8. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

 9. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

10.    Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume oder Hecken zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

(2) Darüber hinaus sind auf den Flurstücken 92/1, 92/2 und 93 folgende Handlungen verboten:

 

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

 2.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

 3.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

 4. Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

 5.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

 

 6. auf dem Sportplatz in der Zeit vom 1. April bis 31. August eines jeden Jahres sportliche Wettkämpfe durchzuführen,

 

(3) Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende Handlungen verboten:

 

 1. die Flurstücke 92/1, 92/2 und 93 vor dem 20. August eines jeden Jahres zu mähen,

 

 2.    Unterhaltungsarbeiten einschließlich der Beseitigung von Maulwurfshügeln auf dem Fußballfeld durchzuführen.

 

(4) Die Genehmigung nach Abs. 3 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

 1. für die Durchführung der historischen Festveranstaltungen „Nunkircher Markt“ und „Gaubergfest“ nach dem 31. August eines jeden Jahres,

 

 2. für die Durchführung von Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten an der Laufbahn und der Sprunggrube in der bisherigen Form und Größe,

 

 3. für das Entfernen von unerwünschtem Aufwuchs rund um die Friedhofsmauer auf dem Flurstück 92/2,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

 2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

 3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

 4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

 5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

 6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

 7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

 8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält,

 

 9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume oder Hecken beseitigt oder beschädigt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt auch, wer auf den Flurstücken 92/1, 92/2 und 93 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

 2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

 3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

 4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

 5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 organischen oder mineralischen Dünger einbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel anwendet,

 

 6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 auf dem Sportplatz in der Zeit vom 1. April bis 31. August eines jeden Jahres sportliche Wettkämpfe durchführt.

 

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer ohne Genehmigung der Landespflegebehörde vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Abs. 3 Nr. 1 die Flurstücke 92/1, 92/2 und 93 vor dem 20. August eines jeden Jahres mäht,

 

 2. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Unterhaltungsarbeiten einschließlich der Beseitigung von Maulwurfshügeln auf dem Fußballfeld durchführt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 15. August 1984

 

- 554 – 0802 –

 

                                        Bezirksregierung Koblenz

                                            Korbach