14002
über das Naturschutzgebiet
Rhein-Hunsrück-Kreis
Vom 16. August 1984
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1,
wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum
wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die
Bezeichnung „Nunkirche mit Rochungsfeld“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 4 ha und umfasst in der Gemarkung
Sargenroth, Flur 1, die Flurstücke 90/1, 90/2, 91/1, 91/3, 91/4, 92/1, 92/2, 93
und 94.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Rochungsfeldes einschließlich der Nunkirche,
1. als
Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzen und
Pflanzengesellschaften aus wissenschaftlichen Gründen,
2. seiner
Kirchenanlage mit Friedhof und altem Baumbestand aus landeskundlichen Gründen
und
3. wegen
seiner besonderen landschaftlichen Eigenart.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet
sind folgende Handlungen verboten:
1. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
4. feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
5. stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche
Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
6. Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
7. zu reiten, zu zelten, zu
lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
8. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
9. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren,
10. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume oder Hecken zu beseitigen oder zu
beschädigen,
(2)
Darüber hinaus sind auf den Flurstücken 92/1, 92/2 und 93 folgende Handlungen
verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
3. wildwachsende Pflanzen
aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
4. Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
5. organischen oder
mineralischen Dünger einzubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,
6. auf dem Sportplatz in der
Zeit vom 1. April bis 31. August eines jeden Jahres sportliche Wettkämpfe
durchzuführen,
(3)
Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende
Handlungen verboten:
1. die
Flurstücke 92/1, 92/2 und 93 vor dem 20. August eines jeden Jahres zu mähen,
2. Unterhaltungsarbeiten
einschließlich der Beseitigung von Maulwurfshügeln auf dem Fußballfeld
durchzuführen.
(4)
Die Genehmigung nach Abs. 3 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem
Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht
durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
§ 5
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für
die Durchführung der historischen Festveranstaltungen „Nunkircher Markt“ und
„Gaubergfest“ nach dem 31. August eines jeden Jahres,
2. für die Durchführung von
Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten an der Laufbahn und der Sprunggrube
in der bisherigen Form und Größe,
3. für das Entfernen von
unerwünschtem Aufwuchs rund um die Friedhofsmauer auf dem Flurstück 92/2,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet
oder verlegt,
3. § 4
Abs. 1 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 feste
oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 reitet,
zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Feuer
anzündet oder unterhält,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Flächen
aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder
Einzelbäume oder Hecken beseitigt oder beschädigt.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt
auch, wer auf den Flurstücken 92/1, 92/2 und 93 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5
organischen oder mineralischen Dünger einbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel
anwendet,
6. § 4 Abs. 2 Nr. 6 auf dem
Sportplatz in der Zeit vom 1. April bis 31. August eines jeden Jahres
sportliche Wettkämpfe durchführt.
(3)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer ohne Genehmigung der Landespflegebehörde vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4
Abs. 3 Nr. 1 die Flurstücke 92/1, 92/2 und 93 vor dem 20. August eines jeden
Jahres mäht,
2. § 4 Abs. 3 Nr. 2
Unterhaltungsarbeiten einschließlich der Beseitigung von Maulwurfshügeln auf
dem Fußballfeld durchführt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 15. August 1984
-
554 – 0802 –
Bezirksregierung
Koblenz
Korbach