14003

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Kloppwiesen“

 

 Rhein-Hunsrück-Kreis

vom 16. April 1985

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Kloppwiesen“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 40 ha und umfasst in der Gemarkung Artenthal von Flur 16 die Flurstücke Nr. 3, 4/1, 5/1, 5/2, 6/1, 7, 8, 9, 10/1, 10/2, 10/3, 11/1, 11/2, 11/3, 12 bis 17, 18/1, 18/2, 19/1, 19/2, 19/3, 20/, 20/2, 21/1, 21/2, 22, 23/1, 24/2, 26/1, 27/1 und 27/2 sowie die Waldabteilungen 182 und 183 des Staatsforstes Neupfalz.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften, sowie aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten,

 

3.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

4. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

5.    Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

6.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,

 

7.    außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,

 

8. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

9. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben,

 

10.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

11.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

12.    Wald zu roden,

 

13.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

14.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

15.    Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

16.    fließende oder stehende Gewässer anzulegen oder zu verändern,

 

17.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen,

 

18.    auf den Waldwiesen anorganischen Dünger einzubringen,

 

19.    die Wege zu verlassen,

 

20.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

21.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säuretiere, Kriechtiere oder Vögel am Bau

    oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. Für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 18,

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten sowie die Errichtung von freistehenden Hochsitzen und Wildfütterungsanlagen auf den Wiesen,

 

3. für die Erhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

3. § 4 Nr. 3 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

4. § 4 Nr. 4 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

5. § 4 Nr. 5 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

6. § 4 Nr. 6 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

 

7. § 4 Nr. 7 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,

 

8. § 4 Nr. 8 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

9. § 4 Nr. 9 lärmt, Modellflugzeuge betreibt,

 

10.    § 4 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält,

 

11.    § 4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

12.    § 4 Nr. 12 Wald rodet,

 

13.    § 4 Nr. 13 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt,

 

14.    § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

15.    § 4 Nr. 15 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

16.    § 4 Nr. 16 fließende oder stehende Gewässer anlegt oder verändert,

 

17.    § 4 Nr. 17 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder entnimmt,

 

18.    § 4 Nr. 18 auf den Waldwiesen anorganischen Dünger einbringt,

 

19.    § 4 Nr. 19 die Wege verlässt,

 

20.    § 4 Nr. 20 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

21.    § 4 Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Kriechtiere oder Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den  Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 16. April 1985

- 554 – 08 03 –

 

                                            Bezirksregierung Koblenz

                                            K o r b a c h