14003
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Rhein-Hunsrück-Kreis
vom 16. April 1985
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum
wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die
Bezeichnung „Kloppwiesen“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 40 ha und umfasst in der Gemarkung
Artenthal von Flur 16 die Flurstücke Nr. 3, 4/1, 5/1, 5/2, 6/1, 7, 8, 9, 10/1,
10/2, 10/3, 11/1, 11/2, 11/3, 12 bis 17, 18/1, 18/2, 19/1, 19/2, 19/3, 20/,
20/2, 21/1, 21/2, 22, 23/1, 24/2, 26/1, 27/1 und 27/2 sowie die Waldabteilungen
182 und 183 des Staatsforstes Neupfalz.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Feuchtgebietes als Lebensraum seltener in ihrem Bestande
bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften, sowie aus wissenschaftlichen
und landeskundlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche zu errichten,
3. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen,
4. feste oder flüssige Abfälle
abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. Steinbrüche, Sand- und
Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
6. Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,
7. außerhalb ausgewiesener
Reitwege zu reiten,
8. zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
9. zu lärmen, Modellflugzeuge zu
betreiben,
10. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
11. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren,
12. Wald zu roden,
13. Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
14. wildwachsende Pflanzen aller
Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
15. Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
16. fließende oder stehende
Gewässer anzulegen oder zu verändern,
17. Eingriffe in den Wasserhaushalt
vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das
Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu
entnehmen,
18. auf den Waldwiesen
anorganischen Dünger einzubringen,
19. die Wege zu verlassen,
20. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
21. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen; Säuretiere, Kriechtiere oder Vögel am Bau
oder im Nestbereich zu
fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise zu stören.
§ 5
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. Für die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang
und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Nr. 18,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung
der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten sowie die Errichtung
von freistehenden Hochsitzen und Wildfütterungsanlagen auf den Wiesen,
3. für die Erhaltung der
öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
3. § 4 Nr. 3
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottlagerplätze oder
Autofriedhöfe anlegt,
4. § 4 Nr. 4 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Nr. 5 Steinbrüche, Sand- und
Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt
oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf
andere Weise verändert,
6. § 4 Nr. 6 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder
erweitert,
7. § 4 Nr. 7 außerhalb
ausgewiesener Reitwege reitet,
8. § 4 Nr. 8 zeltet, lagert oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
9. § 4 Nr. 9 lärmt, Modellflugzeuge
betreibt,
10. § 4 Nr. 10 Feuer anzündet
oder unterhält,
11. § 4 Nr. 11 Flächen
aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
12. § 4 Nr. 12 Wald rodet,
13. § 4 Nr. 13
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf-
und Riedbestände beseitigt oder beschädigt,
14. § 4 Nr. 14 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
15. § 4 Nr. 15 Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
16. § 4 Nr. 16 fließende oder
stehende Gewässer anlegt oder verändert,
17. § 4 Nr. 17 Eingriffe in den
Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt,
sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder
entnimmt,
18. § 4 Nr. 18 auf den
Waldwiesen anorganischen Dünger einbringt,
19. § 4 Nr. 19 die Wege
verlässt,
20. § 4 Nr. 20 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
21. § 4 Nr. 21 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere,
Kriechtiere oder Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Koblenz, den 16. April
1985
- 554 – 08 03 –
Bezirksregierung
Koblenz
K
o r b a c h