14004
Änderungsverordnung vom 8.1.1987
über das
Naturschutzgebiet
Rhein-Hunsrück-Kreis
vom 6. August 1985
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Struth“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.
850 ha. Es umfasst Gebietsteile in der Gemarkung Perscheid.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie
folgt:
Sie beginnt am Kreuzungspunkt der Gemarkungsgrenzen
Wiebelsheim/Perscheid mit der K 88 und folgt dieser in östlicher Richtung bis
zur Nord-Ost-Ecke der Waldabteilung 9 des Gemeindewaldes Perscheid. Von hier
verläuft sie in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze der
Waldabteilung 9 bis zur K 43, dann in nördlicher Richtung der K 43 bis zur
Einmündung in die K 86.
Die Grenze verläuft sodann in südlicher Richtung
entlang der K 86 bis zur Grenze des Rhein-Hunsrück-Kreises und folgt dieser
Grenze bis zur Süd-Ost-Ecke der Waldabteilung 1 des Staatswaldes/Gemarkung
Perscheid.
Von hier verläuft die Grenze in allgemein
nördlicher Richtung entlang den Grenzen der Waldabteilungen 1, 2, 3, 5, 7, 8,
13, 20 und 24 bis zum Ausgangspunkt.
(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die
beschriebenen Kreisstraßen sowie die Unterabteilungen Y 1 und
Y 2 der Waldabteilung 2/Staatswald/Gemarkung
Perscheid.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Bruchwaldes und
der Feuchtwiesen mit ihren Wasserflächen als Standort bestandsbedrohter
wildwachsender Pflanzenarten und als Lebensstätte bestandsbedrohter
wildlebender Tierarten sowie aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder auszustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern.
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen.
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen.
8. Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern,
9. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
abzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,
10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern.
11. außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,
12. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen,
13. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben,
14. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
15. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren,
16. Wald zu roden,
17. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu
beschädigen,
18. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu schädigen,
19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- und Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen, Säugetiere,
Vögel und Reptilien am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu
filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder den
Paarungsablauf der Reptilien oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören,
20. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und Weise,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsanlagen,
3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen
und Wege,
4. für die Errichtung, Erweiterung, Unterhaltung
und den Betrieb von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,
5. für die Erweiterung, Unterhaltung und den
Betrieb der vorhandenen Hochspannungsfreileitungen sowie die Produktenleitung
Godorf-Ludwigshafen
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen-
und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt,
7. § 4 Nr. 7 fest oder flüssige Abfälle ablagert,
Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben
oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert,
9. § 4 Nr. 9 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
10. § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,
11. § 4 Nr. 11 außerhalb ausgewiesene Reitwege
reitet,
12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufstellt,
13. § 4 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge betreibt,
14. § 4 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält,
15. § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher
nicht mit Wald bestockt waren,
16. § 4 Nr. 16 Wald rodet,
17. § 4 Nr. 17 Landschaftsbestandteile, wie
Feldgehölze, Baumgruppen,Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände beseitigt
oder beschädigt,
18. § 4 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt,
19. § 4 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet, oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt, Säugetiere, Vögel und Reptilien am
Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Reptilien oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört,
20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Koblenz, den 6. August 1985
- 554-0802 –
Bezirksregierung
Koblenz
In
Vertretung
S
c h u l t e – B e c k h a u s e n