14004

Änderungsverordnung vom 8.1.1987

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Struth“

 

Rhein-Hunsrück-Kreis

vom 6. August 1985

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Struth“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 850 ha. Es umfasst Gebietsteile in der Gemarkung Perscheid.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Sie beginnt am Kreuzungspunkt der Gemarkungsgrenzen Wiebelsheim/Perscheid mit der K 88 und folgt dieser in östlicher Richtung bis zur Nord-Ost-Ecke der Waldabteilung 9 des Gemeindewaldes Perscheid. Von hier verläuft sie in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze der Waldabteilung 9 bis zur K 43, dann in nördlicher Richtung der K 43 bis zur Einmündung in die K 86.

 

Die Grenze verläuft sodann in südlicher Richtung entlang der K 86 bis zur Grenze des Rhein-Hunsrück-Kreises und folgt dieser Grenze bis zur Süd-Ost-Ecke der Waldabteilung 1 des Staatswaldes/Gemarkung Perscheid.

 

Von hier verläuft die Grenze in allgemein nördlicher Richtung entlang den Grenzen der Waldabteilungen 1, 2, 3, 5, 7, 8, 13, 20 und 24 bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die beschriebenen Kreisstraßen sowie die Unterabteilungen Y 1 und

Y 2 der Waldabteilung 2/Staatswald/Gemarkung Perscheid.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Bruchwaldes und der Feuchtwiesen mit ihren Wasserflächen als Standort bestandsbedrohter wildwachsender Pflanzenarten und als Lebensstätte bestandsbedrohter wildlebender Tierarten sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

3.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

4.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder auszustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

5.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern.

 

6.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen.

 

7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen.

 

8.    Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

9.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände abzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,

 

10.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern.

 

11.    außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,

 

12.    zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

13.    zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben,

 

14.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

15.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

16.    Wald zu roden,

 

17.    Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

18.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu schädigen,

 

19.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen, Säugetiere, Vögel und Reptilien am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Reptilien oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

20.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und Weise,

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsanlagen,

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

 

4. für die Errichtung, Erweiterung, Unterhaltung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,

 

5. für die Erweiterung, Unterhaltung und den Betrieb der vorhandenen Hochspannungsfreileitungen sowie die Produktenleitung Godorf-Ludwigshafen

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.


 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

7. § 4 Nr. 7 fest oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

9. § 4 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

 

10.    § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

 

11.    § 4 Nr. 11 außerhalb ausgewiesene Reitwege reitet,

 

12.    § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

13.    § 4 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge betreibt,

 

14.    § 4 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält,

 

15.    § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

16.    § 4 Nr. 16 Wald rodet,

 

17.    § 4 Nr. 17 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen,Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt,

 

18.    § 4 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

19.    § 4 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet, oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt, Säugetiere, Vögel und Reptilien am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Reptilien oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

20.    § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 6. August 1985

- 554-0802 –

 

                                                                Bezirksregierung Koblenz

                                                                In Vertretung

                                                                S c h u l t e – B e c k h a u s e n