14005
über das Naturschutzgebiet
Kreis Bad Kreuznach
und Rhein-Hünsrück-Kreis
vom 3. Februar 1984
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 –
1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Glashütter Wiesen“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat
eine Größe von ca. 45 ha und umfasst im Staatsforst Neupfalz, Gemarkung Spall,
Kreis bad Kreuznach und Gemarkung Argenthal, Rhein-Hunsrück-Kreis, die
Waldabteilungen 131 und 132.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des Feuchtgebietes als Lebensraum seltener in ihrem Bestande
bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind
folgende Maßnahmen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten;
3. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze, einschließlich Schrottlagerplätze, oder Autofriedhöfe
anzulegen;
4. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen;
5. Steinbrüche,
Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestaltung
auf andere Weise zu verändern;
6. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu
erweitern;
7. außerhalb
ausgewiesener Reitwege zu reiten;
8. zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
9. zu
lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;
10. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
11. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
12. Wald
zu roden;
13. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen;
14. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
15. Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
16. fließende
oder stehende Gewässer anzulegen oder zu verändern;
17. Eingriffe
in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen sowie Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw.
zutagezufördern oder zu entnehmen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Handlungen, die erforderlich sind:
1. für
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung im
bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von
Jagdhüttten;
3. für
die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer;
4. für
die Erhaltung der militärischen Landesverteidigung, soweit sie dem Schutzzweck
nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die
von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen,
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.
1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig
entgegen:
1. §
4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. §
4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
3. §
4 Nr. 3 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
4. §
4 Nr. 4 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
5. §
4 Nr. 5 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
6. §
4 Nr. 6 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt oder erweitert;
7. §
4 Nr. 7 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet;
8. §
4 Nr. 8 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
9. §
4 Nr. 9 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;
10. §
4 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält;
11. §
4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
12. §
4 Nr. 12 Wald rodet;
13. §
4 Nr. 13 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
oder Schilf- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;
14. §
4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
15. §
4 Nr. 15 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
16. §
4 Nr. 16 fließende oder stehende Gewässer anlegt oder verändert;
17. §
4 Nr. 17 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur
Entwässung durchführt, sowie Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw.
zutagefördert oder entnimmt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 3. Februar 1984
- 554-0318 –
Bezirksregierung Koblenz
K e
l l e r
2232
Rechtsverordnung
über
das Naturschutzgebiet
„Glashütter
Wiesen“
Kreis
Bad Kreuznach
und
Rhein-Hunsrück-Kreis
Vom 3.
Februar 1984
(St.Anz.
S. 297)
Die Ausfertigungsleiste der
Verordnung muss richtig lauten:
Bezirksregierung Koblenz
K o r b a c h
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
vom 24.04.1984 Seite 340