14005

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Glashütter Wiesen“

 

Kreis Bad Kreuznach

und Rhein-Hünsrück-Kreis

vom 3. Februar 1984

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Glashütter Wiesen“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 45 ha und umfasst im Staatsforst Neupfalz, Gemarkung Spall, Kreis bad Kreuznach und Gemarkung Argenthal, Rhein-Hunsrück-Kreis, die Waldabteilungen 131 und 132.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten;

 

3.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze, einschließlich Schrottlagerplätze, oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

4. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

5.    Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu verändern;

 

6.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;

 

7.    außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten;

 

8. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

9. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;

 

10.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

11.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12.    Wald zu roden;

 

13.    Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

14.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

15.    Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

16.    fließende oder stehende Gewässer anzulegen oder zu verändern;

 

17.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutagezufördern oder zu entnehmen.

 

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhüttten;

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer;

 

4. für die Erhaltung der militärischen Landesverteidigung, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig entgegen:

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3. § 4 Nr. 3 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

4. § 4 Nr. 4 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

5. § 4 Nr. 5 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

6. § 4 Nr. 6 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 

7. § 4 Nr. 7 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet;

 

8. § 4 Nr. 8 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

9. § 4 Nr. 9 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;

 

10.    § 4 Nr. 10 Feuer anzündet oder unterhält;

 

11.    § 4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12.    § 4 Nr. 12 Wald rodet;

 

13.    § 4 Nr. 13 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;

 

14.    § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

15.    § 4 Nr. 15 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

16.    § 4 Nr. 16 fließende oder stehende Gewässer anlegt oder verändert;

 

17.    § 4 Nr. 17 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässung durchführt, sowie Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert oder entnimmt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 3. Februar 1984

 

- 554-0318 –

 

                                            Bezirksregierung Koblenz

                                                K e l l e r

 

 

 

 

 

2232

 

Berichtigung

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Glashütter Wiesen“

 

Kreis Bad Kreuznach

und Rhein-Hunsrück-Kreis

 

Vom 3. Februar 1984

(St.Anz. S. 297)

 

 

Die Ausfertigungsleiste der Verordnung muss richtig lauten:

 

 

                                    Bezirksregierung Koblenz

                                            K o r b a c h

 

 

Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 24.04.1984 Seite 340