14006
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Rhein-Hunsrück
vom 26. März 1998
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Hintere Dick – Eisenbolz“.
§ 2
Teil I
Ausgehend von der
Nordoststrecke des Flurstücks 129/16 in Flur 20 der Gemarkung Boppard verläuft
die Grenze in südlicher Richtung entlang der Westseite der K 118 bis zur
Nordspitze des Flurstücks 559/134 in Flur 22. Die Gemarkungsgrenze bildet hier
die weitere Grenze bis zum westlichen Punkt des Flurstücks 752/157 in Flur 22,
von hier verläuft die Grenze in nördlicher bzw. nordwestlicher Richtung entlang
der Westseite des Flurstücks 196/1, 386/134 und dann wieder Flurstück 196/1 bis
zur Nordwestecke des Flurstücks 783/134. Von hier verläuft die Grenze in östlicher
Richtung entlang der Nordseite dieses Flurstücks bis zum Auftreffen auf das
Flurstück 569/134. Die Ostseite des Flurstücks 134/36 (Gelände der
Sonderschule) bildet weiter die Grenze bis zur Nordostseite des Flurstücks
747/134. Von hier aus weiter in westlicher Richtung bis zum Wegeflurstück
134/17 und weiter in westlicher Richtung entlang der Nordgrenze des Flurstückes
491/31 in Flur 21 bis zum Flurstück 33/1 in Flur 21. Die Ost- bzw. Nordgrenze
dieses Flurstücks bildet den weiteren Grenzverlauf in westlicher Richtung bis
zum Flurstück 18. Die Nordgrenze dieses Flurstücks bildet die Grenze bis zum
Auftreffen auf das Flurstück 15. Der Grenzverlauf führt von hier aus in
westlicher Richtung entlang der Nordgrenze des Flurstücks 15 bis zum Auftreffen
auf das Flurstück 556/65 und von dort zunächst entlang der Ostgrenze nördlich
und dann entlang der Nordgrenze westlich dieses Flurstücks bis zur Flurgrenze
des Wegeflurstücks 134/15. Von der Westseite des Weges verläuft die Grenze
weiter in westlicher Richtung entlang der Nordseite des Flurstücks 129/28 in
Flur 20 bis zum Ausgangspunkt (Flurstück 129/16 in Flur 20).
Teil 2
Ausgehend von der
Nordspitze des Flurstücks 128/4 in Flur 20 bildet die Südseite des Weges Nr.
128/16 die Grenze, kreuzt das Wegeflurstück 149/8 und folgt nunmehr der
Südseite des Weges 149/6, hier knickt die Grenze nach Süden ab, wobei die
Ostseiten der Flurstücke 1629/148, 1628/148 sowie 1727/148 die Grenze bilden.
Hier wird das Wegeflurstück 149/6 gekreuzt, die Nordseiten der Flurstücke
1630/63 sowie 1030/63 bilden bis zum Auftreffen auf die Gemarkungsgrenze die
weitere Abgrenzung. Von hier verläuft die Grenze des Teilstücks 2 in südlicher
Richtung entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zum Auftreffen auf die K 118, hier
knickt die Grenze nach Norden ab und verläuft entlang der Ostseite der K 118
bis zum Ausgangspunkt.
Über das Naturschutzgebiet
gibt die als Anlage zu dieser Rechtsverordnung abgedruckte Karte im Maßstab 1 :
10.000 einen Überblick. Sie ist Bestandteil der Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung der Streuobstbestände und –wiesen
1. als
Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten und der
entsprechenden Lebensgemeinschaften,
2. wegen
ihrer landschaftsbestimmenden und ortsbildprägenden Eigenart sowie
3. aus
wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
5. Abfallentsorgungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
6. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen,
7. Erdaufschlüsse
anzulegen,
8. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
9. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
11. außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,
12. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen,
13. zu lärmen, Modellflurzeuge zu betreiben,
14. Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit
Wald bestockt waren,
15. Wald zu roden,
16. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
19. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
20. gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre
Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den
Wasserhaushalt einzugreifen,
22. Wiesen in Ackerland umzuwandeln,
23. die Wege zu verlassen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der oberen Landespflegebehörde verboten, Einfriedungen aller Art zu errichten
oder zu erweitern.
§ 5
(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen,
die erforderlich sind:
1. für
die ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung im
bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise. Dies schließt die
weitere Nutzung der Streuobstbestände inklusive Baumschnitt ausdrücklich ein.
Die Ziffer 22 des § 4 behält ihre Gültigkeit,
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von
Jagdhütten und Fütterungsautomaten,
3. für
die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wegen und Gewässer,
4. für
die Unterhaltung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw.
Abwasserbeseitigung dienen,
5. für
die Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Deutschen Bundespost
der Telekom, der Deutschen Bahn AG und der RWE-Energie AG.
(2) § 4 ist ferne nicht anzuwenden auf die von der
Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von
der Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur
Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.
§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen-
und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5. § 4
Nr. 5 Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder
Autofriedhöfe anlegt,
6. § 4
Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt,
7. § 4
Nr. 7 Erdaufschlüsse anlegt,
8. § 4
Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
9. § 9
Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
10. § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
11. § 4 Nr. 11 außerhalb ausgewiesener Reitwege
reitet,
12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufstellt,
13. § 4 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge betreibt,
14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher
nicht mit Wald bestockt waren,
15. § 4 Nr. 15 Wald rodet,
16. § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
19-. § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest-
oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen-
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
21. § 4 Nr. 21 Gewässer anlegt, beseitigt oder
ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den
Wasserhaushalt eingreift,
22. § 4 Nr. 22 Weisen in Ackerland umwandelt,
23. § 4 Nr. 23 die Wege verlässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer ohne Genehmigung der Oberen
Landespflegebehörde Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Koblenz, den 26. März 1998
- 554 – 1.4006 –
Bezirksregierung Koblenz
D a n c o