14006

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hintere Dick – Eisenbolz“

 

Landkreis Rhein-Hunsrück

vom 26. März 1998

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Hintere Dick – Eisenbolz“.

 

§ 2

 

Teil I

 

Ausgehend von der Nordoststrecke des Flurstücks 129/16 in Flur 20 der Gemarkung Boppard verläuft die Grenze in südlicher Richtung entlang der Westseite der K 118 bis zur Nordspitze des Flurstücks 559/134 in Flur 22. Die Gemarkungsgrenze bildet hier die weitere Grenze bis zum westlichen Punkt des Flurstücks 752/157 in Flur 22, von hier verläuft die Grenze in nördlicher bzw. nordwestlicher Richtung entlang der Westseite des Flurstücks 196/1, 386/134 und dann wieder Flurstück 196/1 bis zur Nordwestecke des Flurstücks 783/134. Von hier verläuft die Grenze in östlicher Richtung entlang der Nordseite dieses Flurstücks bis zum Auftreffen auf das Flurstück 569/134. Die Ostseite des Flurstücks 134/36 (Gelände der Sonderschule) bildet weiter die Grenze bis zur Nordostseite des Flurstücks 747/134. Von hier aus weiter in westlicher Richtung bis zum Wegeflurstück 134/17 und weiter in westlicher Richtung entlang der Nordgrenze des Flurstückes 491/31 in Flur 21 bis zum Flurstück 33/1 in Flur 21. Die Ost- bzw. Nordgrenze dieses Flurstücks bildet den weiteren Grenzverlauf in westlicher Richtung bis zum Flurstück 18. Die Nordgrenze dieses Flurstücks bildet die Grenze bis zum Auftreffen auf das Flurstück 15. Der Grenzverlauf führt von hier aus in westlicher Richtung entlang der Nordgrenze des Flurstücks 15 bis zum Auftreffen auf das Flurstück 556/65 und von dort zunächst entlang der Ostgrenze nördlich und dann entlang der Nordgrenze westlich dieses Flurstücks bis zur Flurgrenze des Wegeflurstücks 134/15. Von der Westseite des Weges verläuft die Grenze weiter in westlicher Richtung entlang der Nordseite des Flurstücks 129/28 in Flur 20 bis zum Ausgangspunkt (Flurstück 129/16 in Flur 20).

 

Teil 2

 

Ausgehend von der Nordspitze des Flurstücks 128/4 in Flur 20 bildet die Südseite des Weges Nr. 128/16 die Grenze, kreuzt das Wegeflurstück 149/8 und folgt nunmehr der Südseite des Weges 149/6, hier knickt die Grenze nach Süden ab, wobei die Ostseiten der Flurstücke 1629/148, 1628/148 sowie 1727/148 die Grenze bilden. Hier wird das Wegeflurstück 149/6 gekreuzt, die Nordseiten der Flurstücke 1630/63 sowie 1030/63 bilden bis zum Auftreffen auf die Gemarkungsgrenze die weitere Abgrenzung. Von hier verläuft die Grenze des Teilstücks 2 in südlicher Richtung entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zum Auftreffen auf die K 118, hier knickt die Grenze nach Norden ab und verläuft entlang der Ostseite der K 118 bis zum Ausgangspunkt.

 

Über das Naturschutzgebiet gibt die als Anlage zu dieser Rechtsverordnung abgedruckte Karte im Maßstab 1 : 10.000 einen Überblick. Sie ist Bestandteil der Rechtsverordnung.


 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der Streuobstbestände und –wiesen

 

 1. als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten und der entsprechenden Lebensgemeinschaften,

 

 2. wegen ihrer landschaftsbestimmenden und ortsbildprägenden Eigenart sowie

 

 3. aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

 1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

 2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

 3.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

 4.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

 5.    Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

 6. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

 7.    Erdaufschlüsse anzulegen,

 

 8.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

 9.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

10.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

11.    außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,

 

12.    zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

13.    zu lärmen, Modellflurzeuge zu betreiben,

 

14.    Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt  waren,

 

15.    Wald zu roden,

 

16.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

17.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

18.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

19.    wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

20.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

21.    Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,

 

22.    Wiesen in Ackerland umzuwandeln,

 

23.    die Wege zu verlassen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten, Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern.

 

§ 5

 

(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

 1. für die ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise. Dies schließt die weitere Nutzung der Streuobstbestände inklusive Baumschnitt ausdrücklich ein. Die Ziffer 22 des § 4 behält ihre Gültigkeit,

 

 2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Fütterungsautomaten,

 

 3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wegen und Gewässer,

 

 4. für die Unterhaltung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung dienen,

 

 5. für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Deutschen Bundespost der Telekom, der Deutschen Bahn AG und der RWE-Energie AG.

 

(2) § 4 ist ferne nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

§ 7

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

 2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

 3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

 4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

 5. § 4 Nr. 5 Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

 6. § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

 7. § 4 Nr. 7 Erdaufschlüsse anlegt,

 

 8. § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

 9. § 9 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

10.    § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

11.    § 4 Nr. 11 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,

 

12.    § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

13.    § 4 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge betreibt,

 

14.    § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

15.    § 4 Nr. 15 Wald rodet,

 

16.    § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

17.    § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

18.    § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

19-.  § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

20.    § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

21.    § 4 Nr. 21 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,

 

22.    § 4 Nr. 22 Weisen in Ackerland umwandelt,

 

23.    § 4 Nr. 23 die Wege verlässt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 26. März 1998

 

- 554 – 1.4006 –

 

                                        Bezirksregierung Koblenz

                                            D a n c o