14101

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Ruppertsklamm“

 

in der Gemarkung Niederlahnstein,

Kreis St. Goarshausen

 

 

Auf Grund der §§12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Okt. 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

 

 

§ 1

 

Das Gelände der Ruppertsklamm in der Gemarkung Niederlahnstein, Kreis St. Goarshausen, wird in dem im § 2 bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

 

 

§ 2

 

(1) Das Schutzgebiet Ruppertsklamm umfasst Teile der Parzellen 5335, 5336, 5337 und 6077 des Grundbuches Band 1/52 Blatt 19/1551, Gemarkung Niederlahnstein, und erstreckt sich vom Ausgange des Tunnels an der Hohenrheiner Hütte in nordöstlicher Richtung in etwa 1,5 km Länge bis zur Vereinigung des Buger Weges mit dem Kaiser-Friedrich-Weg. Im westlichen Teile liegt die seitliche Grenze je 50 m nordwestlich und südöstlich des Baches im oberen Teil der beiden Abhänge, im östlichen Teile bilden der Buger Weg und der Kaiser-Friedrich-Weg die Grenze.

 

(2) Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Handzeichnung und in eine Karte

1 : 25. 000 „rot“ eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Kartenunterlagen befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz, bei der höheren Naturschutzbehörde in Wiesbaden, der unteren Naturschutzbehörde in St. Goarshausen und bei dem Bürgermeister in Niederlahnstein.

 

 

 

§ 3

 

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

 

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

c)  Pflanzen oder Tiere einzubringen,

d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

f)  Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

(1)    Unberührt bleiben die der Gemeinde Niederlahnstein nach dem jeweils geltenden Betriebswerk obliegenden planmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzungen.

 

(2)    In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 von mir genehmigt werden.

 

 

 

§ 5

 

Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwider handelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung hierzu bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

 

 

 

§ 6

 

Die Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft.

 

 

 

 

Wiesbaden, 12.05.1936                                              Der Regierungspräsident