14101
über das
Naturschutzgebiet
in der Gemarkung
Niederlahnstein,
Kreis St. Goarshausen
Auf
Grund der §§12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs.
1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Okt. 1935 (RGBl. I S. 1275) wird
mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Das
Gelände der Ruppertsklamm in der Gemarkung Niederlahnstein, Kreis St.
Goarshausen, wird in dem im § 2 bezeichneten Umfange mit dem Tage der
Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und
damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
(1) Das
Schutzgebiet Ruppertsklamm umfasst Teile der Parzellen 5335, 5336, 5337 und
6077 des Grundbuches Band 1/52 Blatt 19/1551, Gemarkung Niederlahnstein, und
erstreckt sich vom Ausgange des Tunnels an der Hohenrheiner Hütte in
nordöstlicher Richtung in etwa 1,5 km Länge bis zur Vereinigung des Buger Weges
mit dem Kaiser-Friedrich-Weg. Im westlichen Teile liegt die seitliche Grenze je
50 m nordwestlich und südöstlich des Baches im oberen Teil der beiden Abhänge,
im östlichen Teile bilden der Buger Weg und der Kaiser-Friedrich-Weg die
Grenze.
(2)
Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Handzeichnung und in eine
Karte
1
: 25. 000 „rot“ eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde
niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Kartenunterlagen befinden sich
bei der Reichsstelle für Naturschutz, bei der höheren Naturschutzbehörde in
Wiesbaden, der unteren Naturschutzbehörde in St. Goarshausen und bei dem
Bürgermeister in Niederlahnstein.
§ 3
Im
Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
c) Pflanzen
oder Tiere einzubringen,
d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer
anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu
beeinträchtigen,
e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder
Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise
zu verändern oder zu beschädigen,
f) Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
§ 4
(1) Unberührt
bleiben die der Gemeinde Niederlahnstein nach dem jeweils geltenden
Betriebswerk obliegenden planmäßigen forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) In besonderen
Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 von mir genehmigt werden.
§ 5
Wer
den Vorschriften dieser Verordnung zuwider handelt, wird nach den §§ 21 und 22
des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
hierzu bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.
§ 6
Die
Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft.
Wiesbaden,
12.05.1936 Der
Regierungspräsident