14102
Verordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Wacholdervorkommen in der Gemarkung Welterod“
Kreis
St. Goarshausen
Auf Grund der §§ 4, 11 Abs. 2,
13 Abs. 2, 15 und 10, Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935
(kRGBl.) I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 1935 (RGBl. I S. 1191) vom 1.
Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 1
bis 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der
Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit
Ermächtigung des Ministeriums für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde
– in Mainz folgendes verordnet:
§ 1
Das Gebiet der
Wacholdergruppen in der Gemarkung Welterod, Kreis St. Goarshausen, wird in dem
in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser
Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz
des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von
insgesamt 2.6175 ha und umfasst in der Gemarkung Welterod, Kartenblatt Flur 6,
die Parzellen Nr. 40, 51, 53, 62 und Kartenblatt Flur 7 Nr. 10, 14.
2. Die
Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte 1 : 10 000 und in einer Katasterhandzeichnung
1 : 500 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Mainz
niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der
Bezirksregierung Montabaur als der höheren Naturschutzbehörde und dem Landratsamt
St. Goarshausen als unteren Naturschutzbehörde.
§ 3
Innerhalb
der in § 1 bezeichneten Landschaftsteile dürfen keine verunstaltenden, die Natur
schädigenden oder den Naturgenuss beeinträchtigenden Änderungen vorgenommen
werden. Solche Änderungen können insbesondere sein:
1. Die Errichtung und
Veränderung baulicher Anlagen einschließlich der Ausführung farbiger Anstriche.
2. Die
Anbringung von Reklameschriften und –einrichtungen, Ortsbezeichnungen sowie
sonstigen Inschriften, soweit sie sich nicht auf den Verkehr oder
Landschaftsschutz beziehen.
3. Die
Neueinrichtung oder Wiederinbetriebnahme von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Lehm-
oder Tongruben sowie die Anlage von Kippen oder Abschütthalden.
4. Das
Anschütten von Abfällen, Müll, Schutt oder dergleichen an anderen als an den
von den zuständigen Behörden bestimmten Plätzen oder in einer nicht
vorgeschriebenen Weise.
Die
Beseitigung oder Beschädigung der innerhalb des geschützten Landschaftsteiles
vorhandenen Landschaftsbestandteile, insbesondere der vorhandenen Wacholdergruppen,
Wildrosen, Bäume und Gehölze.
§ 4
Unberührt bleibt die Ausübung des Rechts
der wirtschaftlichen Nutzung, soweit sie dem Zwecke dieser Verordnung nicht
widerspricht.
§ 5
Die Bezirksregierung Montabaur als
höhere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des § 3 zulassen.
Ausnahmegenehmigungen können auf Widerruf erteilt und mit Auflagen versehen
werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von
Geldbeträgen gefordert werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der
Ausnahmegenehmigung besteht nicht.
§ 6
Vorhandene landschaftliche
Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen
oder zu mildern, wenn dies den Betroffenen zuzumuten ist.
Für beschädigte oder entfernte Bäume
können Ersatzpflanzungen gefordert werden.
§ 7
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung
zuwiderhandelt, wird nach § 21 des Reichsnaturschutzgesetzes in Verbindung mit
§ 15 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung mit einer Geldstrafe bis zu
150,-- DM oder mit Haft bestraft.
Neben dieser Strafe kann nach § 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 16 der Durchführungsverordnung
auf Einziehung der beweglichen Gegenstände, die durch die Tat erlangt sind,
erkannt werden, und zwar ohne Unterschied, ob die Gegenstände dem Täter gehören
oder nicht.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit dem Tage
ihrer Bekanntgabe in der Staats-Zeitung (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz),
unbeschadet der Veröffentlichung an anderer Stelle, in Kraft.
Montabaur, den 23. Oktober 1961
- 407 – 00 –
Bezirksregierung Montabaur