14102

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wacholdervorkommen in der Gemarkung Welterod“

 

Kreis St. Goarshausen

 

Auf Grund der §§ 4, 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 10, Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (kRGBl.) I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 1935 (RGBl. I S. 1191) vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Ermächtigung des Ministeriums für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – in Mainz folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Das Gebiet der Wacholdergruppen in der Gemarkung Welterod, Kreis St. Goarshausen, wird in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

1.  Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von insgesamt 2.6175 ha und umfasst in der Gemarkung Welterod, Kartenblatt Flur 6, die Parzellen Nr. 40, 51, 53, 62 und Kartenblatt Flur 7 Nr. 10, 14.

 

2.  Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte 1 : 10 000 und in einer Katasterhandzeichnung 1 : 500 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Mainz niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Bezirksregierung Montabaur als der höheren Naturschutzbehörde und dem Landratsamt St. Goarshausen als unteren Naturschutzbehörde.

 

§ 3

 

Innerhalb der in § 1 bezeichneten Landschaftsteile dürfen keine verunstaltenden, die Natur schädigenden oder den Naturgenuss beeinträchtigenden Änderungen vorgenommen werden. Solche Änderungen können insbesondere sein:

 

1.  Die Errichtung und Veränderung baulicher Anlagen einschließlich der Ausführung farbiger Anstriche.

 

2.  Die Anbringung von Reklameschriften und –einrichtungen, Ortsbezeichnungen sowie sonstigen Inschriften, soweit sie sich nicht auf den Verkehr oder Landschaftsschutz beziehen.

 

3.  Die Neueinrichtung oder Wiederinbetriebnahme von Steinbrüchen, Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben sowie die Anlage von Kippen oder Abschütthalden.

 

4.  Das Anschütten von Abfällen, Müll, Schutt oder dergleichen an anderen als an den von den zuständigen Behörden bestimmten Plätzen oder in einer nicht vorgeschriebenen Weise.

 

     Die Beseitigung oder Beschädigung der innerhalb des geschützten Landschaftsteiles vorhandenen Landschaftsbestandteile, insbesondere der vorhandenen Wacholdergruppen, Wildrosen, Bäume und Gehölze.

 

§ 4

 

Unberührt bleibt die Ausübung des Rechts der wirtschaftlichen Nutzung, soweit sie dem Zwecke dieser Verordnung nicht widerspricht.

 

 

 

 

§ 5

 

Die Bezirksregierung Montabaur als höhere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des § 3 zulassen. Ausnahmegenehmigungen können auf Widerruf erteilt und mit Auflagen versehen werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht nicht.

 

§ 6

 

Vorhandene landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen oder zu mildern, wenn dies den Betroffenen zuzumuten ist.

 

Für beschädigte oder entfernte Bäume können Ersatzpflanzungen gefordert werden.

 

§ 7

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 21 des Reichsnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 15 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung mit einer Geldstrafe bis zu 150,-- DM oder mit Haft bestraft.

 

Neben dieser Strafe kann nach § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 16 der Durchführungsverordnung auf Einziehung der beweglichen Gegenstände, die durch die Tat erlangt sind, erkannt werden, und zwar ohne Unterschied, ob die Gegenstände dem Täter gehören oder nicht.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntgabe in der Staats-Zeitung (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz), unbeschadet der Veröffentlichung an anderer Stelle, in Kraft.

 

Montabaur, den 23. Oktober 1961

- 407 – 00 –

 

Bezirksregierung Montabaur