Änderungsverordnung vom
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Rhein-Lahn-Kreis
vom 16. Juni 1980
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung
vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1)
wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Nieverner Wehr“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 7,5 ha
und umfasst den wie folgt beschriebenen Landschaftsraum:
Gemarkung Nievern, Flur 1, Flurstücke 136, 286 und
303/1 von Strom-km 128,5 bis Strom-km 129,3;
in der Gemarkung Fachbach, Flur 7, die Flurstücke
6/1, 23/1 und 9 von Strom-km 128,5 bis Strom-km 129,3.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebiets mit
seinen Wasserflächen, seinen Flachwasserzonen und Feuchtländereien als
Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter Tierarten, insbesondere seltener
Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten
oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;
3. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
4. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
5. Stelleplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
6. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere
und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
8. nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei;
3. für die Durchführung von Maßnahmen zum Betrieb
und zur Erhaltung der Bundeswasserstraße Lahn und der Energiegewinnung aus
Wasserkraft;
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;
2. § 4 Nr. 2 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt;
3. § 4 Nr. 3 feste oder flüssige Abfälle ablagert,
Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
4. § 4 Nr. 4 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
5. § 4 Nr. 5 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
6. § 4 Nr. 6 Landschaftsbestandteile, wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;
7. § 4 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, sie
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich fotografiert, Filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
8. § 4 Nr. 8 nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 16. Juni 1980
- 550-176 –
Bezirksregierung Koblenz
In Vertretung
S c h u l t e – B e c k h a u s e n
Rechtsverordnung
zur Änderung der
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Rhein-Lahn-Kreis
vom 1. September 1981
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet
„Nieverner Wehr“, Rhein-Lahn-Kreis, vom 16. Juni 1980 (StAnz. vom 7. Juli 1980)
wird wie folgt geändert:
§ 2 enthält folgende Fassung:
„§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 7,.5
ha und umfasst den wie folgt beschriebenen Landschaftsraum:
in der Gemarkung Nievern, Flur 1 die Flurstücke 286
und 303/1 (Flurstück 303/1 von Strom-km 128,5 bis Strom-km 129,3); in der
Gemarkung Nievern, Flur 2 das Flurstück 136;
in der Gemarkung Fachbach, Flur 7 die Flurstücke
6/1, 23/1 und 9 (Flurstück 9 von Strom-km 128,5 bis Strom-km 129,3);“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Koblenz, den 1. September 1981
- 550-176 –
Bezirksregierung
Koblenz
In Vertretung
S c h u l t e – B e c k h a u s e n