14103

 

Änderungsverordnung vom

01.09.1981

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Nieverner Wehr“

 

Rhein-Lahn-Kreis

vom 16. Juni 1980

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36,  BS 791-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Nieverner Wehr“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 7,5 ha und umfasst den wie folgt beschriebenen Landschaftsraum:

Gemarkung Nievern, Flur 1, Flurstücke 136, 286 und 303/1 von Strom-km 128,5 bis Strom-km 129,3;

in der Gemarkung Fachbach, Flur 7, die Flurstücke 6/1, 23/1 und 9 von Strom-km 128,5 bis Strom-km 129,3.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebiets mit seinen Wasserflächen, seinen Flachwasserzonen und Feuchtländereien als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter Tierarten, insbesondere seltener Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

3. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

4. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

5. Stelleplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

6. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

8. nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei;

 

3. für die Durchführung von Maßnahmen zum Betrieb und zur Erhaltung der Bundeswasserstraße Lahn und der Energiegewinnung aus Wasserkraft;

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

 

2. § 4 Nr. 2 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

3. § 4 Nr. 3 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

4. § 4 Nr. 4 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

5. § 4 Nr. 5 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

6. § 4 Nr. 6 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

 

7. § 4 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, sie verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, Filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

8. § 4 Nr. 8 nicht biotopgerechte Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Koblenz, den 16. Juni 1980

- 550-176 –

 

Bezirksregierung Koblenz

In Vertretung

S c h u l t e – B e c k h a u s e n

 

 

14103

 

Rechtsverordnung

 

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Nieverner Wehr“

 

Rhein-Lahn-Kreis

vom 1. September 1981

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Nieverner Wehr“, Rhein-Lahn-Kreis, vom 16. Juni 1980 (StAnz. vom 7. Juli 1980) wird wie folgt geändert:

§ 2 enthält folgende Fassung:

 

㤠2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 7,.5 ha und umfasst den wie folgt beschriebenen Landschaftsraum:

 

in der Gemarkung Nievern, Flur 1 die Flurstücke 286 und 303/1 (Flurstück 303/1 von Strom-km 128,5 bis Strom-km 129,3); in der Gemarkung Nievern, Flur 2 das Flurstück 136;

in der Gemarkung Fachbach, Flur 7 die Flurstücke 6/1, 23/1 und 9 (Flurstück 9 von Strom-km 128,5 bis Strom-km 129,3);“

 

Artikel 2

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 1. September 1981

- 550-176 –

 

                               Bezirksregierung Koblenz

                                        In Vertretung

                                  S c h u l t e – B e c k h a u s e n