14104
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Rhein-Lahn
vom 29. Mai 1998
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur
Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) i.V.m. § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom
5.
Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum
wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Koppelstein-Helmestal“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 87 ha und umfasst in der Gemeinde
Lahnstein, Gemarkung Oberlahnstein, die Fluren 13, 14, 26 und 31 tlw. sowie die
Flur 27 vollständig.
Flurstücke:
2-5,
8/1, 8/2, 9-44, 47, 48, 355/49, 356/49, 50, 53/1, 54, 56/1, 57-59, 62/1, 65-67,
282/68, 70, 283/71, 284/72, 285/73, 286/74, 76/1, 289/79, 290/80, 291/80,
292/81, 82, 85/1, 296/86, 297/87, 298/88, 299/89, 300/90, 301/91, 345/94,
346/94, 305/95, 306/96, 307/98, 308/99, 309/100, 310/101, 311/102, 312/103,
313/104, 314/104, 315/105, 316/106, 317/107, 318/108, 319/109, 110-114,
320/115, 321/116, 322/117, 323/118, 347/119, 348/119, 325/120, 121/1, 123-132,
138/1, 141-149, 326/150, 327/151, 328/152, 366/153, 367/154, 155, 368/156,
369/158, 370/160, 371/161, 372/164, 373/166, 375/167, 376/169, 381/172,
382/175, 374/176, 377/177, 378/178, 379/180, 380/181, 384/182, 383/184,
385/185, 386/186, 387/187, 188, 190/1, 349/193, 350/194, 195, 198/1, 202-204,
207/1, 212-218, 332/219, 333/220, 334/221, 335/221, 222-224, 336/225, 337/226,
338/227, 228-231, 339/232, 235/1, 238/2, 243/1, 245/1, 244/2, 244/3, 249,
295/3, 273/2, 278, 393/1, 394/1.
Wegeflurstücke:
279/11
tlw. innerhalb des NSG
281/9
tlw. innerhalb NSG
280
(die ganze Fläche(
Die
aufgeführten Flurstücke liegen in den Lagebezeichnungen (Gewanne):
„Koppelstein“
„Auf
Pfingstel“
„Weihertal“
„Im
Stübchen“
Flur 14:
Flurstücke
8/2,
9/2, 10/2, 11/2, 13/5, 14/5, 15/4, 16/4, 18/3, 19/2, 20/5, 21/5, 22/5, 23/2,
25/2, 490/27, 29/2, 31, 32, 416/33, 417/34, 35-40, 41/1, 42, 43/1, 44/1, 45,
46, 50, 64-71, 492/73, 76-79, 80/5, 81/4, 83, 420/84, 421/84, 422/84, 85-94,
493/97, 98-119, 410/120, 411/120, 121, 122, 423/123, 424/123, 124-133, 462/134,
463/134, 136-151, 408/153, 409/153, 154 tlw., 157-195, 435/196, 443/197,
444/197, 437/198, 438/199, 439/200, 440/201, 202-205, 207, 208, 494/210,
211-224, 453/225, 454/225, 455/225, 456/225, 226, 465/227, 228, 229/2, 230/2,
232/1, 232/5, 234/1, 246/8, 249, 250, 251/2, 253, 254, 255/2, 256/2, 257,
283/4, 428/283, 429/284, 497/286, 495/288, 291, 292, 432/293, 294, 295,
498/297, 298, 299, 338, 339, 340/2, 341/2, 342, 499/343, 345/2, 347, 348/2.
Die
aufgeführten Flurstücke liegen in den Lagebezeichnungen (Gewanne):
„Hasenberg“
„Helmestal“
„Lörchen“
„Karstel“.
Flur 26:
Flurstücke:
8/2
(mit Ausnahme eines 4 m breiten Streifens parallel zur Ostgrenze des Flurstücks
6/12), 9, 10, 128/11, 129/12, 13-17, 18/1, 21, 22 tlw., 101-103, 105, 106, 108,
170/109, 169/110, 161/111, 162/112, 163/113, 164/114, 165/115, 166/116,
167/116, 168/117, 118-121.
Die
aufgeführten Flurstücke liegen in der Lagebezeichnung (Gewann):
„Ahlerweg“.
Flur 27:
Alle
Flurstücke gehören zum NSG. Lagebezeichnungen (Gewanne):
„Weihertal“
und
„Mainzberg“.
Flur 31:
Flurstücke:
179-187,
189/1, 190-201, 376/205, 206/1, 209-212, 214/1, 216-219, 220/1, 222.
Wegeflurstück:
240/1
Die
aufgeführten Flurstücke liegen in den Lagebezeichnungen (Gewanne):
„Im
Dübing“ und „Mainzberg“.
Über
das Naturschutzgebiet gibt die als Anlage zu dieser Rechtsverordnung abgedruckte
Karte im Maßstab 1 : 10 000 einen Überblick. Sie ist Bestandteil der Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
mit seiner mosaikartigen Verteilung von Schieferfelsformationen, Trocken- und
Halbtrockenrasen, Brachflächen, extensiv genutzten Grünlandgesellschaften,
Feuchtbereichen und xerothermen Waldgesellschaften
1. als Lebensstätten bestimmter wildwachsender
Pflanzen- und wildlebenden Tierarten und der entsprechenden
Lebensgemeinschaften,
2. wegen der
besonderen Eigenart sowie
3. aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
8. Erdaufschlüsse
anzulegen,
9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern;
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder
zu erweitern,
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,
14. Flächen
aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
15. Wiederaufforstungen bisheriger Waldflächen
mit nicht standortgemäßen Baumarten vorzunehmen,
16. Wald zu
roden,
17. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Tümpel, Röhricht- oder Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
18. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
20. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
21. gebietsfremde
Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
22. organischen
oder anorganischen Dünger auszubringen,
23. chemische
Mittel einzusetzen,
24. die
Wege zu verlassen,
25. Hunde
frei laufen zu lassen,
26. außerhalb
der Wege zu reiten,
27. Modellflugzeuge
oder Luftsportgeräte zu betreiben,
28. Grünland
in Ackerland umzuwandeln,
29. Grünland
mit mehr als 1 Großvieheinheit pro ha im Jahresdurchschnitt zu beweiden.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Oberen Landespflegebehörde verboten:
1. Obstbäume
und Weidezaunpfähle aus Holz zu beseitigen,
2. Grünlandflächen innerhalb des kartographisch
als Zone II dargestellten Bereiches sowie alle weiteren Halbtrockenrasen vor
dem 15. Juli eines jeden Jahres zu mähen oder zu beweiden,
3. vor dem 15. Juni eines jeden Jahres die
übrigen, nicht als Zone I und Zone II dargestellten Grünlandflächen zu mähen
oder zu beweiden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Nutzung der kartographisch als Zone I dargestellten Acker- und Grünlandflächen
im bisherigen Umfang,
2. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Nutzung der übrigen, nicht als Zone I oder Zone II dargestellten
Grünlandflächen sowie auf Flächen, auf denen keine Halbtrockenrasen bestehen,
mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziff. 21, 22, 23, 28 und 29 sowie § 4 Abs.
2 Ziff. 1 und 3,
3. für die
ordnungsgemäße weinbauliche Nutzung im bisherigen Umfang,
4. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Fütterungsautomaten,
5. für die Unterhaltung von Anlagen, die der
öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung dienen,
6. für die
ordnungsgemäße Unterhaltung der Fahrspuren vorhandener Wirtschaftswege.
(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der
Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der
Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung,
Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.
§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5.
§ 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
6.
§ 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze oder Schrottplätze
oder Autofriedhöfe anlegt,
7.
§ 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8.
§ 4 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,
9.
§ 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
10.
§ 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder
erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
11.
§ 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt,
12.
§ 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13.
§ 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,
14.
§ 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
15.
§ 4 Nr. 15 Wiederaufforstungen bisheriger Waldflächen mit nicht
standortgemäßen Baumarten vornimmt,
16.
§ 4 Nr. 16 Wald rodet,
17.
§ 4 Nr. 17 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder
Einzelbäume, Hecken, Tümpel, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder
beschädigt,
18.
§ 4 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt,
19.
§ 4 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt,
20.
§ 4 Nr. 20 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört,
21.
§ 4 Nr. 21 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt,
22.
§ 4 Nr. 22 organischen oder anorganischen Dünger ausbringt,
23.
§ 4 Nr. 23 chemische Mittel einsetzt,
24.
§ 4 Nr. 24 die Wege verlässt,
25.
§ 4 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt,
26.
§ 4 Nr. 26 außerhalb der Wege reitet,
27.
§ 4 Nr. 27 Modellflugzeuge oder Luftsportgeräte betreibt,
28.
§ 4 Nr. 28 Grünland in Ackerland umwandelt,
29.
§ 4 Nr. 29 Grünland mit mehr als 1 Großvieheinheit pro ha im Jahresdurchschnitt
beweidet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer ohne Genehmigung der Oberen
Landespflegebehörde
1. Obstbäume
und Weidezaunpfähle aus Holz beseitigt,
2. Grünlandflächen innerhalb des kartographisch
als Zone II dargestellten Bereiches sowie weitere Halbtrockenrasen vor dem 15.
Juli eines jeden Jahres mäht oder beweidet,
3. vor dem 15. Juni eines jeden Jahres die
übrigen, nicht als Zone I oder Zone II dargestellten Grünlandflächen mäht oder
beweidet.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das
Naturschutzgebiet „Koppelstein“ vom 10. Juli 1980, Staatsanzeiger
Rheinland-Pfalz 1980, Seite 526, außer Kraft.
Koblenz, den 29. Mai 1998
- 554 - 1.4104 -
Bezirksregierung Koblenz
D a n c o