14104

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Koppelstein-Helmestal“

 

Landkreis Rhein-Lahn

vom 29. Mai 1998

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom

5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Koppelstein-Helmestal“.

 

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 87 ha und umfasst in der Gemeinde Lahnstein, Gemarkung Oberlahnstein, die Fluren 13, 14, 26 und 31 tlw. sowie die Flur 27 vollständig.

 

Flur 13

 

Flurstücke:

 

2-5, 8/1, 8/2, 9-44, 47, 48, 355/49, 356/49, 50, 53/1, 54, 56/1, 57-59, 62/1, 65-67, 282/68, 70, 283/71, 284/72, 285/73, 286/74, 76/1, 289/79, 290/80, 291/80, 292/81, 82, 85/1, 296/86, 297/87, 298/88, 299/89, 300/90, 301/91, 345/94, 346/94, 305/95, 306/96, 307/98, 308/99, 309/100, 310/101, 311/102, 312/103, 313/104, 314/104, 315/105, 316/106, 317/107, 318/108, 319/109, 110-114, 320/115, 321/116, 322/117, 323/118, 347/119, 348/119, 325/120, 121/1, 123-132, 138/1, 141-149, 326/150, 327/151, 328/152, 366/153, 367/154, 155, 368/156, 369/158, 370/160, 371/161, 372/164, 373/166, 375/167, 376/169, 381/172, 382/175, 374/176, 377/177, 378/178, 379/180, 380/181, 384/182, 383/184, 385/185, 386/186, 387/187, 188, 190/1, 349/193, 350/194, 195, 198/1, 202-204, 207/1, 212-218, 332/219, 333/220, 334/221, 335/221, 222-224, 336/225, 337/226, 338/227, 228-231, 339/232, 235/1, 238/2, 243/1, 245/1, 244/2, 244/3, 249, 295/3, 273/2, 278, 393/1, 394/1.

 

Wegeflurstücke:

 

279/11 tlw. innerhalb des NSG

281/9 tlw. innerhalb NSG

280 (die ganze Fläche(

 

Die aufgeführten Flurstücke liegen in den Lagebezeichnungen (Gewanne):

 

„Koppelstein“

„Auf Pfingstel“

„Weihertal“

„Im Stübchen“

 

Flur 14:

 

Flurstücke

 

8/2, 9/2, 10/2, 11/2, 13/5, 14/5, 15/4, 16/4, 18/3, 19/2, 20/5, 21/5, 22/5, 23/2, 25/2, 490/27, 29/2, 31, 32, 416/33, 417/34, 35-40, 41/1, 42, 43/1, 44/1, 45, 46, 50, 64-71, 492/73, 76-79, 80/5, 81/4, 83, 420/84, 421/84, 422/84, 85-94, 493/97, 98-119, 410/120, 411/120, 121, 122, 423/123, 424/123, 124-133, 462/134, 463/134, 136-151, 408/153, 409/153, 154 tlw., 157-195, 435/196, 443/197, 444/197, 437/198, 438/199, 439/200, 440/201, 202-205, 207, 208, 494/210, 211-224, 453/225, 454/225, 455/225, 456/225, 226, 465/227, 228, 229/2, 230/2, 232/1, 232/5, 234/1, 246/8, 249, 250, 251/2, 253, 254, 255/2, 256/2, 257, 283/4, 428/283, 429/284, 497/286, 495/288, 291, 292, 432/293, 294, 295, 498/297, 298, 299, 338, 339, 340/2, 341/2, 342, 499/343, 345/2, 347, 348/2.

 

Die aufgeführten Flurstücke liegen in den Lagebezeichnungen (Gewanne):

 

„Hasenberg“

„Helmestal“

„Lörchen“

„Karstel“.

 

Flur 26:

 

Flurstücke:

 

8/2 (mit Ausnahme eines 4 m breiten Streifens parallel zur Ostgrenze des Flurstücks 6/12), 9, 10, 128/11, 129/12, 13-17, 18/1, 21, 22 tlw., 101-103, 105, 106, 108, 170/109, 169/110, 161/111, 162/112, 163/113, 164/114, 165/115, 166/116, 167/116, 168/117, 118-121.

 

Die aufgeführten Flurstücke liegen in der Lagebezeichnung (Gewann):

 

„Ahlerweg“.

 

Flur 27:

 

Alle Flurstücke gehören zum NSG. Lagebezeichnungen (Gewanne):

 

„Weihertal“ und

„Mainzberg“.

 

Flur 31:

 

Flurstücke:

 

179-187, 189/1, 190-201, 376/205, 206/1, 209-212, 214/1, 216-219, 220/1, 222.

 

Wegeflurstück: 240/1

 

Die aufgeführten Flurstücke liegen in den Lagebezeichnungen (Gewanne):

 

„Im Dübing“ und „Mainzberg“.

 

Über das Naturschutzgebiet gibt die als Anlage zu dieser Rechtsverordnung abgedruckte Karte im Maßstab 1 : 10 000 einen Überblick. Sie ist Bestandteil der Rechtsverordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes mit seiner mosaikartigen Verteilung von Schieferfelsformationen, Trocken- und Halbtrockenrasen, Brachflächen, extensiv genutzten Grünlandgesellschaften, Feuchtbereichen und xerothermen Waldgesellschaften     

1. als Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- und wildlebenden Tierarten und der entsprechenden Lebensgemeinschaften,

2. wegen der besonderen Eigenart sowie

3. aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

8. Erdaufschlüsse anzulegen,

9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

10.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

11.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

12.    zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

13.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

14.    Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

15.    Wiederaufforstungen bisheriger Waldflächen mit nicht standortgemäßen Baumarten vorzunehmen,

16.    Wald zu roden,

17.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Tümpel, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

18.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

19.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

20.    wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

21.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

22.    organischen oder anorganischen Dünger auszubringen,

23.    chemische Mittel einzusetzen,

24.    die Wege zu verlassen,

25.    Hunde frei laufen zu lassen,

26.    außerhalb der Wege zu reiten,

27.    Modellflugzeuge oder Luftsportgeräte zu betreiben,

28.    Grünland in Ackerland umzuwandeln,

29.    Grünland mit mehr als 1 Großvieheinheit pro ha im Jahresdurchschnitt zu beweiden.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde verboten:

 

1. Obstbäume und Weidezaunpfähle aus Holz zu beseitigen,

2. Grünlandflächen innerhalb des kartographisch als Zone II dargestellten Bereiches sowie alle weiteren Halbtrockenrasen vor dem 15. Juli eines jeden Jahres zu mähen oder zu beweiden,

3. vor dem 15. Juni eines jeden Jahres die übrigen, nicht als Zone I und Zone II dargestellten Grünlandflächen zu mähen oder zu beweiden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der kartographisch als Zone I dargestellten Acker- und Grünlandflächen im bisherigen Umfang,

2. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der übrigen, nicht als Zone I oder Zone II dargestellten Grünlandflächen sowie auf Flächen, auf denen keine Halbtrockenrasen bestehen, mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziff. 21, 22, 23, 28 und 29 sowie § 4 Abs. 2 Ziff. 1 und 3,

3. für die ordnungsgemäße weinbauliche Nutzung im bisherigen Umfang,

4. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Fütterungsautomaten,

5. für die Unterhaltung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung dienen,

6. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Fahrspuren vorhandener Wirtschaftswege.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

§ 7

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

5.    § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

6.    § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze oder Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

7.    § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

8.    § 4 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,

9.    § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

10.           § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

11.           § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

12.           § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

13.           § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

14.           § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

15.           § 4 Nr. 15 Wiederaufforstungen bisheriger Waldflächen mit nicht standortgemäßen Baumarten vornimmt,

16.           § 4 Nr. 16 Wald rodet,

17.           § 4 Nr. 17 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Tümpel, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

18.           § 4 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

19.           § 4 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

20.           § 4 Nr. 20 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

21.           § 4 Nr. 21 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

22.           § 4 Nr. 22 organischen oder anorganischen Dünger ausbringt,

23.           § 4 Nr. 23 chemische Mittel einsetzt,

24.           § 4 Nr. 24 die Wege verlässt,

25.           § 4 Nr. 25 Hunde frei laufen lässt,

26.           § 4 Nr. 26 außerhalb der Wege reitet,

27.           § 4 Nr. 27 Modellflugzeuge oder Luftsportgeräte betreibt,

28.           § 4 Nr. 28 Grünland in Ackerland umwandelt,

29.           § 4 Nr. 29 Grünland mit mehr als 1 Großvieheinheit pro ha im Jahresdurchschnitt beweidet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde

 

1. Obstbäume und Weidezaunpfähle aus Holz beseitigt,

2. Grünlandflächen innerhalb des kartographisch als Zone II dargestellten Bereiches sowie weitere Halbtrockenrasen vor dem 15. Juli eines jeden Jahres mäht oder beweidet,

3. vor dem 15. Juni eines jeden Jahres die übrigen, nicht als Zone I oder Zone II dargestellten Grünlandflächen mäht oder beweidet.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Koppelstein“ vom 10. Juli 1980, Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz 1980, Seite 526, außer Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 29. Mai 1998

- 554 - 1.4104 -

 

Bezirksregierung Koblenz

D a n c o