14105
Änderungsverordnungen
vom
über das
Naturschutzgebiet
Rhein-Lahn-Kreis
vom 12. Juni 1981
Auf
Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz
- LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird
verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Gabelstein-Hölloch“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 71,5 ha und umfasst
in
der Gemarkung Cramberg
in
Flur 27 die Flurstücke 7 – 11, 13/1 und 15 sowie in Flur 31 die Flurstücke 1 – 3,
4/1, 22 – 25, 27, 45/1, 46 und 57;
in
der Gemarkung Laurenburg
die
Flur 8;
in
der Gemarkung Scheidt
in
Flur 2 die Flurstücke 14 und 25/1.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des stark zerklüfteten und felsigen Lahnhanges bei Cramberg
a) wegen seiner
besonderen landschaftlichen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie
b) als Standort wertvoller Pflanzengesellschaften
mit seltenen in ihrem Bestande bedrohter Pflanzenarten und
c) als Lebensstätte
seltener in ihrem Bestande bedrohter Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3)
zuwider laufen, verboten, insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller
Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen;
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8. Steinbrüche,
Sand-, Kalk-, Ton-, Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern;
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu reiten, zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
13. zu lärmen,
Modellflugzeuge zu betreiben;
14. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
15. die Wege zu
verlassen;
16. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
17. Wald zu roden,
18. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;
19. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester
oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder
im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
21. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder
Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. für die
ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, Straßen und Wege;
4. für den ordnungsgemäßen Betrieb und die
Unterhaltung der Bundeswasserstraße Lahn und der Energiegewinnung aus
Wasserkraft;
5. für die Errichtung
und die Unterhaltung von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost;
6. für den Betrieb
und die Unterhaltung der Betriebsanlagen der Deutschen Bundesbahn;
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwider laufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen,
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPlfG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet
oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt;
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert;
Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4 Nr. 8
Steinbrüche, Sand-, Kalk-, Ton-, Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse
anlegt;
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4 Nr. 11
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
12. § 4 Nr. 12
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
13. § 4 Nr. 13
lärmt, Modellflugzeuge betreibt;
14. § 4 Nr. 14
Feuer anmacht oder unterhält;
15. § 4 Nr. 15 die
Wege verlässt;
16. § 4 Nr. 16
Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
17. § 4 Nr. 17
Wald rodet;
18. § 3 Nr. 18 Landschaftsbestandteile, wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Riedbestände beseitigt oder
beschädigt;
19. § 4 Nr. 19
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
20. § 4 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
21. § 4 Nr. 21
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 12. Juni 1981
- 550 - 184 -
Bezirksregierung
Koblenz
K
o r b a c h