14105

 

Änderungsverordnungen vom

19.01.1989

06.08.1990

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Gabelstein-Hölloch“

 

Rhein-Lahn-Kreis

vom 12. Juni 1981

 

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz - LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Gabelstein-Hölloch“.

 

 

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 71,5 ha und umfasst

in der Gemarkung Cramberg

 

in Flur 27 die Flurstücke 7 – 11, 13/1 und 15 sowie in Flur 31 die Flurstücke 1 – 3, 4/1, 22 – 25, 27, 45/1, 46 und 57;

 

in der Gemarkung Laurenburg

die Flur 8;

 

in der Gemarkung Scheidt

in Flur 2 die Flurstücke 14 und 25/1.

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des stark zerklüfteten und felsigen Lahnhanges bei Cramberg

 

a) wegen seiner besonderen landschaftlichen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie

 

b) als Standort wertvoller Pflanzengesellschaften mit seltenen in ihrem Bestande bedrohter Pflanzenarten und

 

c)  als Lebensstätte seltener in ihrem Bestande bedrohter Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwider laufen, verboten, insbesondere:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

8. Steinbrüche, Sand-, Kalk-, Ton-, Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

10.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

11.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

12.    zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

13.    zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;

14.    Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

15.    die Wege zu verlassen;

16.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

17.    Wald zu roden,

18.    Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;

19.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

20.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester

oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

21.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.

 

 

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

3. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, Straßen und Wege;

4. für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Unterhaltung der Bundeswasserstraße Lahn und der Energiegewinnung aus Wasserkraft;

5. für die Errichtung und die Unterhaltung von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost;

6. für den Betrieb und die Unterhaltung der Betriebsanlagen der Deutschen Bundesbahn;

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwider laufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPlfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert; Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sand-, Kalk-, Ton-, Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

10.    § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

11.    § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

12.    § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

13.    § 4 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;

14.    § 4 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;

15.    § 4 Nr. 15 die Wege verlässt;

16.    § 4 Nr. 16 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

17.    § 4 Nr. 17 Wald rodet;

18.    § 3 Nr. 18 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Riedbestände beseitigt oder beschädigt;

19.    § 4 Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

20.    § 4 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

21.    § 4 Nr. 21 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.

 

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 12. Juni 1981

- 550 - 184 -

 

 

                                                               Bezirksregierung Koblenz

                                                                       K o r b a c h