14106
über das Naturschutzgebiet
Rhein-Lahn-Kreis
vom 12. Juni 1984
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S.
66), BS 791 – 1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Steinbruch Fachingen“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat
eine Größe von ca. 14 ha. Es umfasst in der Gemarkung Birlenbach in Flur 9 die
Flurstücke Nr. 25 bis 29, 35, 37 und 43 sowie den in Flur 14 gelegenen
aufgelassenen Steinbruch, der im Osten und im Westen durch Sicherheitszäune
begrenzt wird.
§ 12
Schutzzweck ist die
Erhaltung des aufgelassenen Steinbruchs mit seinen Wasserflächen und
Flachwasserzonen als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter Tierarten,
insbesondere seltener Vogelarten, Amphibien und Reptilien sowie als Standort
seltener Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind
folgende Handlungen verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich
7. feste oder
flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst
zu verunreinigen;
8 Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
9. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder
Campingplätze anzulegen;
11. zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
12. zu
lärmen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben;
13. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
14. Flächen
aufzuforsten;
15. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen;
16. wildwachsende Pflanzen aller Art
zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
17. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und Reptilien am Bau, im Nest oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
18. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
19. die
Uferzonen der Wasserflächen, insbesondere die Flachwasserzonen zu beseitigen;
20. außerhalb
der öffentlichen Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Handlungen, die erforderlich sind:
1. für
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen
Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von
Jagdhütten;
3. für
die Erhaltung der Straßen und Wege;
4. für
die Verlegung und Einrichtung sowie das etreiben und Erweitern von
Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost;
soweit sie dem Schutzwerk nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die
von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen,
die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. §
4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. §
4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. §
4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. §
4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. §
4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. §
4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
7. §
4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. $
4 Nr. 8odenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Grabungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
9. §
4 Nr. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
10. §
4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, ade- oder
Campingplätze anlegt;
11. §
4 Nr. 11 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
12. §
4 Nr. 12 lärmt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt;
13. §
4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält;
14. §
4 Nr. 14 Flächen aufforstet;
15. §
4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder
Schilf- und Riedbestände beseitigt oder
beschädigt;
16. §
4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
17. §
4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet, oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt; Säugetiere, Vögel und Reptilien am Bau oder im Nest- und
Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt ode den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
18. §
4 Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
19. §
4 Nr. 19 die Uferzonen der Wasserflächen, insbesondere die Flachwasserzonen
beseitigt;
20. §
4 Nr. 20 außerhalb der öffentlichen Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 12. Juni 1984
- 554 – 0906 –
Bezirksregierung
Koblenz
K
o r b a c h