14106

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Steinbruch Fachingen“

 

Rhein-Lahn-Kreis

vom 12. Juni 1984

 

 

Aufgrund des §  21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel  1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Steinbruch Fachingen“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 14 ha. Es umfasst in der Gemarkung Birlenbach in Flur 9 die Flurstücke Nr. 25 bis 29, 35, 37 und 43 sowie den in Flur 14 gelegenen aufgelassenen Steinbruch, der im Osten und im Westen durch Sicherheitszäune begrenzt wird.

 

§ 12

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des aufgelassenen Steinbruchs mit seinen Wasserflächen und Flachwasserzonen als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter Tierarten, insbesondere seltener Vogelarten, Amphibien und Reptilien sowie als Standort seltener Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich

 

7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

8  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

9. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

10.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen;

 

11.    zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

12.    zu lärmen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben;

 

13.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

14.    Flächen aufzuforsten;

 

15.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

16. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

17.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und Reptilien am Bau, im Nest oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise  zu stören;

 

18.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

19.    die Uferzonen der Wasserflächen, insbesondere die Flachwasserzonen zu beseitigen;

 

20.    außerhalb der öffentlichen Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

3. für die Erhaltung der Straßen und Wege;

 

4. für die Verlegung und Einrichtung sowie das etreiben und Erweitern von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost;

 

soweit sie dem Schutzwerk nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

8. $ 4 Nr. 8odenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Grabungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

9. § 4 Nr. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

10.    § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, ade- oder Campingplätze  anlegt;

 

11.    § 4 Nr. 11 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

12.    § 4 Nr. 12 lärmt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt;

 

13.    § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält;

 

14.    § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet;

 

15.    § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und  Riedbestände beseitigt oder beschädigt;

 

16.    § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

17.    § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet, oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel und Reptilien am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt ode den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

18.    § 4 Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

19.    § 4 Nr. 19 die Uferzonen der Wasserflächen, insbesondere die Flachwasserzonen beseitigt;

 

20.    § 4 Nr. 20 außerhalb der öffentlichen Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 12. Juni 1984

 

- 554 – 0906 –

 

 

                                                       Bezirksregierung Koblenz

                                                               K o r b a c h