14107
über das Naturschutzgebiet
Rhein-Lahn-Kreis
vom 15. August 1984
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1,
wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnet Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Schleuse Hollerich“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet
hat eine Größe von ca. 50 ha. Es umfasst Gebietsteile der Stadt Nassau und der
Gemeinden Obernhof und Seelbach.
(2) Die Grenze des
Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
In der Gemarkung Seelbach
verläuft die Grenze von der nordöstlichen Ecke des Flurstücks 11/2 in Flur 34
zuerst in südwestlicher, dann in südlicher Richtung entlang dieses Flurstücks
11/2 bis zum Wegeflurstück 43 in Flur 34. Sie folgt dann in nördlicher Richtung
zuerst dem Wegeflurstück 14/3219 in Flur 25, dann dem Wegeflurstück 43 in Flur
34 und anschließend dem Wegeflurstück 133 in Flur 33 bis zum Auftreffen auf die
Grenze des Flurstücks 16/3218 in Flur 25. Dann verläuft sie entlang der
südlichen Grenze dieses Flurstücks bis zur Grenze der Gemarkung Nassau.
In der Gemarkung Nassau
verläuft die Grenze dann in nordwestlicher Richtung entlang der Wegeflurstücke
5502a und 5499 der Flur 54 und dann entlang der nördlichen Grenze des
Flurstücks 3902 in Flur 42 bis zum Auftreffen auf die südöstliche Ecke des
Flurstücks 3913, Flur 43. Sie folgt dann der Grenze dieses Flurstücks zuerst in
nordöstlicher, dann in nordwestlicher Richtung bis zum Auftreffen auf die
Grenze des Flurstücks 39112 und verläuft von hier dann in nördlicher Richtung
bis zur nördlichen Grenze dieses Flurstücks in Flur 42. Im weiteren Verlauf
folgt sie dann den nördlichen Grenzen der Flurstücke 3912 und 3911 bis zum
Auftreffen auf die Grenze der Fluren 42 und 41 der Gemarkung Nassau. Die Grenze
verläuft dann in nördlicher Richtung entlang dieser Flurgrenze, hierbei die
Lahn überquerend, bis zur Eisenbahnlinie Koblenz – Gießen. Ab hier folgt die
Grenze dieser Eisenbahnlinie in südöstlicher Richtung bis zur Grenze von Flur
10 der Gemarkung Nassau und weiter in südöstlicher Richtung entlang der
nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 5211/1, 5422/1 und 5422/2. Im weiteren
Verlauf folgt dann die Grenze der Ufermauer entlang den Flurstücken 5422/3, 850/26,
850/25 und 850/24. Dann bildet zuerst die südöstliche und dann die südwestliche
Grenze des Flurstücks 850/23 und im späteren Verlauf die südöstlichen Grenzen
der Flurstücke 850/22, 850/19 und 850/13 und dann die nordwestliche Grenze des
Flurstücks 850/10, Gemarkung Nassau, die Grenze des Naturschutzgebietes. Von
der nordwestlichen Ecke des Flurstücks 850/13 verläuft die Grenze dann in der
Gemarkung Obernhof in nördlicher Richtung entlang der Bundesbahnstrecke Koblenz
– Gießen bis zur Markierung des Strom-km 112 auf der rechten Lahnseite und
führt dann die Lahn überquerend in gerader Linie zurück zum Ausgangspunkt.
(3) Zum Naturschutzgebiet
gehören nicht die Flurstücke 84, 85, 86, 87 und 155/106 in Flur 33 der
Gemarkung Seelbach.
(4) Zum Naturschutzgebiet
gehört die Böschungsmauer auf den Flurstücken 5422/3, 850/26, 850/25 in Flur 10
der Gemarkung Nassau.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasserflächen, seinen Flachwasserzonen
und Feuchtländereien einschließlich ihrer charakteristischen Pflanzen- und
Tiergesellschaften als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter Tierarten,
insbesondere der Würfelnatter aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet
sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf
den Schutz des Gebietes hinweisen,
5. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze, einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen,
7. feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
8. Steinbrüche, Sand- und
Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
9. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,
10. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen oder
zu erweitern,
11. außerhalb
ausgewiesener Reitwege zu reiten,
12. zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
13. zu
lärmen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben,
14. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
15. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
16. Wald
zu roden,
17. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- oder Riedbestände zu beseitigen
oder zu beschädigen,
18. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
19. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nestbereich
oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen
oder den Brutablauf oder Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise zu stören,
20. gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. im
Uferbereich Blozide anzuwenden, insbesondere Herbizide als Granulat auszubringen,
22. Gras-
und Wiesenflächen im unmittelbaren Uferbereich (10 m) in der Zeit vom 1. April
bis 31. Oktober zu mähen,
23. das
Gelände unterhalb des Stauwehrs und des Verbindungsweges über das untere
Schleusentor bis zur Schleuseneinfahrt einschließlich des rechten Lahnufers bis
zum Turbinenausgang und des linken Lahnufers in Flur 33 der Gemarkung Seelbach
in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober zu betreten, ausgenommen
Schleusenbenutzer, zu mähen oder von dort zu angeln,
24. den
nördlichen Teil der Insel, Teile der Flurstücke 42/1, 50/41 und 46 in Flur 34
der Gemarkung Seelbach ab Fl.-km 112,885 in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober
zu betreten, dort anzulegen oder von dort zu angeln,
25. außerhalb
zugelassener Parkplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art zu parken,
26. die
Errichtung oder Erweiterung von Hafenanlagen, Bootsanlegestellen, Boots- und
Anlegerstegen,
27. Angelwettbewerbe
durchzuführen.
(2)
Im Naturschutzgebiet können Handlungen, die zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße
einschließlich ihrer technischen Anlagen der Bundesbahn notwendig sind, nur im
Benehmen mit der oberen Landespflegebehörde durchgeführt werden. Hierzu zählen
insbesondere:
1. das Beseitigen oder
Verbrennen von Treibgutanschwemmungen, Laub, Kompost- und Abfallhaufen in der
Zeit vom 1. April bis 31.Oktober,
2. die Begradigung,
Befestigung und der Verbau von Uferzonen des Gewässers einschließlich der
Veränderung ihrer Vegetationsstruktur,
3. die Durchführung
wasserbaulicher Maßnahmen, wie Ausbaggern von Kies- oder Schotterflächen im
Bereich des Flussbettes,
4. die Beseitigung von
Flachwasserzonen oder die Errichtung von Steilufern,
5. das Verfugen von
Trockenmauern oder von Trockenböschungspflastern an Bahndämmen, Uferböschungen,
Wegen und Straßen.
(3)
Will die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung oder die Bundesbahndirektion Frankfurt
von der Stellungnahme der oberen Landespflegebehörde abweichen, so entscheidet
gemäß § 9 des Bundesnaturschutzgesetzes die fachlich zuständige Behörde des
Bundes im Benehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Umwelt
Rheinland-Pfalz.
§ 5
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen der Verbote des § 4 Abs. 1
Nr. 21, 22 und 23,
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,
3. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Fischerei, mit den Einschränkungen der Verbote des § 4 Abs. 1 Nr.
23 und 24,
4. für die Erhaltung der
öffentlichen Straßen und Wege,
5. für die Verlegung und
Einrichtung sowie das Betreiben und Erweitern von Fernmeldeanlagen der
Deutschen Bundespost,
6. für die Verlegung und die
Unterhaltung von Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser,
7. für die Überprüfung des
baulichen Zustandes der Böschungsmauer auf den Flurstücken in Flur 10 Nr.
5422/3, 850/26, 850/25 und 850/24 sowie ihre Instandhaltung,
8. für
den Betrieb und die Unterhaltung der bestehenden Wasserkraftwerks- und
Stromverteilungsanlagen Elisenhütte einschließlich der notwendigen Veränderungen
auf Grund technischer Erfordernisse nach den jeweils geltenden Vorschriften und
den Regeln der Technik,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
Handlungen, die der Erforschung , Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze
oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste
oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8
Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
9. § 4 Abs. 1 Nr.9 stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder
Campingplätze anlegt oder erweitert,
11. §
4 Abs. 1 Nr. 11 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,
12. §
4 Abs. 1 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13. §
4 Abs. 1 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt,
14. §
4 Abs. 1 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält,
15. §
4 Abs. 1 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
16. §
4 Abs. 1 Nr. 16 Wald rodet,
17. §
4 Abs. 1 Nr. 17 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume
oder Schilf- oder Riedbestände beseitigt oder beschädigt,
18. §
4 Abs. 1 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
19. §
4 Abs. 1 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt, Säugetiere, Vögel und Kriechtiere oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise stört,
20. §
4 Abs. 1 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
21. §
4 Abs. 1 Nr. 21 im Uferbereich Biozide anwendet, insbesondere Herbizide als
Granulat ausbringt,
22. §
4 Abs. 1 Nr. 22 Gras- und Wiesenflächen im unmittelbaren Uferbereich (10 m) in
der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober mäht,
23. §
4 Abs. 1 Nr. 23 das Gelände unterhalb des Stauwehrs und des Verbindungsweges
über das untere Schleusentor bis zur Schleuseneinfahrt einschließlich des
rechten Lahnufers bis zum Turbinenausgang und des linken Lahnufers ihn Flur 33
der Gemarkung Seelbach in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober betritt – ausgenommen
Schleusenbenutzer - , mäht oder von dort angelt,
24. §
4 Abs. 1 Nr. 24 den nördlichen Teil der Insel, Teile der Flurstücke 42/1, 50/41
und 46 der Flur 34, der Gemarkung Seelbach ab Fl.-km 112,885 in der Zeit vom
1.April bis 31. Oktober betritt, dort anlegt oder von dort angelt,
25. §
4 Abs. 1 Nr. 25 außerhalb zugelassener Parkplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art
parkt,
26. §
4 Abs. 1 Nr. 26 Hafenanlagen, Bootsanlegestellen, Boots- oder Anglerstege
errichtet oder erweitert,
27. §
4 Abs. 1 Nr. 27 Angelwettbewerbe durchführt.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1
Treibgutanschwemmungen, Laub-, Kompost- und Abfallhaufen in der Zeit vom 1.
April bis 31. Oktober beseitigt oder verbrennt,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 die
Uferzonen des Gewässers durch Begradigung, Befestigung und Verbau
einschließlich ihrer Vegetationsstruktur verändert,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3
wasserbauliche Maßnahmen wie Abbaggern von Kies- oder Schotterflächen im
Bereich des Flussbettes durchführt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4
Flachwasserzonen beseitigt oder Steilufer errichtet,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5
Trockenmauern oder Trockenböschungspflaster an Bahndämmen, Uferböschungen,
Wegen und Straßen verfugt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 15. August 1984
-
554 – 0907 – Bezirksregierung
Koblenz
Korbach