14108
über das
Naturschutzgebiet
Rhein-Lahn-Kreis
vom 2. Dezember 1985
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Kiesgrube Einsiedel“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 10,5 ha. Es umfasst in der
Gemarkung Singhofen, Flur 3, das Flurstück 8.
(2)
Die umgrenzenden Wege sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung dieses Landschaftsraumes mit seinen Feuchtflächen als
Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzenarten
und wildlebender Tierarten sowie aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen,
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
8. Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern,
9. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,
10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt-, ade-, Grill- oder Campingplätze anzulegen,
11. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen,
12. zu lärmen, Modellflugzeuge oder
Modellschiffe zu betreiben,
13. Feuer anzuzünden, zu unterhalten oder zu
grillen,
14. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren,
15. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf-
und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschäftigen,
16. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen,
abzutrennen oder zu beschädigen,
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brutstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; sie im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen oder Tonaufnahmen herzustellen oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
18. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.
19. Wasser zu entnehmen oder das Feuchtgebiet zu
entwässern,
20. im Weiher zu baden, zu angeln oder ihn mit
Schwimmkörpern aller Art zu befahren,
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2. für die ordnungsgemäße Jagd, ausgenommen ist
die Errichtung von Jagdhütten, Wildfütterungsanlagen und Jagdkanzeln,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen-
und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert,
Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben
oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert,
9. § 4 Nr. 9 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
10. § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze, Sport-,
Spiel-, Zelt-, ade-, Grill oder Campingplätze anlegt,
11. $ 4 Nr. 11 zeltet, lagert oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufstellt,
12. § 4 Nr. 12 lärmt, Modellflugzeuge oder Modelschiffe
betreibt,
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet, unterhält oder
grillt,
14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher
nicht mit Wald bestockt waren,
15.§ 4 Nr.
15 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder
Schilf- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt,
16. § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt, sie am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise
stört,
18. § 4 Nr. 18 gebietsfremde Tiere, Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
19. § 4 Nr. 19 Wasser aufnimmt oder das
Feuchtgebiet entwässert,
20. § 4 Nr. 20 im Weiher badet, angelt oder ihn
mit Schwimmkörpern aller Art befährt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 2. Dezember 1985
- 554
-0908 –
Bezirksregierung
Koblenz
In
Vertretung
S c h u l
t e B e c k h a u s e n