14109

Anpassung vom 22.8.1990

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Reichelsteiner Bachtal“

Rhein-Lahn-Kreis

vom 22. August 1990

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.

 

§ 2

 

Das Gebiet hat eine Größe von ca. 84 ha und umfasst in der Gemarkung Dahlheim

 

Flur 10, ganz

Flur 13, Flurstücke 35 und 41

Flur 14, ganz

Flur 15, außer den Flurstücken 6 bis 14 und 35

Flur 16, Flurstücke 1 bis 24

Flur 44, Flurstücke 4 bis 7

Flur 47, Flurstücke 67 bis 71.

 

Gemarkung Eschbach

Flur 4, Flurstücke 18 tlw. und 19 tlw. mit den Flächen zwischen Wegeflurstück 39 und Flurstück 40/1 (Wellmicher Bach) sowie den Flurstücken, 9, 11, 13, 15, 16, 21 bis 36, 40/1 und 41/1, Flur 5 außer den Flurstücken 49/1, 86 und 88/1.

 

Gemarkung Gemmerich

Flur 1, Flurstücke 25 bis 28 und 44/1.

 

Gemarkung Weyer

Flur 3, Flurstücke 1, 6/1 bis 8, 9 tlw., 10 bis 12/2, 13/2, 14, 15,/2, 16/1 und 20/1.

Flur 1, Flurstücke 13/2, 15/1, 15/2.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

 

 1. als Standort seltener in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften,

 

 2. als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten und

 

 3. aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

 2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

 3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

 4.     Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

 5.     Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

 6.     Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

 7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

 8.     Steinbrüche, Kies-, Sand- oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

 9.     Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

11.     Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen bzw. zu erweitern,

 

12. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

14. Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

15. Wald zu roden,

 

16.     Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

17.     wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

18     wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

19.     wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

20.     gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

21. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,

 

22.     Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen,

 

23. im Uferbereich Biozide anzuwenden oder Mineraldünger einzubringen,

 

24. Hunde frei laufen zu lassen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

 1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und seitheriger Nutzungsweise,

 

 2. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und mit dem Ziel, nach Nutzung der Bestände standortgemäße Mischwälder zu begründen,

 

 3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten,

 

 4. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege sowie der Gewässer im Rahmen eines Pflegeplanes,

 

 5. für die Verlegung und Unterhaltung von Leitungen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung dienen,

 

 6. für die Unterhaltung und Erweiterung von Anlagen der Deutschen Bundespost,

 

 7. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im Rahmen des bestehenden Pachtvertrages bzw. für die Durchführung von Fischbesatzmaßnahmen mit ausschließlich heimischen, gewässertypischen Fischarten,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

§ 7

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder erweitert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

 2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

 3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

 4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

 5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

 6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

 7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

 8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies-, Sand- oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

 

 9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt bzw. erweitert,

 

12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

15. § 4 Nr. 15 Wald rodet,

 

16. § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

17. §  4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

18. § 4 Nr4. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

19. § 4 Nr. 19 wildlebenden Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

21. § 4 Nr. 21 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,

 

22. § 4 Nr. 22 Fischbesatzmaßnahmen durchführt,

 

23. § 4 Nr. 23 im Uferbereich Biozide anwendet oder Mineraldünger einbringt,

 

24. § 4 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 22. August 1990

- 554 – 0909 –

 

Bezirksregierung Koblenz

Dr. Theo Zwanziger

 

 

5755.

 

Bekanntmachung über die

Anpassung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Reichelsteiner Bachtal“

Rhein-Lahn-Kreis

 

(Rechtsverordnung vom 22. August 1990,

Staatsanzeiger 24. September 1990, Seite 924)

 

 

Bei der Übernahme der Grenze des oben genannten Naturschutzgebietes in das automatisierte Liegenschaftskataster wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Grenzbeschreibung (§ 2 der Rechtsverordnung) mit den Vorgaben des Liegenschaftskatasters nicht mehr übereinstimmt. Aus diesem Grund ist die Rechtsverordnung (§ 2) über das Naturschutzgebiet Reichelsteiner Bachtal anzupassen.

 

Eine Änderung der Grenzlinie sowie der ursprünglich unterschutzgestellten Fläche ergibt sich aus der Anpassung des § 2 nicht.

 

§ 2 ist wie folgt zu ändern:

 

Gemarkung Dahlheim Flur 10

 

zu streichen ist das Wort: ganz

 

Stattdessen ist anzufügen:

Flurstücke 78 bis 84.

 

Gemarkung Dahlheim Flur 16

 

Zu streichen ist die Ziffer: 24

 

Stattdessen ist einzufügen:

16 und 18 bis 24, teilweise die Flurstücke 17, 36 und 42.

 

Gemarkung Gemmerich Flur 1.

 

Zu streichen ist die Ziffer 26, stattdessen 25, der Ziffer 44/1 ist anzufügen: teilweise, und 45 teilweise.

 

Koblenz, den 24. Oktober 1990

- 554 – 0909 –

 

Bezirksregierung Koblenz

Im Auftrag

Stüber