14109
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Reichelsteiner
Bachtal“
Rhein-Lahn-Kreis
vom 22.
August 1990
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird
verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.
§ 2
Das Gebiet hat eine Größe von ca. 84 ha und umfasst in der
Gemarkung Dahlheim
Flur 10, ganz
Flur 13, Flurstücke 35 und 41
Flur 14, ganz
Flur 15, außer den Flurstücken 6 bis 14 und 35
Flur 16, Flurstücke 1 bis 24
Flur 44, Flurstücke 4 bis 7
Flur 47, Flurstücke 67 bis 71.
Gemarkung Eschbach
Flur 4, Flurstücke 18 tlw. und 19 tlw. mit den Flächen
zwischen Wegeflurstück 39 und Flurstück 40/1 (Wellmicher Bach) sowie den
Flurstücken, 9, 11, 13, 15, 16, 21 bis 36, 40/1 und 41/1, Flur 5 außer den
Flurstücken 49/1, 86 und 88/1.
Gemarkung Gemmerich
Flur 1, Flurstücke 25 bis 28 und 44/1.
Gemarkung Weyer
Flur 3, Flurstücke 1, 6/1 bis 8, 9 tlw., 10 bis 12/2,
13/2, 14, 15,/2, 16/1 und 20/1.
Flur 1, Flurstücke 13/2, 15/1, 15/2.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
1. als Standort seltener in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender
Pflanzen und Pflanzengesellschaften,
2. als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten und
3. aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn
sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten
oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen,
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder
das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
8. Steinbrüche, Kies-, Sand- oder sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen,
9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
10. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten oder zu erweitern,
11. Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen bzw. zu erweitern,
12. zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten oder zu grillen,
14. Flächen aufzuforsten, die
vorher nicht mit Wald bestockt waren,
15. Wald zu roden,
16. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,
17. wildwachsende Pflanzen
aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18 wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
19. wildlebende Tiere am Bau,
im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören,
20. gebietsfremde Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. Gewässer anzulegen, zu
beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,
22. Fischbesatzmaßnahmen
durchzuführen,
23. im Uferbereich Biozide
anzuwenden oder Mineraldünger einzubringen,
24. Hunde frei laufen zu lassen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im
bisherigen Umfang und seitheriger Nutzungsweise,
2. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im
bisherigen Umfang und mit dem Ziel, nach Nutzung der Bestände standortgemäße
Mischwälder zu begründen,
3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die
Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten,
4. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege sowie der Gewässer im
Rahmen eines Pflegeplanes,
5. für die Verlegung und Unterhaltung von Leitungen, die der
öffentlichen Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung dienen,
6. für die Unterhaltung und Erweiterung von Anlagen der Deutschen
Bundespost,
7. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im Rahmen des
bestehenden Pachtvertrages bzw. für die Durchführung von Fischbesatzmaßnahmen
mit ausschließlich heimischen, gewässertypischen Fischarten,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf
die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
Eigentümer und
Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des
Gebietes zu dulden.
§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder erweitert, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche
errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt
oder aufstellt,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt
oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies-, Sand- oder sonstige Erdaufschlüsse
anlegt,
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet oder erweitert,
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt bzw. erweitert,
12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert
oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet
oder unterhält oder grillt,
14. § 4 Nr. 14 Flächen
aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
15. § 4 Nr. 15 Wald rodet,
16. § 4 Nr. 16
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken,
Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt,
18. § 4 Nr4. 18 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt,
sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
19. § 4 Nr. 19 wildlebenden Tiere
am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
21. § 4 Nr. 21 Gewässer anlegt,
beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,
22. § 4 Nr. 22
Fischbesatzmaßnahmen durchführt,
23. § 4 Nr. 23 im Uferbereich
Biozide anwendet oder Mineraldünger einbringt,
24. § 4 Nr. 24 Hunde frei laufen
lässt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 22. August 1990
- 554 – 0909 –
Bezirksregierung Koblenz
Dr.
Theo Zwanziger
Bekanntmachung
über die
Anpassung
der Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Rhein-Lahn-Kreis
(Rechtsverordnung
vom 22. August 1990,
Staatsanzeiger
24. September 1990, Seite 924)
Bei der Übernahme der Grenze des
oben genannten Naturschutzgebietes in das automatisierte Liegenschaftskataster
wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Grenzbeschreibung (§ 2 der Rechtsverordnung)
mit den Vorgaben des Liegenschaftskatasters nicht mehr übereinstimmt. Aus
diesem Grund ist die Rechtsverordnung (§ 2) über das Naturschutzgebiet
Reichelsteiner Bachtal anzupassen.
Eine Änderung der Grenzlinie
sowie der ursprünglich unterschutzgestellten Fläche ergibt sich aus der Anpassung
des § 2 nicht.
§ 2 ist wie folgt zu ändern:
Gemarkung Dahlheim Flur 10
zu streichen ist das Wort: ganz
Stattdessen ist anzufügen:
Flurstücke 78 bis 84.
Gemarkung Dahlheim Flur 16
Zu streichen ist die Ziffer: 24
Stattdessen ist einzufügen:
16 und 18 bis 24, teilweise die
Flurstücke 17, 36 und 42.
Gemarkung Gemmerich Flur 1.
Zu streichen ist die Ziffer 26,
stattdessen 25, der Ziffer 44/1 ist anzufügen: teilweise, und 45 teilweise.
Koblenz, den 24. Oktober 1990
- 554 – 0909 –
Bezirksregierung Koblenz
Im Auftrag
Stüber