14110

 

Änderungsverordnung vom

01.10.1991

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Auf der Schottel“

 

Rhein-Lahn-Kreis

Vom 1. Oktober 1991

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 73, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Auf der Schottel“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 28 ha und umfasst in der Gemarkung Osterspai, Flur 1, Flurstück Nr. 16/1 (teilweise) in folgender Begrenzung: Vom Ostende des Flurstücks, Flur 7, Nr. 369/270 verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes zunächst in östlicher Richtung, entlang der Uferlinie, an der Nordseite der Steinmole bis zu deren Ende; südwärts abknickend führt die Grenze auf den in der Flur 11, Flurstück 226/9 liegenden Polygonpunkt 28 und von dort in westlicher Richtung

– entlang der Uferlinie – bis zum Ausgangspunkt zurück.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung dieses Landschaftsraumes als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten, insbesondere als Brut-, Rast- oder Überwinterungsgebiet für bestimmte Vogelarten sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1) Die Steinmole einschließlich der Sandbank ab Strom-km 576,2 in östlicher Richtung zu betreten,

2) die Steinmole einschließlich der Sandbank in der Zeit vom 1.1. bis 30.6. und 1.10. bis 31.12. eines jeden Jahres bis Strom-km 576,2 zu betreten,

3) bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

4) zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

5) Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

6) Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

7) wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen sowie die Jagd auszuüben,

9. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

10.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

11.    Futterplätze anzulegen.

 

(2) Es ist ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten, im Rahmen der Errichtung der Kläranlage ein Einlaufbauwerk zu errichten sowie eine Kanalleitung zu verlegen.

 

(3) Ferner ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten, Anlegestege zu errichten oder zu erweitern.

 

§ 5

 

(1)    § 4 gilt nicht für die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde und Träger der Unterhaltungslast durchzuführenden Maßnahmen.

 

(2)    § 4 gilt ferner nicht für die Unterhaltungsarbeiten an der B 42, sofern sie dem Schutzzweck nicht zuwider laufen.

 

(3)    § 4 gilt nicht für die Benutzung der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung wasserrechtlich genehmigter Anlegestege.

 

(4)    § 4 gilt nicht für die Ausübung der Sportfischerei von der Mündung des Heiligenbaches entlang des Ufers an der B 42 in Richtung Ortslage Osterspai.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1) § 4 Abs. 1 Nr. 1 die Steinmole einschließlich der Sandbank ab Strom-km 576,2 in östlicher Richtung betritt,

2) § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Steinmole einschließlich der Sandbank in der Zeit vom 1.1. bis 30.6. und 1.10. bis 31.12. eines jeden Jahres bis Strom-km 576,2 betritt,

3) § 4 Abs. 1 Nr. 3 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

4) § 4 Abs. 1 Nr. 4 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

5) § 4 Abs. 1 Nr. 5 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

6) § 4 Abs. 1 Nr. 6 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,

Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

7) § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

8) § 4 Abs. 1 Nr. 8 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet, ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt sowie die Jagd ausübt,

9) § 4 Abs. 1 Nr. 9 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

10)   § 4 Abs. 1 Nr. 10 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

11)   § 4 Abs. 1 Nr. 11 Futterplätze anlegt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde im Rahmen der Errichtung der Kläranlage ein Einlaufbauwerk errichtet sowie eine Kanalleitung verlegt.

 

 

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer ohne

Genehmigung der oberen Landespflegebehörde Anlegestege errichtet oder erweitert.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 1. Oktober 1991

- 554 - 0910 -

 

                                                               Bezirksregierung Koblenz

                                                               D a n c o