14110
Änderungsverordnung vom
über das
Naturschutzgebiet
Rhein-Lahn-Kreis
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. März 1987 (GVBl. S. 70) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 73, BS 792-1) wird
verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum
wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die
Bezeichnung „Auf der Schottel“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 28 ha und umfasst in der Gemarkung
Osterspai, Flur 1, Flurstück Nr. 16/1 (teilweise) in folgender Begrenzung: Vom
Ostende des Flurstücks, Flur 7, Nr. 369/270 verläuft die Grenze des
Naturschutzgebietes zunächst in östlicher Richtung, entlang der Uferlinie, an
der Nordseite der Steinmole bis zu deren Ende; südwärts abknickend führt die
Grenze auf den in der Flur 11, Flurstück 226/9 liegenden Polygonpunkt 28 und
von dort in westlicher Richtung
–
entlang der Uferlinie – bis zum Ausgangspunkt zurück.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung dieses Landschaftsraumes als Lebensraum seltener, in ihrem
Bestand bedrohter Tierarten, insbesondere als Brut-, Rast- oder Überwinterungsgebiet
für bestimmte Vogelarten sowie aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1) Die Steinmole
einschließlich der Sandbank ab Strom-km 576,2 in östlicher Richtung zu
betreten,
2) die Steinmole einschließlich der Sandbank in
der Zeit vom 1.1. bis 30.6. und 1.10. bis 31.12. eines jeden Jahres bis
Strom-km 576,2 zu betreten,
3) bauliche Anlagen
aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
4) zu zelten, zu
lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
5) Feuer anzuzünden
oder zu unterhalten oder zu grillen,
6) Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
7) wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen sowie die Jagd
auszuüben,
9. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
10. gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
11. Futterplätze
anzulegen.
(2) Es ist ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde
verboten, im Rahmen der Errichtung der Kläranlage ein Einlaufbauwerk zu
errichten sowie eine Kanalleitung zu verlegen.
(3) Ferner ist es ohne Genehmigung der oberen
Landespflegebehörde verboten, Anlegestege zu errichten oder zu erweitern.
§ 5
(1) § 4 gilt nicht für die von der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) als Strom- und
Schifffahrtspolizeibehörde und Träger der Unterhaltungslast durchzuführenden
Maßnahmen.
(2) § 4 gilt ferner nicht für die
Unterhaltungsarbeiten an der B 42, sofern sie dem Schutzzweck nicht zuwider
laufen.
(3) § 4 gilt nicht für die Benutzung der zum
Zeitpunkt der Unterschutzstellung wasserrechtlich genehmigter Anlegestege.
(4) § 4 gilt nicht für die Ausübung der
Sportfischerei von der Mündung des Heiligenbaches entlang des Ufers an der B 42
in Richtung Ortslage Osterspai.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1) § 4 Abs. 1 Nr. 1 die Steinmole einschließlich
der Sandbank ab Strom-km 576,2 in östlicher Richtung betritt,
2) § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Steinmole einschließlich
der Sandbank in der Zeit vom 1.1. bis 30.6. und 1.10. bis 31.12. eines jeden
Jahres bis Strom-km 576,2 betritt,
3) § 4 Abs. 1 Nr. 3 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
4) § 4 Abs. 1 Nr. 4
zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
5) § 4 Abs. 1 Nr. 5
Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,
6) § 4 Abs. 1 Nr. 6
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,
Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
7) § 4 Abs. 1 Nr. 7
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
8) § 4 Abs. 1 Nr. 8 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie
fängt, verletzt oder tötet, ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt sowie die Jagd ausübt,
9) § 4 Abs. 1 Nr. 9 wildlebende Tiere am Bau, im
Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
10) § 4 Abs. 1 Nr.
10 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
11) § 4 Abs. 1 Nr.
11 Futterplätze anlegt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt ferner, wer ohne Genehmigung der oberen
Landespflegebehörde im Rahmen der Errichtung der Kläranlage ein Einlaufbauwerk
errichtet sowie eine Kanalleitung verlegt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer ohne
Genehmigung der oberen Landespflegebehörde Anlegestege
errichtet oder erweitert.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Koblenz, den 1. Oktober 1991
- 554 - 0910 -
Bezirksregierung
Koblenz
D
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