14111

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Rheinhänge von Burg Gutenfels bis zur Loreley"

 

Landkreis Rhein-Lahn

vom 16.09.99

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fas­sung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Landesgesetzes zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestim­mungen vom 06. Juli 1998 (GVBl. S. 171), i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landes­jagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzge­biet trägt die Bezeichnung "Rheinhänge von Burg Gutenfels bis zur Lore­ley".

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet "Rheinhänge von Burg Gutenfels bis zur Loreley" hat eine Größe von 623,6 ha und umfaßt die nachfolgend aufgeführten Bereiche:

 

Gemarkung St. Goarshausen

Flur 8 die Flurstücke 89/4 tlw., 89/1, 157/1, 159/1, 218/89, 243/161, 162/2, 163 und 220/89

 

Flur 9 alle Flurstücke bis zur Ost- bzw. Nordseite des Eisenbahngeländes (Flurstück 312/8)

 

Flur 10 alle Flurstücke die sich östlich des Eisenbahngeländes (Flurstück 51/2) befinden

 

Flur 11 alle Flurstücke bis zur Ostseite des Eisenbahngeländes (Flurstück 67/1 sowie das Flurstück 153/73 -Bornichbach-)

 

Flur 13 die Flurstücke 1, 2, 3 tlw., 4 tlw., 8 tlw., 9 tlw., 11 tlw., 14, 18/1 und 18/2

 

Gemarkung Bornich

Flur 15 und Flur 24 jeweils alle Flurstücke

 

Flur 28 die Flurstücke 1 - 15, 61, 62, 72 tlw. (Weg), 73 - 78 (Weg), 81 tlw. (Weg), 91 tlw. (Weg) und 95 (Weg),

 

Flur 31 die Flurstücke 21 tlw., 27, 28 tlw. (Pfad) und 38 (Urbach)

 

Flur 32 die Flurstücke 1, 2, 3 tlw., 4, 5, 23, 27, 31 tlw. (Weg), 32 tlw. (Weg), 37 (Weg) und 40 tlw. (Urbach)

 

Flur 33 die Flurstücke 1 - 7, 15 - 21, 55, 56, 74 tlw. (Weg), 82 (Weg), 96 (Weg), 97 (Weg)

 

Flur 34 die Flurstücke 1 - 12, 31 - 37, 38/1, 38/2, 39 - 49, 50 tlw. (Weg), 57 - 65 (Weg), 66 (Bornichbach)

 

Flur 35 die Flurstücke 9, 10/1, 10/2, 11 - 13, 17, 18, 20 tlw., 21 tlw., 46/1 tlw., 47 - 52, 58/2 tlw. (Weg), 70, 71, 72 tlw., 73 - 75,

 

Flur 36 das Flurstück 58

 

Flur 37 die Flurstücke 1, 2/1, 2/2, 9 - 31, 45 tlw. (Weg), 46 (Weg), 48 tlw. (Weg), 50 (Bach)

 

Flur 38 alle Flurstücke mit Ausnahme der Flurstücke 41/1, 41/2, 40 und 58 tlw. (Weg) - Siedlung Leiselfeld

 

Flur 40 die Flurstücke 28 und 32

 

Flur 43 alle Flurstücke

 

Flur 44 die Flurstücke 1 - 4, 5/1, 5/2, 6 - 14, 15 tlw. (Weg), 17 - 19, 20/1, 20/2, 21, 22, 23 (Weg), 24 (Graben), 25 - 27, 35, 36 tlw. (Weg), 37, 38, 39 (Bach), 40, 54, 62, 63 (Graben), 64/1, 64/2, 65 (Weg)

 

Gemarkung Dörscheid

Flur 1 die Flurstücke 48, 49, 68 und 88 tlw. (Weg),

 

Flur 2 die Flurstücke 18 - 28, 83 tlw. (Weg), 86 (Weg), 87 tlw. (Weg),

 

Flur 9 die Flurstücke 54, 55/1, 55/2, 88 (Graben), 56, 57/1, 57/2, 58 - 60, 69 tlw., 105 tlw. (Weg)

 

Flur 11 die Flurstücke 60 - 76, 88, 89, 91 tlw. (Weg) und 105 tlw. (Weg)

 

Flur 12 alle Flurstücke

 

Flur 13 die Flurstücke 1, 2, 16 - 28, 52 - 58, 59 (Weg), 60 tlw. (Weg), 62 (Weg), 64 (Weg), 65 tlw. (Weg), 73 tlw. (Weg) und 74

 

Flur 16 die Flurstücke 27 - 29, 52 - 54, 57, 67 - 78, 80 - 82, 90 - 92 tlw. (Weg), 93 (Weg), 94 (Weg), 96 (Weg), 99 (Weg), 100/1 (Weg), 102 (Weg), 104 (Weg), 108 (Weg) und 110 (Weg)

 

Flur 17 die Flurstücke 1 (Weg), 2, 3, 5, 6, 12 - 16, 17 tlw. (Weg), 18, 19 (Weg), 20, 21/1 - 21/5, 22 - 26, 41 tlw., 44 - 48, 49 tlw. (Weg), 59 tlw., 60 - 65, 66 (Weg), 67, 68, 69 (Weg), 70 tlw. (Weg), 71, 72, 73/1 tlw. (Weg), 73/2, 74 - 80, 90, 91/1, 91/2, 95, 123, 203/1, 203/2, 208 tlw. (Weg) und 170

 

Flur 18 und Flur 19 jeweils alle Flurstücke

 

Flur 21 die Flurstücke 1/10, 4 - 13, 14 (Weg), 15 (Weg), 17 (Weg), 18 tlw. (Bach)

 

Gemarkung Kaub

Flur 1 alle Flurstücke, die östlich der Flurstücke 216/1 und 212/3 (Eisen­bahntrasse) liegen; mit Ausnahme der Flurstücke 43/2, 44/2, 48/2, 52/2, 53/2, 56/2, 57/2, 58/2, 59/2, 60/2, 61/2 und 211/1 tlw.

 

Flur 2 die Flurstücke 1 - 13, 187/14, 15 - 33, 188/34, 189/35, 36, 37/1, 37/2, 38 - 76, 197/77, 78, 223/79, 80/1, 86 - 88, 89/1, 95 - 100, 101 tlw., 102, 103, 105 tlw., 106, 190/107, 108 - 110, 212/112, 113/2 tlw., 113/3, 113/4, 117, 118, 119/2 tlw., 120/2 tlw., 122 tlw., 124 - 126, 127/1, 171 tlw., 195/177 tlw., 182 (Weg), 183 und 184

 

Flur 3 alle Flurstücke;

ausgenommen sind die Flurstücke:

1/1, 1/2, 1/3, 3/2, 4, 5/2, 7/2, 8 tlw., 9/3 tlw., 9/4, 10/2, 11/2 und 12 (Weinbergsflächen),

241, 324/242 und 246/1 (Friedhof),

248/2 und 248/3 (Eisenbahngelände), 249/4 (Bundesstr. 42), 340/249 (Dem­bach) und 249/3 (Rheinufergelände)

 

Flur 4 alle nordöstlich des Friedhofs und der Schulstraße gelegenen Flur­stücke mit Ausnahme der Flurstücke 295/2, 296, 299/1, 299/2, 300, 302, 303/3 und 325/2

 

Flur 5 die Flurstücke 1 - 5, 199/6, 200/7, 8 - 24, 25 tlw., 26 - 36, 201/37, 38 - 40, 202/41, 203/42, 43 - 53, 204/54, 205/55, 56 - 72, 73 tlw., 82 tlw., 83/5, 83/6 tlw., 84/1, 85 - 88, 89 tlw., 208/90, 209/91, 92 - 116, 195/2 (Weg), 197/2 (Bach), 198/2 (Bach) und 219/75 tlw.

 

Flur 6 die Flurstücke 108/1, 110/2, 112/3, 4 - 56, 64 - 92, 101/93, 102/93, 103/94, 104/94, 105/95, 106/95, 96, 97 und 99 (Weg)

 

Flur 8 die Flurstücke 1 - 30, 126/31 - 129/31, 32 - 51, 73, 74, 124/75, 125/75, 76 - 97, 117 (Weg), 120 (Flötze), 121 (Flötze) und 122 tlw. (Bach)

 

Flur 18 die Flurstücke 2/1, 3 - 5, 9/1 tlw., 12/1 - 14/1, 8/3 tlw., 10/4 tlw., 7/5 tlw., 214/1 - 216/1, 15 - 22, 23/2, 24/3, 25 - 31, 224/32 - 226/32, 255/43, 256/43 tlw., 250/44 tlw., 242/45 tlw., 300/49, 301/49, 53 - 61, 210/62, 211/63, 64, 251/65, 252/66, 253/67, 254/68, 223/70, 234/72, 235/73, 75 - 101, 102 tlw., 103 tlw., 104 - 116, 212/117, 213/118, 119 - 138, 238/139, 239/139, 140 - 164, 165/1, 202 (Weg), 203 (Weg) und 237/204 (Weg)

 

Flur 19 alle Flurstücke;

ausgenommen sind die Flurstücke:

193/2, 194 - 198 (Burg Gutenfels),

3, 166 tlw., 167 - 169, 171, 184/1, 193/1, 199, 200, 207, 301/187, 314/5, 315/5, 320/203 tlw. (Weg) und 324/1 (Umformer)

 

Flur 26 die Flurstücke 1 - 4, 5 tlw. (Weg), 11 - 19, 20 (Weg), 21 - 24, 26/1, 26/2, 55 (Weg), 56 - 58, 59/1, 121/1 tlw. (Weg), 121/2 (Weg), 129/1, 130 und 131 tlw.

 

 

Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ist in der beigefügten Karte, Maß­stab 1 : 25.000, eingezeichnet. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung.

 


 

§ 3

 

Schutzzweck ist:

 

-      die Erhaltung und Entwicklung natürlicher und naturnaher charakteri­stischer Lebensräume und Lebensgemeinschaften des Mittelrheindurch­bruchtales mit seinen Seitentälern; insbesondere der Xerothermbiotope wie Felspartien, offene und gehölzbestandene Flächen und Trockenmau­ern in ihrem typischen kleinräumigen Verteilungsmuster und

 

-      die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart und land­schaftlichen Schönheit sowie aus landeskundlichen und geologischen Gründen.

 

§ 4

 

(1)   Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zer­störung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Be­standteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Insbesondere sind folgende Handlungen verboten:

 

1.    Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Bau­genehmigung bedürfen,

 

2.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

3.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzu­stellen,

 

4.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

5.    Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

6.    feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

7.    Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

8.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Boh­rungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu ver­ändern,

 

9.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erwei­tern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

10.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,

 

11.  zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

12.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten beziehungsweise zu grillen; aus­genommen hiervon bleiben die eingefriedeten Grundstücke,

 

13.  Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

14.  Wiederaufforstungen bisheriger Waldflächen mit nicht standortgemäßen Baumarten vorzunehmen,

 

15.  Wald zu roden,

 

16.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäu­me, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu be­schädigen,

 

17.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu beeinträchtigen, insbesondere sie zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

18.  wildlebende Tiere zu beeinträchtigen, insbesondere sie zu beunru­higen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder son­stige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

19.  wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

20.  gebietsfremde Tiere, gebietsfremde Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

21.  Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder Ufer- beziehungsweise Flach-wasserzonen zu verändern,

 

22.  die Wege und Pfade zu verlassen,

 

23.  Hunde frei laufen zu lassen,

 

24.  außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten,

 

25.  Luftsportgeräte zu betreiben, insbesondere mit Modellflugzeugen, Flug­drachen oder Ultraleicht-Flugzeugen zu starten, zu landen oder die schutzwürdigen Bereiche zu überfliegen,

 

26.  Wiesen in Ackerland umzuwandeln,

 

27.  in den Felsen zu klettern.

 

 

(2)   Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Oberen Landespfle­gebehörde verboten,

 

1.    Trockenmauern oder Böschungspflaster zu beseitigen oder zu zerstören,

 

2.    brachgefallene Weinbergsflächen außerhalb der weinrechtlich festge­setzten Abgrenzung des Rebgeländes wiederzubewirtschaften. Das lan­despflegerische Verbot mit Genehmigungsvorbehalt besteht unabhängig von weinrechtlichen Regelungen und Erlaubnissen.

 

3.    Obstwiesen anzulegen,

 

4.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.

 

§ 5

 

(1)   § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, soweit sie erforder­lich sind:

 

1.    für die ordnungsgemäße weinbauliche Bodennutzung,

 

2.    für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bo­dennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungswei­se mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 S. 2 Ziff. 13, 14, 15, 16 und 26,

 

3.    für die ordnungsgemäße Unterhaltung, Freihaltung und Beschilderung von Wanderwegen, Lehrpfaden und bestehenden Wirtschaftswegen sowie sonstigen Zuwegungen zu den bewirtschafteten Flächen,

 

4.    für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Er­richtung von Jagdhütten und Fütterungsautomaten,

 

5.    für die ordnungsgemäße Unterhaltung von Anlagen, die der Energie- oder Trinkwasserversorgung bzw. der Abwasserbeseitigung dienen,

 

6.    für die ordnungsgemäße Unterhaltung von Anlagen der Deutschen Bahn AG sowie der Deutschen Telekom,

 

7.    für die Durchführung von Felssicherungsmaßnahmen, die für die Si­cherheit und Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und des Straßenver­kehrs sowie zur Erfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht unbedingt erforderlich sind,

 

8.    für notwendige Sicherungsmaßnahmen an Schächten und sonstigen Ta­gesöffnungen aus dem Altbergbau.

 

 

(2)   § 4 Abs. 1 S. 2 Ziffern 11 und 12 sind nicht anzuwenden auf das tradi­tionelle Pfingstzelten der örtlichen Jugend auf den Flurstücken 15/2 und 8, Flur 38 in der Gemarkung Bornich.

 

 

(3)   § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespfle­gebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pfle­ge und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

Eine Verpflichtung zu finanziellen Leistungen erwächst hieraus nicht.

 

§ 7

 

Mit der Ausweisung des Naturschutzgebietes und den damit verbundenen Pflichten und Einschränkungen ist eine nicht ausgleichspflichtige Inhaltsbe­stimmung des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes verbunden.

 


 

§ 8

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegeset­zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig insbesondere entgegen

 

1.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

4.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erwei­tert,

 

5.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

6.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Auto­wracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

7.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse an­legt,

 

8.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf ande­re Weise verändert,

 

9.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände auf­stellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder er­weitert,

 

10.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

 

11.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobi­le aufstellt,

 

12.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält beziehungs­weise grillt; ausgenommen hiervon bleiben die eingefriedeten Grund­stücke,

 

13.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

14.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 Wiederaufforstungen bisheriger Waldflächen mit nicht standortgemäßen Baumarten vornimmt,

 

15.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 15 Wald rodet,

 

16.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baum­gruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände be­seitigt oder beschädigt,

 

17.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art beeinträch­tigt, insbesondere sie entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

18.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 18 wildlebende Tiere beeinträchtigt, insbesondere sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, ver­letzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

19.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ru­hebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Bru­tablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

20.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, gebietsfremde Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

21.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 21 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer- be­ziehungsweise Flachwasserzonen verändert,

 

22.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 22 die Wege und Pfade verläßt,

 

23.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 23 Hunde frei laufen läßt,

 

24.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 24 außerhalb der dafür zugelassenen Wege reitet,

 

25.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 25 Luftsportgeräte betreibt, insbesondere mit Mo­dellflugzeugen, Flugdrachen oder Ultraleicht-Flugzeugen startet, landet oder die schutzwürdigen Bereiche überfliegt,

 

26.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 26 Wiesen in Ackerland umwandelt,

 

27.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 27 in den Felsen klettert.


 

 

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegeset­zes handelt, wer entgegen § 4 Abs. 2 ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde

 

1.    Trockenmauern oder Böschungspflaster beseitigt oder zerstört,

 

2.    brachgefallene Weinbergsflächen außerhalb der weinrechtlich festge­setzten Abgrenzung des Rebgeländes wiederbewirtschaftet,

 

3.    Obstwiesen anlegt,

 

4.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.

 

 

 

§ 9

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

 

Koblenz, den 16.09.99                      BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

 

 

Az.: 554-1.4111                                                                        Danco     

                                                           Regierungspräsident