14112
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Rhein-Lahn
vom 18.01.2002
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch das Landeswaldgesetz vom 30.Nov.2000 (GVBl. Nr. 27, S.
504),
i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S.
23), wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Hohlenfelsbachtal".
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 110,5 ha
und umfasst die nachfolgend aufgeführten Bereiche:
Gemarkung Mudershausen
Flur 1 das
Flurstück 5
Flur 14 die Flurstücke 6/1 tlw. (Nordwestteil),
7/1, 50/1 tlw. (Weg), 50/4 (Straße), 101/6, 103/6, 222/6, 105/7 tlw., 107/8
tlw., 108/8, 109/8, 111/8 tlw., 110/9, 10, 11 und 47 (Weg)
Gemarkung Allendorf
Flur 14 die Flurstücke 1881/5, 1882/7, 1883/6 und
1887/7 tlw.
Gemarkung Hahnstätten
Flur 44 die Flurstücke 1, 2/1, 2/2, 2/3, 2/4, 3/2
(Weg), 3/1, 3/4, 4/1, 4/2, 5 (Hohlenfelsbach), 6, 7 (Weg), 8/1, 8/2, 9, 10
(Graben), 11 bis 19, 21 bis 23
Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ist in einer
Flurkartenmontage im Maßstab
1 : 5.000 dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil
der Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck ist:
- die Erhaltung und
Entwicklung natürlicher und naturnaher charakteristischer Lebensräume und
Lebensgemeinschaften des Hohlenfelsbachtales sowie der angrenzenden
Orchideenwaldbereiche auf Kalkböden; insbesondere der Feuchtwiesen, feuchten
Hochstaudenfluren und der Still- und Fließgewässer,
- die Erhaltung des Gebietes
wegen seiner besonderen Eigenart und landschaftlichen Schönheit sowie aus
wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind
alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können.
Insbesondere sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu
errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
4. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
5. Abfallentsorgungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
6. feste oder flüssige Abfälle
abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
7. Steinbrüche oder sonstige
Erdaufschlüsse anzulegen,
8. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
9. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten oder zu erweitern,
10. Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,
11. zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
12. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten beziehungsweise zu grillen; ausgenommen hiervon bleiben die
eingefriedeten Grundstücke,
13. Flächen aufzuforsten, die
vorher nicht mit Wald bestockt waren,
14. Wiederaufforstungen bisheriger
Waldflächen mit nicht standortgemäßen Baumarten vorzunehmen,
15. Wald zu roden,
16. Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,
17. wildwachsende Pflanzen aller
Art zu beeinträchtigen, insbesondere sie zu entfernen, abzubrennen oder zu
beschädigen,
18. wildlebende Tiere zu
beeinträchtigen, insbesondere sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder
zu beschädigen,
19. wildlebende Tiere am Bau, im
Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören,
20. gebietsfremde Tiere,
gebietsfremde Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. Gewässer anzulegen, zu
beseitigen oder Ufer- beziehungsweise Flach-wasserzonen zu verändern,
22. die Wege und Pfade zu
verlassen,
23. Hunde frei laufen zu lassen,
24. außerhalb der Wege zu reiten,
25. Luftsportgeräte zu betreiben,
insbesondere mit Modellflugzeugen, Flugdrachen oder Ultraleicht-Flugzeugen zu
starten, zu landen oder die schutzwürdigen Bereiche zu überfliegen,
26. Wiesen in Ackerland
umzuwandeln,
27. organischen oder anorganischen
Dünger auszubringen oder Herbizide zu verwenden.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es
ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde verboten,
1. im Rahmen der forstlichen
Bewirtschaftung Herbizide, Insektizide oder Fungizide zu verwenden,
2. Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.
(3) Von den
vorgenannten Verboten unberührt bleiben bereits bestehende Rechte.
§ 5
(1) § 4 Abs. 1 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen, soweit sie erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang
und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 S. 2
Ziff. 13, 14, 16, 20, 26 und 27,
2. für die ordnungsgemäße
Unterhaltung, Freihaltung und Beschilderung von Wanderwegen, Lehrpfaden und
bestehenden Wirtschaftswegen und Straßen sowie sonstigen Zuwegungen zu den
bewirtschafteten Flächen,
3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
Fütterungsautomaten sowie die Anlage von Wildäckern,
4. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der
Gewässer und der Anlagen, die der Energie- oder Trinkwasserversorgung bzw. der
Abwasserbeseitigung dienen,
5. für die ordnungsgemäße
Unterhaltung von Anlagen der Deutschen Telekom.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf
die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von
der Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur
Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.
Eine Verpflichtung zu finanziellen Leistungen
erwächst hieraus nicht.
§ 7
Mit der Ausweisung des Naturschutzgebietes und den
damit verbundenen Pflichten und Einschränkungen ist eine nicht
ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 S.
2 des Grundgesetzes verbunden.
§ 8
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig insbesondere entgegen
1. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
4. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
5. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Abfallentsorgungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
6. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 feste
oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
7. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
8. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 8
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
9. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet oder erweitert,
10. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 10
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt
oder erweitert,
11. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 zeltet,
lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
12. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 Feuer
anzündet oder unterhält beziehungsweise grillt; ausgenommen hiervon bleiben die
eingefriedeten Grundstücke,
13. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 Flächen
aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
14. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 14
Wiederaufforstungen bisheriger Waldflächen mit nicht standortgemäßen Baumarten
vornimmt,
15. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 15 Wald
rodet,
16. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 16
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken,
Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
17. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 17
wildwachsende Pflanzen aller Art beeinträchtigt, insbesondere sie entfernt,
abbrennt oder beschädigt,
18. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 18
wildlebende Tiere beeinträchtigt, insbesondere sie beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
19. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 19
wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört,
20. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 20
gebietsfremde Tiere, gebietsfremde Pflanzen- oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt,
21. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 21
Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer- beziehungsweise Flachwasserzonen
verändert,
22. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 22 die
Wege und Pfade verlässt,
23. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 23 Hunde
frei laufen lässt,
24. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 24
außerhalb der Wege reitet,
25. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 25
Luftsportgeräte betreibt, insbesondere mit Modellflugzeugen, Flugdrachen oder
Ultraleicht-Flugzeugen startet, landet oder die schutzwürdigen Bereiche
überfliegt,
26. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 26 Wiesen
in Ackerland umwandelt,
27. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 27
organischen oder anorganischen Dünger ausbringt oder Herbizide verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer entgegen § 4 Abs. 2 ohne
Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde
1. im Rahmen der forstlichen
Bewirtschaftung Herbizide, Insektizide oder Fungizide verwendet,
2. Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Az.: 424-1.141-12
Struktur-
und Genehmigungsdirektion Nord
Gassen