14112

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Hohlenfelsbachtal"

 

Landkreis Rhein-Lahn

vom 18.01.2002

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Landeswaldgesetz vom 30.Nov.2000 (GVBl. Nr. 27, S. 504), i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Hohlenfelsbachtal".

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 110,5 ha und umfasst die nachfolgend aufgeführten Bereiche:

 

Gemarkung Mudershausen

 

Flur  1 das Flurstück 5

 

Flur 14 die Flurstücke 6/1 tlw. (Nordwestteil), 7/1, 50/1 tlw. (Weg), 50/4 (Straße), 101/6, 103/6, 222/6, 105/7 tlw., 107/8 tlw., 108/8, 109/8, 111/8 tlw., 110/9, 10, 11 und 47 (Weg)

 

Gemarkung Allendorf

 

Flur 14 die Flurstücke 1881/5, 1882/7, 1883/6 und 1887/7 tlw.

 

Gemarkung Hahnstätten

 

Flur 44 die Flurstücke 1, 2/1, 2/2, 2/3, 2/4, 3/2 (Weg), 3/1, 3/4, 4/1, 4/2, 5 (Hohlenfelsbach), 6, 7 (Weg), 8/1, 8/2, 9, 10 (Graben), 11 bis 19, 21 bis 23

 

 

Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ist in einer Flurkartenmontage im Maßstab

1 : 5.000 dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist:

 

-      die Erhaltung und Entwicklung natürlicher und naturnaher charakteristischer Lebensräume und Lebensgemeinschaften des Hohlenfelsbachtales sowie der angrenzenden Orchideenwaldbereiche auf Kalkböden; insbesondere der Feuchtwiesen, feuchten Hochstaudenfluren und der Still- und Fließgewässer,

 

-      die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart und landschaftlichen Schönheit sowie aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1)   Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Insbesondere sind folgende Handlungen verboten:

 

1.    Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

3.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

4.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

5.    Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

6.    feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

7.    Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

8.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu ver­ändern,

 

9.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

10.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,

 

11.  zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

12.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten beziehungsweise zu grillen; ausgenommen hiervon bleiben die eingefriedeten Grundstücke,

 

13.  Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

14.  Wiederaufforstungen bisheriger Waldflächen mit nicht standortgemäßen Baumarten vorzunehmen,

 

15.  Wald zu roden,

 

16.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

17.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu beeinträchtigen, insbesondere sie zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

18.  wildlebende Tiere zu beeinträchtigen, insbesondere sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

19.  wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

20.  gebietsfremde Tiere, gebietsfremde Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

21.  Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder Ufer- beziehungsweise Flach-wasserzonen zu verändern,

 

22.  die Wege und Pfade zu verlassen,

 

23.  Hunde frei laufen zu lassen,

 

24.  außerhalb der Wege zu reiten,

 

25.  Luftsportgeräte zu betreiben, insbesondere mit Modellflugzeugen, Flugdrachen oder Ultraleicht-Flugzeugen zu starten, zu landen oder die schutzwürdigen Bereiche zu überfliegen,

 

26.  Wiesen in Ackerland umzuwandeln,

 

27.  organischen oder anorganischen Dünger auszubringen oder Herbizide zu verwenden.

 

 

(2)   Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde verboten,

 

1.    im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung Herbizide, Insektizide oder Fungizide zu verwenden,

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.

 

 

(3)   Von den vorgenannten Verboten unberührt bleiben bereits bestehende Rechte.

 

§ 5

 

(1)   § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, soweit sie erforderlich sind:

 

1.    für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 S. 2 Ziff. 13, 14, 16, 20, 26 und 27,

 

2.    für die ordnungsgemäße Unterhaltung, Freihaltung und Beschilderung von Wanderwegen, Lehrpfaden und bestehenden Wirtschaftswegen und Straßen sowie sonstigen Zuwegungen zu den bewirtschafteten Flächen,

 

3.    für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten, Fütterungsautomaten sowie die Anlage von Wildäckern,

 

4.    für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und der Anlagen, die der Energie- oder Trinkwasserversorgung bzw. der Abwasserbeseitigung dienen,

 

5.    für die ordnungsgemäße Unterhaltung von Anlagen der Deutschen Telekom.

 

 

(2)   § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

Eine Verpflichtung zu finanziellen Leistungen erwächst hieraus nicht.

 

§ 7

 

Mit der Ausweisung des Naturschutzgebietes und den damit verbundenen Pflichten und Einschränkungen ist eine nicht ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes verbunden.

 

§ 8

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig insbesondere entgegen

 

1.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

4.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

5.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

6.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

7.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

 

8.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf ande­re Weise verändert,

 

9.    § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

10.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

 

11.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

12.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält beziehungsweise grillt; ausgenommen hiervon bleiben die eingefriedeten Grundstücke,

 

13.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

14.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 Wiederaufforstungen bisheriger Waldflächen mit nicht standortgemäßen Baumarten vornimmt,

 

15.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 15 Wald rodet,

 

16.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

17.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art beeinträchtigt, insbesondere sie entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

18.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 18 wildlebende Tiere beeinträchtigt, insbesondere sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

19.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

20.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, gebietsfremde Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

21.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 21 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer- beziehungsweise Flachwasserzonen verändert,

 

22.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 22 die Wege und Pfade verlässt,

 

23.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt,

 

24.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 24 außerhalb der Wege reitet,

 

25.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 25 Luftsportgeräte betreibt, insbesondere mit Modellflugzeugen, Flugdrachen oder Ultraleicht-Flugzeugen startet, landet oder die schutzwürdigen Bereiche überfliegt,

 

26.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 26 Wiesen in Ackerland umwandelt,

 

27.  § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 27 organischen oder anorganischen Dünger ausbringt oder Herbizide verwendet.

 

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer entgegen § 4 Abs. 2 ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde

 

1.    im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung Herbizide, Insektizide oder Fungizide verwendet,

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.

 

§ 9

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 18.01.2002

Az.: 424-1.141-12

 

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Gassen

Präsident