über das Naturschutzgebiet
in den Gemarkungen Gemünden und Seck,
Oberwesterwaldkreis
Auf Grund der §§ 4, 11
Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. uni
1935 (RGBl. I S. 1191) vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) und vom 20.
Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 1 bis 5 der Durchführungsverordnung
vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung
vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Ermächtigung des Ministeriums
für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – in Mainz folgendes verordnet:
§ 1
Das bisher durch die
Verordnung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 2.11.1933 (RABl.
Wiesbaden vom 4.11.1933 S. 230) ausgewiesene Gebiet des Holzbachdurchbruches in
den Gemarkungen Gemünden und Seck, Oberwesterwaldkreis, wird in dem in § 2 Abs.
1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in
das Landesnaturschutzgesetz neu eingetragen und damit unter den Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
Das Naturschutzgebiet
erstreckt sich in einer Breite von ungefähr je 100 Meter zu beiden Seiten des
Holzbaches und umfasst in der Gemarkung Gemünden Flur 18 die Flurstücke 5516,
47/5503, 37/5504 und in der Gemarkung Seck Flur 15 die Flurstücke 33 bis 39,
47, 54 bis 69, 71 bis 82, 83a, 84 bis 95, 100 und 103.
Die Grenzen des
Schutzgebietes sind in einer Karte 1: 10 000 und in einer Katasterhandzeichnung
1 : 1 000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde –
Ministerium für Unterricht und Kultus – in Mainz niedergelegt sind. Weiter
Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Bezirksregierung – höhere
Naturschutzbehörde – in Montabaur und dem Landratsamt – untere Naturschutzbehörde
– in Westerburg.
§ 3
1) Im
Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder
Beeinträchtigung der Natur herbeiführen nicht vorgenommen werden.
2) Im
Bereich des Schutzgebietes ist im einzelnen folgendes verboten;
a) Pflanzen zu
beschädigen, auszureißen oder auszugraben;
b) Landschaftsbestandteile,
insbesondere die vorhandenen Hecken jeder Art, die Bäume und Gehölze außerhalb
des geschlossenen Waldes zu beseitigen oder zu beschädigen;
c) freilebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder sie zu
töten, Puppen, Larven, Eier oder Nest fortzunehmen oder zu beschädigen;
d) Bauwerke aller Art
zu errichten, auch solche, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht
bedürfen;
e) Bodenbestandteile
abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt und Bodenbestandteile
einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu
beschädigen;
f) die Wege zu verlassen,
zu zelten, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken,
Abfälle wegzuwerfen, oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz
des Gebietes hinweisen.
§ 4
Unberührt
bleiben:
1) Die ordnungsgemäße Nutzung der Forstbestände,
2)
die Maßnahmen zur Pflege von Hecken und Gehölz außerhalb des Waldes,
3) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und des
Fischfanges.
§ 5
In
besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von der Bezirksregierung
Montabaur – höhere Naturschutzbehörde – genehmigt werden.
§ 6
Wer
gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, wird nach den §§ 21 und 22
des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
mit einer Geldstrafe bis zu150,-- DM oder mit Haft bestraft.
§ 7
Diese
Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntgabe im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
in Kraft.
Die
Verordnung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 2.11.1933 tritt mit dem
gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Montabaur,
den 11. Dezember 1961
Bezirksregierung
Montabaur
407
– 00
In Vertretung