14302
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
in der Gemarkung Westernohe
Oberwesterwaldkreis
Auf Grund der §§ 4, 12
Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.
Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar
1938 (RGBl. I S. 36) sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 und 9 Abs. 1, 4 sowie § 17 der
Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481), erlässt die
Bezirksregierung Montabaur – Höhere Naturschutzbehörde – mit Zustimmung des
Ministeriums für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – vom 29.
Mai 1967 – VIII 6 Az.: A 1904 – 00 – 00 – 2 – folgende Verordnung:
§ 1
Das bisher durch Verordnung
des Landratsamtes des Oberwesterwaldkreises vom 17. Januar 1950 (GVBl. II S.
112) als Landschaftsschutzgebiet „Wacholdervorkommen in der Gemarkung Westernohe“ ausgewiesene
Gebiet wird in dem in § 2 näher bezeichneten Umfange mit Inkrafttreten dieser
Verordnung dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt und als
Naturschutzgebiet in das Landesnaturschutzbuch eingetragen.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet
hat eine Größe von 14 ha und umfasst eine Teilfläche des in der Gemarkung Westernohe
Flur 25, Flurstück 28/2 gelegenen Grundstückes. Die Grenzen des Schutzgebietes
sind in einer Karte 1 : 5 000 verkleinert nach einer Katasterkarte 1 : 3 000
rot dargestellt. Die Karte und die Naturschutzverordnung liegen bei der
Bezirksregierung in Montabaur als höhere Naturschutzbehörde zu jedermanns
Einsicht während der Dienststunden aus. Weitere Ausfertigungen dieser Karten
und der Schutzverordnung sind zur Einsichtnahme während der Dienststunden bei
dem Landratsamt des Oberwesterwaldkreises – Untere Naturschutzbehörde – und der
Gemeindeverwaltung Westernohe ausgelegt.
(2) Die Grenze des
Geltungsbereiches des Naturschutzgebietes verläuft von der südöstlichen
Parzellenspitze des Grundstücks Flur 25, Flurstück 28/2 450 m entlang der
östlichen Parzellengrenze bis zur derzeitigen Waldgrenze, dann nach Westen
rechtwinklig abbiegend 315 m entlang dieser Waldgrenze und sodann in einem Winkel
von 35 Grad 325 m in nordwestlicher Richtung weiter am Wald entlang zur westlichen
Parzellengrenze. Dieser Punkt liegt 145 m südlich der nordwestlichen Parzellenspitze
des Flurstückes 28/2. An der Westgrenze der Parzelle 28/2 (zugleich Waldgrenze)
verläuft die Begrenzung in südwestlicher Richtung 265 m weiter am derzeitigen
Waldrand entlang und von der Südgrenze der Parzelle 28/2 auf 235 m 105 m
parallel abgesetzt, um sodann auf einer Länge von 75 m in einem Abstand von 2 m
parallel zur westlichen Grundstücksgrenze zurückzuspringen und bis zum Ausgangspunkt
im Abstand von 50 m parallel zur südlichen Grundstücksgrenze weiterzulaufen.
(3) Das Naturschutzgebiet
wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des
amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße
Innenfläche mit fliegendem Seeadler und der Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in
schwarzer Farbe) gekennzeichnet.
§ 3
(1) Im Bereich des
Naturschutzgebietes sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer
Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung, zu einer Veränderung oder
Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die
Natur, insbesondere das Wacholdervorkommen und den Naturgenuss in anderer Weise
beeinträchtigen.
(2) Im Bereich des
Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten:
1. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die
keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedürfen;
2. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
3. freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
4. das Fotografieren und Filmen von Säugetieren
und Vögeln an ihren Wohnstätten in der freien Natur;
5. Pflanzen oder Tiere einzubringen;
6. Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen
oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
7. zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern,
zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken,
Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
8. Bild und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
9. Gesteinsproben, Fossilien oder
Versteinerungen zu sammeln.
§ 4
(1) Die Grundstückseigentümer oder sonst zum
Besitz oder zur Nutzung Berechtigten haben jede auf den Grundstücken erfolgte
und ihnen bekannt gewordene Zerstörung oder sonstige Veränderung des Naturschutzgebietes
insbesondere jede Beschädigung des Wacholderbestandes, der Gemeindeverwaltung
unverzüglich anzuzeigen. Von Veränderungen, die zur Abwehr drohender Schäden getroffen
werden mussten, ist die Gemeindeverwaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Änderungen
der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der Gemeindeverwaltung
anzuzeigen.
§ 5
Die
Grundstückseigentümer und die sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten
haben – soweit zumutbar – zu dulden, dass auf den Grundstücken Maßnahmen zur
Erhaltung des Naturschutzgebietes getroffen werden.
§ 6
§ 3
findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen
der Landesplanung (§ 9 LPlG) oder in einem raumplanerischen Verfahren (§ 18
LPlG) festgelegt sind. Im Übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für
Naturschutz- und Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen
allgemeinen Festsetzungen zu beachten.
§ 7
(1) § 3 Abs. 2
findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie
auf die Ausübung der Jagd.
(2) Dies gilt jedoch nicht
für folgende Maßnahmen:
1. die Änderung der bisherigen
Nutzung;
2. Beseitigung
einzelstehender Bäume, Baumgruppen oder Hecken, insbesondere das
Wacholdervorkommen im Schutzgebiet;
3. Aufstellen von Schutzhütten für Weidevieh
und von Zäunen;
4. Aufstellen
von Jagdkanzeln oder fest mit dem Boden verbundenen oder an Bäumen angenagelten
Hochsitzen;
5. Verwendung von Herbiziden, Insektiziden,
Fungiziden oder anderen Pestiziden;
6. Einbringen standortfremder Holzgewächse;
7. Abbrennen von Hecken oder anderen
Pflanzenbeständen;
8. Schadvogelbekämpfung in der Brut- oder
Zugzeit;
9. das Weiden von Vieh;
10. die Düngung innerhalb des Schutzgebietes;
11. jegliche Anpflanzung von Holzgewächsen;
12. das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder
Grundwasser;
13. die Änderung der Bodengestaltung im
Schutzgebiet.
§ 8
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf
schriftlich zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
a) die
Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar
ist
oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung
erfordern.
Zuständig
für die Befreiung ist die höhere Naturschutzbehörde.
(2)
Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich
oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen
kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.
(3)
Durch die Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen
nicht ersetzt.
§ 9
Werden im Naturschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im
Widerspruch zu § 3 dieser Verordnung oder zur erteilten Befreiung (einschließlich
Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die höhere Naturschutzbehörde die
teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des
Betreffenden verlangen.
§ 10
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene
Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung Montabaur – Höhere
Naturschutzbehörde – zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich
genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung zumutbar ist.
§ 11
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung
werden nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und
16 der Durchführungsverordnung zum Reichnaturschutzgesetz bestraft.
§ 12
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Die
Verordnung des Landratsamtes – Untere Naturschutzbehörde – in Westerburg vom
17. Januar 1950 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Montabaur,
den 28. Juli 1967
Bezirksregierung
Koblenz
- Az. 394 - 01 -
gez. Dr. Leibmann
Regierungspräsident