14302

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wacholdervorkommen Westernohe“

 

in der Gemarkung Westernohe

Oberwesterwaldkreis

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 und 9 Abs. 1, 4 sowie § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481), erlässt die Bezirksregierung Montabaur – Höhere Naturschutzbehörde – mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – vom 29. Mai 1967 – VIII 6 Az.: A 1904 – 00 – 00 – 2 – folgende Verordnung:

 

§ 1

 

Das bisher durch Verordnung des Landratsamtes des Oberwesterwaldkreises vom 17. Januar 1950 (GVBl. II S. 112) als Landschaftsschutzgebiet „Wacholdervorkommen in  der Gemarkung Westernohe“ ausgewiesene Gebiet wird in dem in § 2 näher bezeichneten Umfange mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt und als Naturschutzgebiet in das Landesnaturschutzbuch eingetragen.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 14 ha und umfasst eine Teilfläche des in der Gemarkung Westernohe Flur 25, Flurstück 28/2 gelegenen Grundstückes. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte 1 : 5 000 verkleinert nach einer Katasterkarte 1 : 3 000 rot dargestellt. Die Karte und die Naturschutzverordnung liegen bei der Bezirksregierung in Montabaur als höhere Naturschutzbehörde zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aus. Weitere Ausfertigungen dieser Karten und der Schutzverordnung sind zur Einsichtnahme während der Dienststunden bei dem Landratsamt des Oberwesterwaldkreises – Untere Naturschutzbehörde – und der Gemeindeverwaltung Westernohe ausgelegt.

 

(2) Die Grenze des Geltungsbereiches des Naturschutzgebietes verläuft von der südöstlichen Parzellenspitze des Grundstücks Flur 25, Flurstück 28/2 450 m entlang der östlichen Parzellengrenze bis zur derzeitigen Waldgrenze, dann nach Westen rechtwinklig abbiegend 315 m entlang dieser Waldgrenze und sodann in einem Winkel von 35 Grad 325 m in nordwestlicher Richtung weiter am Wald entlang zur westlichen Parzellengrenze. Dieser Punkt liegt 145 m südlich der nordwestlichen Parzellenspitze des Flurstückes 28/2. An der Westgrenze der Parzelle 28/2 (zugleich Waldgrenze) verläuft die Begrenzung in südwestlicher Richtung 265 m weiter am derzeitigen Waldrand entlang und von der Südgrenze der Parzelle 28/2 auf 235 m 105 m parallel abgesetzt, um sodann auf einer Länge von 75 m in einem Abstand von 2 m parallel zur westlichen Grundstücksgrenze zurückzuspringen und bis zum Ausgangspunkt im Abstand von 50 m parallel zur südlichen Grundstücksgrenze weiterzulaufen.

 

(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und der Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

§ 3

 

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung, zu einer Veränderung oder Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die Natur, insbesondere das Wacholdervorkommen und den Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.

 

(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten:

 

1. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige

bedürfen;

2. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

3.    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

4. das Fotografieren und Filmen von Säugetieren und Vögeln an ihren Wohnstätten in der freien Natur;

5. Pflanzen oder Tiere einzubringen;

6.    Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

7. zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

8. Bild und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

9.    Gesteinsproben, Fossilien oder Versteinerungen zu sammeln.

 

§ 4

 

(1)    Die Grundstückseigentümer oder sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten haben jede auf den Grundstücken erfolgte und ihnen bekannt gewordene Zerstörung oder sonstige Veränderung des Naturschutzgebietes insbesondere jede Beschädigung des Wacholderbestandes, der Gemeindeverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Von Veränderungen, die zur Abwehr drohender Schäden getroffen werden mussten, ist die Gemeindeverwaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

(2)    Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.

 

§ 5

 

Die Grundstückseigentümer und die sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten haben – soweit zumutbar – zu dulden, dass auf den Grundstücken Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes getroffen werden.

 

§ 6

 

§ 3 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 LPlG) oder in einem raumplanerischen Verfahren (§ 18 LPlG) festgelegt sind. Im Übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz- und Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.

 

§ 7

 

(1)    § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der Jagd.

 

(2) Dies gilt jedoch nicht für folgende Maßnahmen:

 

1. die Änderung der bisherigen Nutzung;

2.    Beseitigung einzelstehender Bäume, Baumgruppen oder Hecken, insbesondere das Wacholdervorkommen im Schutzgebiet;

3.    Aufstellen von Schutzhütten für Weidevieh und von Zäunen;

4.    Aufstellen von Jagdkanzeln oder fest mit dem Boden verbundenen oder an Bäumen angenagelten Hochsitzen;

5.    Verwendung von Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder anderen Pestiziden;

6.    Einbringen standortfremder Holzgewächse;

7.    Abbrennen von Hecken oder anderen Pflanzenbeständen;

8.    Schadvogelbekämpfung in der Brut- oder Zugzeit;

9. das Weiden von Vieh;

10.    die Düngung innerhalb des Schutzgebietes;

11.    jegliche Anpflanzung von Holzgewächsen;

12.    das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser;

13.    die Änderung der Bodengestaltung im Schutzgebiet.

 

§ 8

 

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlich zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

 

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist

oder

b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

 

Zuständig für die Befreiung ist die höhere Naturschutzbehörde.

 

(2) Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

(3) Durch die Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.

 

§ 9

 

Werden im Naturschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu § 3 dieser Verordnung oder zur erteilten Befreiung (einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die höhere Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Betreffenden verlangen.

 

§ 10

 

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung Montabaur – Höhere Naturschutzbehörde – zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung zumutbar ist.

 

§ 11

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichnaturschutzgesetz bestraft.

 

§ 12

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Die Verordnung des Landratsamtes – Untere Naturschutzbehörde – in Westerburg vom 17. Januar 1950 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

                                            Montabaur, den 28. Juli 1967

                                            Bezirksregierung Koblenz

- Az. 394 - 01 -

 

gez. Dr. Leibmann

Regierungspräsident