14303

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Malberg“

 

Unterwesterwaldkreis

vom 19. Januar 1971

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13. Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36), sowie der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481), erlässt die Bezirksregierung Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde – mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – in Mainz vom 6. Oktober 1970 – Az.: VI 6 Tgb.Nr. 1565 II folgende Verordnung:

 

§ 1

 

Der Malberg in den Gemarkungen Ötzingen, Leuterod und Moschheim wird in dem in § 2  Abs. 1 näher bezeichneten Umfang mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt und als Naturschutzgebiet in das Landesnaturschutzbuch eingetragen.

 

§ 2

 

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 96 ha und umfasst folgende Parzellen:

Gemarkung Ötzingen

Flur 16, Parzellen 6/2855, 2856 und 2863

Gemarkung Leuterod

Flur 18, Parzelle 1680

Gemarkung Moschheim

Flur 21, Parzellen 3/2519, 7/2519, 1/2520 und 2518 ausschließlich des 0,6113 großen, vermarkten Pachtgebietes des Phonolitsteinbruches der Fa. Westerwald AG zu Wirges.

 

(2) Die Grenzen des in Abs. 1 festgelegten Schutzgebietes sind in einer Katasterkarte Nr. 1 : 3 000 „rot“ dargestellt.

 

(3) Diese Karte und diese Verordnung liegen bei der Bezirksregierung in Koblenz als höhere Naturschutzbehörde zur Einsicht für jedermann während der Dienststunden aus. Eine weitere Ausfertigung dieser Karte und der Schutzverordnung sind zur Einsichtnahme während der Dienststunden bei dem Landratsamt des Unterwesterwaldkreises – Untere Naturschutzbehörde – in Montabaur ausgelegt.

 

§ 3

 

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung, zu einer Veränderung oder Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushalts führen oder die Natur oder den Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.

 

(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten:

 

1.   Bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

3.    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solche Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

4. Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

5.    Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

6. zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

7. Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

8.    Gesteinsproben, Fossilien oder Versteinerungen zu sammeln.

 

§ 4

 

(1) Die Grundstückseigentümer oder sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten haben jede auf den Grundstücken erfolgte und ihnen bekannt gewordene Zerstörung oder sonstige Veränderung des Naturschutzgebietes der Gemeindeverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Von Veränderungen, die zur Abwehr drohender Schäden getroffen werden mussten, sind die Gemeindeverwaltungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

(2) Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind den Gemeindeverwaltungen anzuzeigen.

 

§ 5

 

Die Grundstückseigentümer und die sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten haben – soweit zumutbar – zu dulden, dass auf den Grundstücken Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes getroffen werden.

 

§ 6

 

§ 3 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 LPlG) oder in einem raumplanerischen Verfahren (§ 18 LPlG) festgelegt sind. Im übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.

 

§ 7

 

§ 3 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der Jagd, der Fischerei und der Unterhaltung der Gewässer.

 

§ 8

 

(1) von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlich zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

 

a)   die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

 

b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

 

Zuständig für die Befreiung ist die Bezirksregierung Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde -.

 

(2) Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

(3) Durch die Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.

 

§ 9

 

Werden im Naturschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu § 3 dieser Verordnung oder zu erteilten Befreiungen (einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die Bezirksregierung Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde – die teilweise oder völlige Wiederherstellung des frühren Zustandes auf Kosten des Betroffenen verlangen.

 

§ 10

 

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde – zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung zumutbar ist.

 

§ 11

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäß den §§ 21 und 21a des Reichsnaturschutzgesetzes sowie des § 15 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz, als Straftagen bzw. Ordnungswidrigkeiten geahndet.

 

Daneben können § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 21 oder eine Ordnungswidrigkeit nach „§ 21a bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, eingezogen werden.

 

§ 12

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in der Staatszeitung von Rheinland-Pfalz (Staatsanzeiger) in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Malberg“ in der Gemarkung >Moschheim/Unterwesterwaldkreis vom 6. Dezember 1961, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 31 vom 17. Dezember 1961 außer Kraft.

 

Koblenz, den 19.1.1971

- 394-046 –

 

 

Bezirksregierung Koblenz

- Höhere Naturschutzbehörde –

 

Dr. Leibmann