14303
Verordnung
über das
Naturschutzgebiet
Unterwesterwaldkreis
vom 19. Januar 1971
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13. Abs. 2, 15, 16
Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36), sowie
der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935
(RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl.
I S. 481), erlässt die Bezirksregierung Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde –
mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde
– in Mainz vom 6. Oktober 1970 – Az.: VI 6 Tgb.Nr. 1565 II folgende Verordnung:
§ 1
Der Malberg in den Gemarkungen Ötzingen, Leuterod
und Moschheim wird in dem in § 2 Abs. 1
näher bezeichneten Umfang mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt und als Naturschutzgebiet in das
Landesnaturschutzbuch eingetragen.
§ 2
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 96 ha
und umfasst folgende Parzellen:
Gemarkung Ötzingen
Flur 16, Parzellen 6/2855, 2856 und 2863
Gemarkung Leuterod
Flur 18, Parzelle 1680
Gemarkung Moschheim
Flur 21, Parzellen 3/2519, 7/2519, 1/2520 und 2518
ausschließlich des 0,6113 großen, vermarkten Pachtgebietes des
Phonolitsteinbruches der Fa. Westerwald AG zu Wirges.
(2) Die Grenzen des in Abs. 1 festgelegten
Schutzgebietes sind in einer Katasterkarte Nr. 1 : 3 000 „rot“ dargestellt.
(3) Diese Karte und diese Verordnung liegen bei der
Bezirksregierung in Koblenz als höhere Naturschutzbehörde zur Einsicht für
jedermann während der Dienststunden aus. Eine weitere Ausfertigung dieser Karte
und der Schutzverordnung sind zur Einsichtnahme während der Dienststunden bei
dem Landratsamt des Unterwesterwaldkreises – Untere Naturschutzbehörde – in
Montabaur ausgelegt.
§ 3
(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes sind
sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung der
wissenschaftlichen Forschung, zu einer Veränderung oder Zerstörung des
Schutzgebietes und seines Landschaftshaushalts führen oder die Natur oder den
Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist
insbesondere verboten:
1. Bauliche Anlagen zu errichten, auch solche,
die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben
oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
3. freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten solche Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
4. Pflanzen oder Tiere einzubringen;
5. Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen
oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
6. zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern,
zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken,
Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
7. Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
8. Gesteinsproben, Fossilien oder
Versteinerungen zu sammeln.
§ 4
(1) Die Grundstückseigentümer oder sonst zum Besitz
oder zur Nutzung Berechtigten haben jede auf den Grundstücken erfolgte und
ihnen bekannt gewordene Zerstörung oder sonstige Veränderung des
Naturschutzgebietes der Gemeindeverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Von
Veränderungen, die zur Abwehr drohender Schäden getroffen werden mussten, sind
die Gemeindeverwaltungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Änderungen der Eigentums-, Besitz- und
Nutzungsverhältnisse sind den Gemeindeverwaltungen anzuzeigen.
§ 5
Die Grundstückseigentümer und die sonst zum Besitz
oder zur Nutzung Berechtigten haben – soweit zumutbar – zu dulden, dass auf den
Grundstücken Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes getroffen werden.
§ 6
§ 3 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die in
ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 LPlG) oder in einem
raumplanerischen Verfahren (§ 18 LPlG) festgelegt sind. Im übrigen haben die
Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und Landschaftspflege die in
den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.
§ 7
§ 3 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Maßnahmen,
die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der
Jagd, der Fischerei und der Unterhaltung der Gewässer.
§ 8
(1) von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf
schriftlich zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung
erfordern.
Zuständig für die Befreiung ist die
Bezirksregierung Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde -.
(2) Die Befreiung kann mit Auflagen oder
Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur
Gewährleistung der Erfüllung von auflagen kann die Hinterlegung von
Geldbeträgen gefordert werden.
(3) Durch die Befreiung werden nach anderen
Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.
§ 9
Werden im Naturschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt,
die im Widerspruch zu § 3 dieser Verordnung oder zu erteilten Befreiungen
(einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die Bezirksregierung
Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde – die teilweise oder völlige
Wiederherstellung des frühren Zustandes auf Kosten des Betroffenen verlangen.
§ 10
Bei Inkrafttreten dieser
Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung
Koblenz – Höhere Naturschutzbehörde – zu beseitigen, sofern es sich nicht um
behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung zumutbar ist.
§ 11
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung werden gemäß den §§ 21 und 21a des Reichsnaturschutzgesetzes sowie
des § 15 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz, als
Straftagen bzw. Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Daneben können § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 21 oder eine Ordnungswidrigkeit
nach „§ 21a bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Straftat oder
einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, eingezogen werden.
§ 12
(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung
in der Staatszeitung von Rheinland-Pfalz (Staatsanzeiger) in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das
Naturschutzgebiet „Malberg“ in der Gemarkung >Moschheim/Unterwesterwaldkreis
vom 6. Dezember 1961, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 31 vom 17. Dezember
1961 außer Kraft.
Koblenz, den 19.1.1971
- 394-046 –
Bezirksregierung Koblenz
- Höhere
Naturschutzbehörde –
Dr. Leibmann