14304

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Brinkenweiher“

 

Westerwaldkreis

vom 15. März 1977

 

Aufgrund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 1^4. Juni 1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVBl. S. 521), BS 791 – 1, wird Folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Brinkenweiher“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 55 ha und umfasst folgende in der Gemeinde Steinen/Westerwaldkreis gelegenen  Parz.-Nr Grundstücke:

 

Flur 28, Parz.-Nrn. 1647, 1648.

Flur 21, Parz.-Nrn. 1580, 19/1582 und 1581 (teilweise), nur der nordostwärts des Damm- und Waldweges gelegene Teil).

Flur 17, Parz.-Nrn. 4/1453, 5/1452, 6/1451, 1/1453, 2/1452, 3/1451, 1859, 1444 bis 1450, 1858 (teilweise von der Ostgrenze der Kreisstraße 30 (1867) BIS ZUR Westgrenze der in Flur 9 gelegenen Parzellennummern 1412 bis 1421.

 

In Flur 9 die Parzellennummern 640 bis 698, 2/699, 700 bis 709, 3/710, 4/711, 723, bis 766, 13/779, 780 – 795, 1781 bis 1787, 1789 bis 1793, 1795 bis 1797, 1799 bis 1801, 1803 bis 1807.

 

§ 3

 

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des „Brinkenweihers“ mit seinen Wasser- und Sumpfflächen und seinem urwüchsigen wilden Gehölz- und Pflanzenbestand sowie die Erhaltung der dort vorhandenen seltenen Pflanzen- und Vogelarten.

 

(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere:

 

1.   das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.   das Anlegen oder Erweitern von Parkplätzen sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;

 

3.   die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

 

4.   das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten einschließlich Schrottlagerplätzen;

 

5.   das Aufstellen, Errichten oder Erweitern von Verkaufsständen oder anderen gewerblichen Anlagen;

 

6.   die Ausführung von Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau;

 

7.   das Errichten oder Erweitern von Einfriedigungen aller Art;

 

8.   der Abbau von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Sprengungen oder Grabungen, das Einbringen von Schutt- oder Bodenbestandteilen oder die Veränderung oder Beschädigung  der Bodengestalt auf andere Weise;

 

9.   das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

10.  das Beseitigen, Beschädigen oder Abbrennen bedeutsamer Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände;

 

11.  das Entfernen, Abbrennen oder Beschädigen wildwachsender  Pflanzen aller Art;

 

12.  das Verändern der bestehenden fließenden und stehenden Gewässer einschließlich ihrer Ufer;

 

13.  die Vornahme von Eingriffen in den Wasserhaushalt, insbesondere die Durchführung von Maßnahmen zur Entwässerung;

 

14.  das Nachstellen freilebender Tiere; ihre mutwillig Beunruhigung, das Anbringen zum Fang geeigneter Vorrichtungen, ihr Fang oder Tötung oder die Fortnahme oder Beschädigung ihrer Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstiger Brut- und Wohnstätten;

 

15.  das Fotografieren von Säugetieren und Vögeln an ihren Wohnstätten in der freien Natur;

 

16.  das Einbringen von Pflanzen oder Tieren.

 

§ 4

 

§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1.   für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken und von forstlichen Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten, ausgenommen ist die Verwendung von Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder anderen Pestiziden. Lande- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;

 

2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

 

3.   für die Unterhaltung der Gewässer und der öffentlichen

 

§ 5

 

Ordnungswidrig im Sinne des §§ 33 Abs. 2 Nr. 1 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.   § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

 

2.   § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze errichtet oder erweitert;

 

3.   § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

 

4.   § 3 Abs. 2 Nr. 4 Materiallagerstätten einschließlich Schrottlagerplätzen anlegt;

 

5.   § 3 Abs. 2 Nr. 5 Verkaufsstände oder andere gewerbliche Anlagen aufstellt, erweitert oder errichtet;

 

6.   § 3 Abs. 2 Nr. 6 Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

7.   § 3 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedigungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

8.   § 3 Abs. 2 Nr. 8 Bodenbestandteile abbaut, Sprengungen oder Grabungen vornimmt, Schutt oder Bodenbestandteile einbringt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert oder beschädigt;

 

9.   § 3 Abs. 2 Nr. 9 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

 

10.  § 3 Abs. 2 Nr. 10 bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände beseitigt, beschädigt oder abbrennt;

 

11.  § 3 Abs. 2 Nr. 11 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

12.  § 3 Abs. 2 Nr. 12 die bestehenden fließenden und stehenden Gewässer einschließlich ihrer Ufer verändert;

 

13.  § 3 Abs. 2 Nr. 13 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt;

 

14.  § 3 Abs. 2 Nr. 14 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;

 

15.  § 3 Abs. 2 Nr. 15 Säugetiere und Vögel an ihren Wohnstätten in der freien Natur fotografiert;

 

16.  § 3 Abs. 2 Nr. 16 Pflanzen oder Tiere einbringt.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Brinkenweiher“ vom 12. Januar 1970 (Staatsanzeiger S. 33) aufgehoben.

 

Koblenz, den 15. März 1977

Az. 550 153

 

                                                                BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

                                                                K o r b a c h

                                                                Regierungspräsident