14304
über das Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
vom 15. März 1977
Aufgrund des § 17 des
Landespflegegesetzes (LPflG) vom 1^4. Juni 1973 (GVBl. S. 147), zuletzt
geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im
Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVBl. S. 521), BS 791 – 1, wird
Folgendes verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Brinkenweiher“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat
eine Größe von ca. 55 ha und umfasst folgende in der Gemeinde
Steinen/Westerwaldkreis gelegenen
Parz.-Nr Grundstücke:
Flur 28, Parz.-Nrn. 1647,
1648.
Flur 21, Parz.-Nrn. 1580,
19/1582 und 1581 (teilweise), nur der nordostwärts des Damm- und Waldweges
gelegene Teil).
Flur 17, Parz.-Nrn.
4/1453, 5/1452, 6/1451, 1/1453, 2/1452, 3/1451, 1859, 1444 bis 1450, 1858
(teilweise von der Ostgrenze der Kreisstraße 30 (1867) BIS ZUR Westgrenze der
in Flur 9 gelegenen Parzellennummern 1412 bis 1421.
In Flur 9 die
Parzellennummern 640 bis 698, 2/699, 700 bis 709, 3/710, 4/711, 723, bis 766,
13/779, 780 – 795, 1781 bis 1787, 1789 bis 1793, 1795 bis 1797, 1799 bis 1801,
1803 bis 1807.
§ 3
(1) Schutzzweck ist die
Erhaltung des „Brinkenweihers“ mit seinen Wasser- und Sumpfflächen und seinem
urwüchsigen wilden Gehölz- und Pflanzenbestand sowie die Erhaltung der dort
vorhandenen seltenen Pflanzen- und Vogelarten.
(2) Alle Maßnahmen, die
dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere:
1. das
Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das
Anlegen oder Erweitern von Parkplätzen sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder
Campingplätzen;
3. die
Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;
4. das
Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten einschließlich
Schrottlagerplätzen;
5. das
Aufstellen, Errichten oder Erweitern von Verkaufsständen oder anderen
gewerblichen Anlagen;
6. die
Ausführung von Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau;
7. das
Errichten oder Erweitern von Einfriedigungen aller Art;
8. der
Abbau von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Sprengungen oder Grabungen, das
Einbringen von Schutt- oder Bodenbestandteilen oder die Veränderung oder
Beschädigung der Bodengestalt auf
andere Weise;
9. das
Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
10. das
Beseitigen, Beschädigen oder Abbrennen bedeutsamer Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände;
11. das
Entfernen, Abbrennen oder Beschädigen wildwachsender Pflanzen aller Art;
12. das
Verändern der bestehenden fließenden und stehenden Gewässer einschließlich
ihrer Ufer;
13. die
Vornahme von Eingriffen in den Wasserhaushalt, insbesondere die Durchführung
von Maßnahmen zur Entwässerung;
14. das
Nachstellen freilebender Tiere; ihre mutwillig Beunruhigung, das Anbringen zum
Fang geeigneter Vorrichtungen, ihr Fang oder Tötung oder die Fortnahme oder
Beschädigung ihrer Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstiger Brut- und
Wohnstätten;
15. das
Fotografieren von Säugetieren und Vögeln an ihren Wohnstätten in der freien
Natur;
16. das
Einbringen von Pflanzen oder Tieren.
§ 4
§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen,
die erforderlich sind:
1. für
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung
von Weidezäunen und –tränken und von forstlichen Kulturzäunen sowie
Waldarbeiterschutzhütten, ausgenommen ist die Verwendung von Herbiziden,
Insektiziden, Fungiziden oder anderen Pestiziden. Lande- oder
forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und
Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei; ausgenommen ist die
Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. für die Unterhaltung der Gewässer und der
öffentlichen
§ 5
Ordnungswidrig im Sinne
des §§ 33 Abs. 2 Nr. 1 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. §
3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;
2. §
3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Bade-,
Zelt- oder Campingplätze errichtet oder erweitert;
3. §
3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen
errichtet;
4. §
3 Abs. 2 Nr. 4 Materiallagerstätten einschließlich Schrottlagerplätzen anlegt;
5. §
3 Abs. 2 Nr. 5 Verkaufsstände oder andere gewerbliche Anlagen aufstellt,
erweitert oder errichtet;
6. §
3 Abs. 2 Nr. 6 Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
7. §
3 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedigungen aller Art errichtet oder erweitert;
8. §
3 Abs. 2 Nr. 8 Bodenbestandteile abbaut, Sprengungen oder Grabungen vornimmt,
Schutt oder Bodenbestandteile einbringt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert oder beschädigt;
9. §
3 Abs. 2 Nr. 9 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;
10. §
3 Abs. 2 Nr. 10 bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Rohr- und
Riedbestände beseitigt, beschädigt oder abbrennt;
11. §
3 Abs. 2 Nr. 11 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
12. §
3 Abs. 2 Nr. 12 die bestehenden fließenden und stehenden Gewässer
einschließlich ihrer Ufer verändert;
13. §
3 Abs. 2 Nr. 13 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere
Maßnahmen zur Entwässerung durchführt;
14. §
3 Abs. 2 Nr. 14 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu
ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen,
Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere
fortnimmt oder beschädigt;
15. §
3 Abs. 2 Nr. 15 Säugetiere und Vögel an ihren Wohnstätten in der freien Natur
fotografiert;
16. §
3 Abs. 2 Nr. 16 Pflanzen oder Tiere einbringt.
§ 6
Diese Verordnung tritt am
Tage ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des
Naturschutzgebietes „Brinkenweiher“ vom 12. Januar 1970 (Staatsanzeiger S. 33)
aufgehoben.
Koblenz, den 15. März 1977
Az. 550 153
BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ
K o r b a c h
Regierungspräsident