14305
Verordnung
über das
Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
vom 2. Nov. 1977
Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG)
vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch § 14 des 17.
Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom
12. Nov. 1974 (GVBl. S. 521), BS 791 – 1, wird folgendes verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Spießweiher“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 16,6
ha und umfasst in der Gemarkung Montabaur, Westerwaldkreis, folgendes Gebiet:
Flur 9, Flurstücke 2914/1, 2912/1, 2428/1, 2911,
2915/1, 984/1, 2918/1, 1040/1, 2909/2;
Flur 16, Flurstücke 45/2397, 72/2906, 71/2906,
2360/1, 2357/1, 2906/1, 2906/6, 2339/1, 2341/1, 66/2342, 65/2343, 64/2344,
2345/1, 2347/1, 59/2349, 58/2350, 57/2351, 2353/1, 54/2354, 53/2355, 52/2356,
51/2357, 2358/1, 2905/2 teilw., 2364/1, 2366, 2367, 2368, 2369, 2372/1, 2375,
2376, 2377, 2378, 2379, 2380, 2392/5, 2392/4, 2393/2, 2394/2, 2395/2, 2396;
Flur 28, Flurstücke 4129, 4130, 4131, 4140/1,
4140/2, 1/4806, 5906;
Flur 29, Flurstück 2/4691.
(2) Die umgrenzenden Straßen und Wege gehören nicht
zum Naturschutzgebiet.
§ 3
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des
Feuchtgebietes mit seinen Wasser- und Sumpfflächen als Standort zahlreicher
seltener Pflanzen sowie als Brut- und Rastgebiet zahlreicher seltener
Vogelarten aus wissenschaftlichen Grüßen.
(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck
zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere
1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen
aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und
öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;
3. das Errichten von Energiefreileitungen oder
sonstigen freien Drahtleitungen;
4. das Anlegen oder Erweitern von
Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);
5. das Aufstellen oder Erweitern von
Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher
Anlagen;
6. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen
aller Art;
7. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen
sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;
8. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten;
9. das Aufforsten von flächen, die bisher nicht
mit Wald bestockt waren;
10. das Roden von Wald;
11. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer
Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen;
12. das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von
wildwachsenden Pflanzen aller Art;
13. das Anlegen oder Verändern von fließenden
und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;
14. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen-
oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen;
15. freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
16. das Fotografieren von freilebenden Tieren in
ihrem Lebensraum.
§ 4
§ 3 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und tränken
und von forstlichen Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten.
Land- und forstwirtschaftlich wird eine
Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen
und Waldwirtschaft;
2. für die Ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
die ordnungsgemäße Ausübung und Erhaltung des fischereiwirtschaftlichen
Betriebes; ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. für die Unterhaltung der Gewässer und der
öffentlichen Straßen und Wege.
§ 5
Ordnungswidrig
im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung und Bauanzeige bedürfen, errichtet oder
ändert;
2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche
Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder
sonstige frei Drahtleitungen errichtet;
4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Materiallagerstätten
(einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;
5. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Verkaufsstände aufstellt und
erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet und erweitert;
6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
7. § 3 Abs. 2 Nr. 7 Steinbrüche sowie Kies-,
Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
8. § 3 Abs. 2 Nr. 8 die Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
9. § 3 Abs. 2 Nr. 9 flächen, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren, aufforstet;
10. § 3 Abs. 2 Nr. 10 Wald rodet;
11. § 3 Abs. 2 Nr. 11 bedeutsame
Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen beseitigt
oder beschädigt:
12. § 3 Abs. 2 Nr. 12 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
13. § 3 Abs. 2 Nr. 13 fließende und stehende
Gewässer anlegt oder verändert und ihre Ufer verändert;
14. § 3 Abs. 2 Nr. 14 Eingriffe in den
Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt
sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder
entnimmt;
15. § 3 Abs. 2 Nr. 15 freilebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen
anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester ost
sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;
16. § 3 Nr. 2 Nr. 16 freilebende Tiere in ihrem
Lebensraum fotografiert.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündigung im
Staatsanzeige für Rheinland-Pfalz in kraft.
Koblenz, den 2. November 1977
- 550-166 -
Bezirksregierung Koblenz
K o r b a c h
Regierungspräsident