14305

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Spießweiher“

 

Westerwaldkreis

vom 2. Nov. 1977

 

Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. Nov. 1974 (GVBl. S. 521), BS 791 – 1, wird folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Spießweiher“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 16,6 ha und umfasst in der Gemarkung Montabaur, Westerwaldkreis, folgendes Gebiet:

 

Flur 9, Flurstücke 2914/1, 2912/1, 2428/1, 2911, 2915/1, 984/1, 2918/1, 1040/1, 2909/2;

Flur 16, Flurstücke 45/2397, 72/2906, 71/2906, 2360/1, 2357/1, 2906/1, 2906/6, 2339/1, 2341/1, 66/2342, 65/2343, 64/2344, 2345/1, 2347/1, 59/2349, 58/2350, 57/2351, 2353/1, 54/2354, 53/2355, 52/2356, 51/2357, 2358/1, 2905/2 teilw., 2364/1, 2366, 2367, 2368, 2369, 2372/1, 2375, 2376, 2377, 2378, 2379, 2380, 2392/5, 2392/4, 2393/2, 2394/2, 2395/2, 2396;

Flur 28, Flurstücke 4129, 4130, 4131, 4140/1, 4140/2, 1/4806, 5906;

Flur 29, Flurstück 2/4691.

 

(2) Die umgrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

§ 3

 

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasser- und Sumpfflächen als Standort zahlreicher seltener Pflanzen sowie als Brut- und Rastgebiet zahlreicher seltener Vogelarten aus wissenschaftlichen Grüßen.

 

(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere

 

1.  das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;

 

3. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

 

4. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);

 

5. das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

 

6. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

 

7. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;

 

8. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

 

9. das Aufforsten von flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

10.    das Roden von Wald;

 

11.    das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen;

 

12.    das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;

 

13.    das Anlegen oder Verändern von fließenden und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;

 

14.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen;

 

15.    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

16.    das Fotografieren von freilebenden Tieren in ihrem Lebensraum.

 

§ 4

 

§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und tränken und von forstlichen Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten.

 

    Land- und forstwirtschaftlich wird eine Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;

 

2. für die Ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die ordnungsgemäße Ausübung und Erhaltung des fischereiwirtschaftlichen Betriebes; ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

 

3. für die Unterhaltung der Gewässer und der öffentlichen Straßen und Wege.

 

§ 5

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung und Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

 

2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 

3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige frei Drahtleitungen errichtet;

 

4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

 

5. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Verkaufsstände aufstellt und erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet und erweitert;

 

6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

7. § 3 Abs. 2 Nr. 7 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

 

8. § 3 Abs. 2 Nr. 8 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

 

9. § 3 Abs. 2 Nr. 9 flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

 

10.    § 3 Abs. 2 Nr. 10 Wald rodet;

 

11.    § 3 Abs. 2 Nr. 11 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen beseitigt oder beschädigt:

 

12.    § 3 Abs. 2 Nr. 12 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

13.    § 3 Abs. 2 Nr. 13 fließende und stehende Gewässer anlegt oder verändert und ihre Ufer verändert;

 

14.    § 3 Abs. 2 Nr. 14 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder entnimmt;

 

15.    § 3 Abs. 2 Nr. 15 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester ost sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;

 

16.    § 3 Nr. 2 Nr. 16 freilebende Tiere in ihrem Lebensraum fotografiert.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündigung im Staatsanzeige für Rheinland-Pfalz in kraft.

 

Koblenz, den 2. November 1977

- 550-166 -

 

Bezirksregierung Koblenz

K o r b a c h

Regierungspräsident